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Weitere Entscheidung unten: FG Rheinland-Pfalz, 21.08.2000

Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 29.06.2000 - 9 K 351/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,11382
FG Baden-Württemberg, 29.06.2000 - 9 K 351/98 (https://dejure.org/2000,11382)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.06.2000 - 9 K 351/98 (https://dejure.org/2000,11382)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Juni 2000 - 9 K 351/98 (https://dejure.org/2000,11382)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 70 Abs. 2
    Keine Berichtigung einer Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG für Zeiträume, die vor einer bereits erfolgten Änderung nach dieser Vorschrift liegen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berichtigung einer Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) für Zeiträume, die vor einer bereits erfolgten Änderung nach dieser Vorschrift liegen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Berichtigung einer Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG für Zeiträume, die vor einer bereits erfolgten Änderung nach dieser Vorschrift liegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 1197
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 15.04.1981 - IV S 3/81

    Zwangsvollstreckung - Einstellung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.06.2000 - 9 K 351/98
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozeßordnung - ZPO - (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.04.1981 IV S 3/81, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1981, 402).
  • BFH, 12.01.1989 - IV R 8/88

    Steuerbescheid - Änderung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.06.2000 - 9 K 351/98
    Nachdem der Bestandskraft grundsätzlich Vorrang vor der materiellen Richtigkeit zukommt, ist dabei nicht auf die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung, sondern auf den später ergangenen Änderungs- bzw. Aufhebungsbescheid abzustellen, bei der diese Umstände von Relevanz waren (vgl. zur vergleichbaren Problematik bei der erneuten Änderung eines Steuerbescheids das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.01.1989 IV R 8/88, Bundessteuerblatt II 1989, 438).
  • FG Baden-Württemberg, 26.02.1991 - 4 K 23/90
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.06.2000 - 9 K 351/98
    Der Senat hat aus den vom 4. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 26.02.1991 4 K 23/90 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 338) dargelegten Gründen, denen der erkennende Senat folgt, von der Auferlegung einer Sicherheitsleistung durch die Behörde abgesehen.
  • FG Baden-Württemberg, 03.01.2001 - 9 K 125/00

    Keine Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für einen Zeitraum, der vor einem …

    Auf Hinweis des Senats auf seine mittlerweile rechtskräftige Entscheidung vom 29.06.2000 (9 K 351/98), wonach eine Neufestsetzung des Kindergeldes auf Grundlage des § 70 Abs. 2 EStG die tatsächliche oder rechtliche Änderung der Verhältnisse seit der letztmaligen Ausübung der Entscheidungsbefugnis voraussetze und nach Hinweis auf die rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts Bremen vom 24.01.2000 (4 99 120 K 1, Entscheidungssammlung der Finanzgerichte -EFG- 2000, 955), wonach die Aufhebung nach § 70 Abs. 2 EStG ebenfalls die Änderung in den Verhältnissen "nach der letzten Festsetzung" voraussetze, vertritt der Bekl die Auffassung, dass eine erneute Anwendung des § 70 Abs. 2 EStG eine erneute Änderung in den Verhältnissen nur voraussetze, wenn die Änderung denselben Zeitraum betreffe, was im Streitfall nicht zutreffe.

    Denn die Aufhebung oder Änderung von Bescheiden nach § 70 Abs. 2 EStG setzt eine Änderung in den Verhältnissen seit der letzten Festsetzung voraus, weil der Adressat eines bestandskräftigen geänderten Verwaltungsakts darauf vertrauen darf, dass die Behörde eine vollständige und abschließende Prüfung der Rechtslage vorgenommen hat (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 29.06.2000, 9 K 351/98, EFG 2000, 1197 ; des FG Bremen vom 24.01.2000, 4 99 120 K 1, EFG 2000, 955>956<; des FG Köln vom 31.08.2000, 2 K 4691/99, EFG 2000, 1395).

  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2000 - 9 K 125/00

    Keine Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für einen Zeitraum, der vor einem …

    Auf Hinweis des Senats auf seine mittlerweile rechtskräftige Entscheidung vom 29.06.2000 (9 K 351/98), wonach eine Neufestsetzung des Kindergeldes auf Grundlage des § 70 Abs. 2 EStG die tatsächliche oder rechtliche Änderung der Verhältnisse seit der letztmaligen Ausübung der Entscheidungsbefugnis voraussetze und nach Hinweis auf die rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts Bremen vom 24.01.2000 (4 99 120 K 1, Entscheidungssammlung der Finanzgerichte - EFG - 2000, 955), wonach die Aufhebung nach § 70 Abs. 2 EStG ebenfalls die Änderung in den Verhältnissen "nach der letzten Festsetzung" voraussetze, vertritt der Bekl die Auffassung, dass eine erneute Anwendung des § 70 Abs. 2 EStG eine erneute Änderung in den Verhältnissen nur voraussetze, wenn die Änderung denselben Zeitraum betreffe, was im Streitfall nicht zutreffe.

    Denn die Aufhebung oder Änderung von Bescheiden nach § 70 Abs. 2 EStG setzt eine Änderung in den Verhältnissen seit der letzten Festsetzung voraus, weil der Adressat eines bestandskräftigen geänderten Verwaltungsakts darauf vertrauen darf, dass die Behörde eine vollständige und abschließende Prüfung der Rechtslage vorgenommen hat (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 29.06.2000, 9 K 351/98, EFG 2000, 1197 ; des FG Bremen vom 24.01.2000, 4 99 120 K 1, EFG 2000, 955>956<; des FG Köln vom 31.08.2000, 2 K 4691/99, EFG 2000, 1395).

  • FG Köln, 25.04.2001 - 2 K 8029/99

    Änderungsbefugnis der Familienkasse bei Veränderung der Verhältnisse

    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl. FG Köln, Urteil vom 07. Oktober 1999 2 K 7548/98, EFG 2000, 81 - rkr.) muß die Familienkasse im ersten Änderungsbescheid gemäß § 70 Abs. 2 EStG nach Veränderung der Verhältnisse alle rechtlich gebotenen Folgerungen ziehen (ebenso FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urteil vom 29. Juni 2000 9 K 351/98, EFG 2000, 1197 - rkr.).
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Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 21.08.2000 - 5 K 1805/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,13773
FG Rheinland-Pfalz, 21.08.2000 - 5 K 1805/97 (https://dejure.org/2000,13773)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.08.2000 - 5 K 1805/97 (https://dejure.org/2000,13773)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. August 2000 - 5 K 1805/97 (https://dejure.org/2000,13773)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 1197
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2021 - 12 S 487/19

    Schweizer Kinderrente ist keine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz …

    Nicht abzustellen bei der Frage der Vergleichbarkeit mehrerer kindbezogener Leistungen ist hingegen auf deren rechtliche Ausgestaltung, sondern allein darauf, ob die zu vergleichende Leistung wirtschaftlich die gleiche Zielrichtung verfolgt wie der Kinderzuschuss oder das Kindergeld (BSG…, Urteil vom 14.06.1984 - 10 RKg 16/82 -, juris Rn. 13; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2000 - 5 K 1805/97 -, juris Rn. 19;… Felix in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, X. Kindergeld Rn. B 36 ).
  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2006 - 11 K 123/02

    Kein Kindergeldanspruch bei Bezug einer schweizerischen sog. IV-Kinderrente

    Diese Auffassung hat bereits das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21. August 2000 Az. 5 K 1805/97, EFG 2000, 1197 vertreten.
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