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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 25.07.2003 - 11 K 3813/99 F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8461
FG Düsseldorf, 25.07.2003 - 11 K 3813/99 F (https://dejure.org/2003,8461)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2003 - 11 K 3813/99 F (https://dejure.org/2003,8461)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Juli 2003 - 11 K 3813/99 F (https://dejure.org/2003,8461)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften; Festsetzung des Streitwerts; Schätzung des Streitwerts unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Einkommensteuerbelastung; Bestimmung des Streitwerts nach den einkommensteuerlichen Auswirkungen; Schätzung der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Schätzung des Streitwerts in Verfahren wegen gesonderter Feststellung von Verlusten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1731
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • FG Baden-Württemberg, 10.08.1999 - 4 K 98/96

    Rechtfertigung einer pauschalen Streitwertermittlung im Falle einer gesonderten …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.07.2003 - 11 K 3813/99
    Diesem Prozentsatz liegt die Annahme zu Grunde, dass sich die festgestellten negativen Einkünfte über den in § 2 Abs. 3 EStG geregelten Verlustausgleich ("Summe der Einkünfte") im Folgebescheid des Verlustentstehungsjahr auf die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer tatsächlich auswirken (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg-Beschluss vom 10.08.1999 4 K 98/96, EFG 1999, 1251).

    Der Senat hält daher eine Begrenzung des Streitwerts auf 10 v. H. der streitigen Verlustbeträge für zutreffend (vgl. zu Verlusten im Rahmen einer Körperschaftsteuerveranlagung: BFH - Beschluss vom 18.05.1983 I R 263/82, BFHE 138, 409, BFHE 139, 409BStBl II 1983, 602; und zu § 10d EStG: Finanzgericht Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.08.1999 4 K 98/96, EFG 1999, 1251).

  • BFH, 18.05.1983 - I R 263/82

    Körperschaftsteuerveranlagung - Verlusthöhe - Streitwert

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.07.2003 - 11 K 3813/99
    Der Senat hält daher eine Begrenzung des Streitwerts auf 10 v. H. der streitigen Verlustbeträge für zutreffend (vgl. zu Verlusten im Rahmen einer Körperschaftsteuerveranlagung: BFH - Beschluss vom 18.05.1983 I R 263/82, BFHE 138, 409, BFHE 139, 409BStBl II 1983, 602; und zu § 10d EStG: Finanzgericht Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.08.1999 4 K 98/96, EFG 1999, 1251).
  • BFH, 10.06.1999 - IV E 2/99

    Streitwert; gesonderte Gewinnfeststellung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.07.2003 - 11 K 3813/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Streitwert in Verfahren wegen gesonderter Feststellung von Einkünften deshalb nach den einkommensteuerlichen Auswirkungen beim Kläger zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG) (vgl. BFH-Urteil vom 10.06.1999 IV E 3/99, BFH/NV 1999, 1608).
  • BFH, 22.09.1999 - IV E 3/99

    Gewinnfeststellungsverfahren; Streitwert

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.07.2003 - 11 K 3813/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Streitwert in Verfahren wegen gesonderter Feststellung von Einkünften deshalb nach den einkommensteuerlichen Auswirkungen beim Kläger zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG) (vgl. BFH-Urteil vom 10.06.1999 IV E 3/99, BFH/NV 1999, 1608).
  • FG Berlin, 25.09.2002 - 7 K 7472/01

    Streitwertfestsetzung bei Klagerücknahme

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.07.2003 - 11 K 3813/99
    Lassen sich diese im Zeitpunkt der Streitfestsetzung nicht ermitteln, so sind sie anhand aller erkennbaren Umstände (z.B. bereits abgegebene Steuererklärungen, Höhe des Verlustabzuges, Höhe der Einkommensbeträge bzw. der Steuersätze) zu schätzen (vgl. Finanzgericht Berlin-Beschluss vom 25.09.2002 / K 7472/01, EFG 2003, 191 und FG Düsseldorf-Beschluss vom 12.10.1995 14 K 2199/93 F, EFG 1996, 158).
  • FG Düsseldorf, 12.10.1995 - 14 K 2199/93
    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.07.2003 - 11 K 3813/99
    Lassen sich diese im Zeitpunkt der Streitfestsetzung nicht ermitteln, so sind sie anhand aller erkennbaren Umstände (z.B. bereits abgegebene Steuererklärungen, Höhe des Verlustabzuges, Höhe der Einkommensbeträge bzw. der Steuersätze) zu schätzen (vgl. Finanzgericht Berlin-Beschluss vom 25.09.2002 / K 7472/01, EFG 2003, 191 und FG Düsseldorf-Beschluss vom 12.10.1995 14 K 2199/93 F, EFG 1996, 158).
  • FG Düsseldorf, 11.05.2009 - 11 K 7141/01

    Grundlagen für die gerichtliche Festsetzung eines Streitwertes in einem Verfahren …

    Diese mittelbare steuerliche Auswirkung rechtfertigt es jedoch, § 52 Abs. 1 GKG anzuwenden und nicht § 52 Abs. 2 GKG (Beschluss des FG Düsseldorf vom 25. Juli 2002 11 K 3813/99, EFG 2003, 1731).

    Ist dies nicht möglich, ist ein Pauschalsatz von 10 % des streitigen Verlustes anzusetzen (…BFH-Beschluss vom 26. Januar 2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112; Beschlüsse des FG Düsseldorf vom 12. Oktober 1995 14 K 2199/93 F, EFG 1996, 158, und 25. Juli 2003 11 K 3813/99 F, EFG 2003, 1731;… Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 135 FGO Rn. 268).

    Nach der Senatsrechtsprechung zu § 10d EStG ist indes von einer Bestimmung des Streitwerts nach der konkreten steuerlichen Auswirkung abzusehen, wenn deren Ermittlung bei der gesonderten Feststellung von Verlusten, die sich erst in den folgenden, zeitlich nicht eingrenzbaren Veranlagungszeiträumen auswirken, wegen fehlender Kenntnis über zukünftige Besteuerungsgrundlagen nicht möglich ist (Beschluss des FG Düsseldorf vom 25. Juli 2003 11 K 3813/99 F, EFG 2003, 1731).

  • FG Brandenburg, 16.03.2004 - 2 K 2408/00

    Streitwert des Verfahrens wegen der gesonderten Verlustfeststellung nach § 10d …

    Diese mittelbare steuerliche Auswirkung rechtfertigt es, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG anzuwenden (in diesem Sinne auch: Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2003 - 11 K 3813/99 F, nicht veröffentlicht [n. v.]).
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