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Rechtsprechung
   FG Köln, 12.04.2000 - 11 K 1375/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,10679
FG Köln, 12.04.2000 - 11 K 1375/95 (https://dejure.org/2000,10679)
FG Köln, Entscheidung vom 12.04.2000 - 11 K 1375/95 (https://dejure.org/2000,10679)
FG Köln, Entscheidung vom 12. April 2000 - 11 K 1375/95 (https://dejure.org/2000,10679)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Teilerlass (Kappung) von Kirchensteuer nach Austritt; Kappung als Billigkeitserlass; Vorliegen persönlicher oder sachlicher Billigkeitsgründe; Selbstbindung der Kirchenverwaltung; Benachteiligung ausgetretener Gemeindemitglieder; Verfassungsgemäßheit einer Lösung von der ...

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 1092
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (9)

  • FG Nürnberg, 02.02.1995 - VI 41/91

    Kirchensteuererlaß bei Veräußerungsgewinnen?

    Auszug aus FG Köln, 12.04.2000 - 11 K 1375/95
    Allerdings war der Beklagte als Gemeindezusammenschluss in seinem eigenen Herrschaftsbereich - wie ein Landesgesetzgeber (vgl. BVerfG - Beschluss vom 29.10.1969 1 BvR 65/68, BVerfGE 27, 175) wie jeder andere autonome Gesetz- und Verordnungsgeber (vgl. FG-Nürnberg, Urteil vom 02.02.1995 VI 41/91, EFG 1995 691, 693) - gehalten, den Gleichheitsgrundsatz zu wahren.
  • BFH, 07.11.1996 - IV R 69/95

    Nutzungsänderung zu gewillkürtem Betriebsvermögen ist keine Entnahme, keine …

    Auszug aus FG Köln, 12.04.2000 - 11 K 1375/95
    Während es jedoch der Finanzverwaltung verwehrt ist, Steuerbefreiungen nach eigenen Vorstellungen zu bewirken (vgl. BVerfG Beschluss vom 28.06.1993 1 BvR 390/89, HFR 1993, 592; BFH-Urteil vom 07.11.1998 IV 69/95, BStBl II 1997, 245, 246) ist die Kirche durch das Grundgesetz nicht verpflichtet, ihrer Steuer die bei der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer geltende Progression zugrundezulegen; es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Kirche (durch einen Höchstsatz in v.H des versteuernden Einkommens) bei einer bestimmten Einkommenshöhe von der Anknüpfung an die staatliche Steuer mit ihrer schärferen Progression löst.
  • BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 390/89

    Verfassungsmäßigkeit der Steuerfreiheit von Nebentätigkeitsvergütungen Beamter

    Auszug aus FG Köln, 12.04.2000 - 11 K 1375/95
    Während es jedoch der Finanzverwaltung verwehrt ist, Steuerbefreiungen nach eigenen Vorstellungen zu bewirken (vgl. BVerfG Beschluss vom 28.06.1993 1 BvR 390/89, HFR 1993, 592; BFH-Urteil vom 07.11.1998 IV 69/95, BStBl II 1997, 245, 246) ist die Kirche durch das Grundgesetz nicht verpflichtet, ihrer Steuer die bei der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer geltende Progression zugrundezulegen; es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Kirche (durch einen Höchstsatz in v.H des versteuernden Einkommens) bei einer bestimmten Einkommenshöhe von der Anknüpfung an die staatliche Steuer mit ihrer schärferen Progression löst.
  • BVerfG, 29.10.1969 - 1 BvR 65/68

    Versagung der Kostenerstattung für das verwaltungsgerichtliche …

    Auszug aus FG Köln, 12.04.2000 - 11 K 1375/95
    Allerdings war der Beklagte als Gemeindezusammenschluss in seinem eigenen Herrschaftsbereich - wie ein Landesgesetzgeber (vgl. BVerfG - Beschluss vom 29.10.1969 1 BvR 65/68, BVerfGE 27, 175) wie jeder andere autonome Gesetz- und Verordnungsgeber (vgl. FG-Nürnberg, Urteil vom 02.02.1995 VI 41/91, EFG 1995 691, 693) - gehalten, den Gleichheitsgrundsatz zu wahren.
  • BFH, 29.01.1997 - XI R 85/95

    Keine Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG bei einer Verpachtung des gesamten …

    Auszug aus FG Köln, 12.04.2000 - 11 K 1375/95
    Hat die Behörde - wie im Streitfall der Beklagte - in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessenspielraums eine Richtlinie erlassen, so hat das Gericht grundsätzlich nur zu prüfen, ob sich die Behörde an die Richtlinie gehalten hat ("Selbstbindung der Verwaltung" gem. Art. 3 GG;… z.B. Tipke/Kruse AO - FGO, 16. Aufl. § 4 AO Tz. 38) und ob die Richtlinie selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.1997 XI R 85/95, BFHE 182, 237, BStBl II 1997, 377;… vom 21.10.1999 I R 1/98, BFH/NV 2000, 691).
  • BFH, 21.10.1999 - I R 1/98

    Richtlinien zur Ermessensausübung; Auslegung

    Auszug aus FG Köln, 12.04.2000 - 11 K 1375/95
    Hat die Behörde - wie im Streitfall der Beklagte - in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessenspielraums eine Richtlinie erlassen, so hat das Gericht grundsätzlich nur zu prüfen, ob sich die Behörde an die Richtlinie gehalten hat ("Selbstbindung der Verwaltung" gem. Art. 3 GG;… z.B. Tipke/Kruse AO - FGO, 16. Aufl. § 4 AO Tz. 38) und ob die Richtlinie selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.1997 XI R 85/95, BFHE 182, 237, BStBl II 1997, 377; vom 21.10.1999 I R 1/98, BFH/NV 2000, 691).
  • BFH, 05.12.1968 - IV R 110/68

    Rechtsgültigkeit der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der …

    Auszug aus FG Köln, 12.04.2000 - 11 K 1375/95
    Billigkeitserwägungen und kirchenpolitische Zweckmäßigkeitsgründe liegen auf verschiedenen Ebenen (vgl. entsprechend zur ErfinderVO, BFH Urt. v. 05.12.1968 IV R 110/68, BStBl II 1969, 136, 138).
  • FG Nürnberg, 11.07.1996 - VI 69/96
    Auszug aus FG Köln, 12.04.2000 - 11 K 1375/95
    Gemäß der aufgrund von § 1 und 2 KiStG NW erlassenen Kirchensteuerordnung der evangelischen Kirche in Westfalen und im Rheinland vom 01.04.1984 (§ 12) ist die Kirchengemeinde bzw. der an ihre Stelle tretende Gemeindezusammenschluss - im Streitfall der Beklagte - innerhalb der regionalen Grenzen im Rahmen des Kirchensteuergesetzes und der für alle geltenden Gesetze (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) autonomer Gesetzgeber, der aufgrund seiner gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit eigenständig über einen Erlass bestimmen kann (vgl. FG-Nürnberg, Urteil vom 11.07.1996 VI 69/96, EFG 1996, 1237 m.w.N.).
  • FG Hessen, 21.06.1990 - 3 K 852/90
    Auszug aus FG Köln, 12.04.2000 - 11 K 1375/95
    Rn. 38 Mit seinem Antrag auf Kappung der Kirchensteuer erstrebt der Kläger einen teilweisen Erlass der festgesetzten Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO, dem wegen Ermessensreduzierung auf Null stattzugeben ist (vgl. Hessisches FG Urt. v. 21.06.1990 3 K 852/90, EFG 1991, 51).
  • BFH, 01.07.2009 - I R 81/08

    Erlass von auf Veräußerungsgewinnen und Übergangsgewinnen beruhender …

    Die danach bestehende Regelungskompetenz der Kirchengemeinden erstreckt sich auch auf die Voraussetzungen für einen Erlass der Kirchensteuer (ebenso FG Köln, Urteil vom 12. April 2000 11 K 1375/95, EFG 2000, 1092).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.2002 - 6 A 11835/01

    Keine Kirchensteuerermäßigung nach Austritt aus der Kirche // Ermäßigung diene …

    Nichts anderes gilt für die Kirchen, die in ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltung innerhalb ihrer regionalen Grenzen, im Rahmen des jeweiligen Landeskirchensteuergesetzes und der für alle geltenden Gesetze (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 und 6 der Weimarer Reichsverfassung -- WRV --) autonome Gesetzgeber sind, die aufgrund ihrer gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Steuern erheben und eigenständig über einen Erlass bestimmen können (…vgl. von Campenhausen, a.a.O., S. 260; Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 2. Februar 1995, Betriebs-Berater 1995, 1223; ebenso das von der Klägerin vorgelegte Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. April 2000 -- 11 K 1375/95 --).
  • FG Münster, 15.06.2021 - 4 K 1768/20

    Ablehnung der Erstattung von Kirchensteuern aufgrund der Kirchensteuerkappung

    Rn. 28 Die Regelung des § 227 AO wird zum Teil als Rechtsgrundlage für die Kappung der Progression angesehen (FG Köln, Urteil vom 12.04.2000 11 K 1375/95, EFG 2000, 1092; im Ergebnis wohl auch FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.1986 I 345/86, EFG 1987, 201 [202]).
  • VG Neustadt, 27.08.2001 - 1 K 711/01

    Kirchensteuer - Teilerlass möglich?

    Gegen diesen Gleichheitsgrundsatz verstößt es, wenn die Beklagte die nach ihrer eigenen Verwaltungspraxis hier zu gewährende maximale Kappung bzw. Ermäßigung bei Veräußerungsgewinnen denjenigen Kirchensteuerpflichtigen verweigert, die zwar aus der Kirche zwischenzeitlich ausgetreten sind, aber gleichwohl für die Zeit ihrer Kirchenmitgliedschaft zur Kirchensteuer herangezogen werden (ebenso Finanzgericht Köln, Urteil vom 12. April 2000 - 11 K 1375/95 -).
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