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Weitere Entscheidung unten: FG Rheinland-Pfalz, 15.10.2003

Rechtsprechung
   FG Münster, 17.12.2002 - 12 K 1985/99 E, G   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5441
FG Münster, 17.12.2002 - 12 K 1985/99 E, G (https://dejure.org/2002,5441)
FG Münster, Entscheidung vom 17.12.2002 - 12 K 1985/99 E, G (https://dejure.org/2002,5441)
FG Münster, Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - 12 K 1985/99 E, G (https://dejure.org/2002,5441)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagebefugnis, fehlerhafte Annahme eines zulässigen Einspruchs, Rückstellung für Verwaltungskosten bestehender Lebensversicherungen

  • Wolters Kluwer

    Steuerrechtliche Voraussetzungen des Rechts zur Bildung einer Rückstellung für Verwaltungskosten für bestehende Lebensversicherungsverträge; Zulässigkeitsvoraussetzungen von Einsprüchen gegen Gewerbesteuermessbescheide; Voraussetzungen des steuerrechtlichen Anspruchs auf ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren: - Klagebefugnis, fehlerhafte Annahme eines zulässigen Einspruchs, Rückstellung für Verwaltungskosten bestehender Lebensversicherungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Bilanzierung - Keine Rückstellung für Verwaltungskosten

  • IWW (Zusammenfassung)

    Rückstellung für Verwaltungskosten für bestehende Lebensversicherungsverträge?

  • IWW (Zusammenfassung)

    Kein Bestandspflegegeld vom Versicherer - Rückstellung für Verwaltungskosten für bestehende Lebensversicherungsverträge?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einbeziehung von Rückstellungen für Verwaltungsarbeiten im Wege der nachträglichen Änderung von Einkommensteuermessbescheid und Gewerbesteuermessbescheid

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2004, 679
  • EFG 2004, 247
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.12.1992 - XI R 34/91

    Keine Rückstellungen für künftige Nachbetreuungsleistungen von Optikern

    Auszug aus FG Münster, 17.12.2002 - 12 K 1985/99
    Gem. §§ 249 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB), 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden, wenn das Bestehen oder künftige Entstehen einer betrieblichen Verbindlichkeit dem Grunde und/oder der Höhe nach sowie die Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen wahrscheinlich sind und, sofern es sich um eine künftige Verbindlichkeit handelt, wenn die Verbindlichkeit wirtschaftlich im abgelaufenen oder in dem (den) vorangegangenen Wirtschaftsjahr(en) verursacht ist (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1992 XI R 34/91, BStBl II 1994, 158 m.w.Hinweisen).

    Wirtschaftlich verursacht ist eine Verbindlichkeit, wenn der Tatbestand, von dessen Verwirklichung die Entstehung abhängt, in dem betreffenden Wirtschaftsjahr im Wesentlichen bereits verwirklicht ist und die Verbindlichkeit damit so eng mit dem betrieblichen Geschehen dieses Wirtschaftsjahres verknüpft ist, dass es gerechtfertigt ist, sie wirtschaftlich als eine bereits am Bilanzstichtag bestehende Verbindlichkeit zu behandeln (vgl. BStBl. II 1994, 158).

  • BFH, 17.02.1998 - VIII R 21/95

    Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuer-Veranlagung bei einer …

    Auszug aus FG Münster, 17.12.2002 - 12 K 1985/99
    Durch eine zu hohe Steuer wird der Steuerpflichtige stets auch subjektiv in seinen Rechten verletzt, durch eine zu niedrige Steuer oder eine auf 0 DM festgesetzte Steuer in der Regel nicht (vgl. BFH-Urteil vom 17.02.1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356;… Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, 16. Auflage Oktober 2001, § 40 FGO RdNr. 40 a).
  • BFH, 29.07.1986 - IX R 123/82

    Anspruch auf Aufhebung einer Einspruchsentscheidung - Einspruch gegen einen …

    Auszug aus FG Münster, 17.12.2002 - 12 K 1985/99
    Bei Angehörigen steuerberatender Berufe ist davon auszugehen, dass sie das Erklärte auch wirklich gewollt haben (vgl. BFH-Urteil vom 29.07.1986 IX R 123/82, BFH/NV 1987, 359).
  • FG Münster, 13.09.2007 - 12 K 6087/04

    Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen nach Vereinnahmung einer einmaligen …

    Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage - Az. 12 K 1985/99 E, G - hatte keinen Erfolg.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Finanzamts-Akten sowie auf die Gerichtsakte zu dem Verfahren 12 K 1985/99 E,G verwiesen.

  • FG Münster, 20.11.2013 - 12 K 3720/11
    Ausweislich des Vertretervertrages vom 23.04.1969 und der dazu mit Schreiben (SS) vom 03.05.1999 überreichten Provisionsbestimmungen, Bestimmungen über laufende Provisionen und allgemeine Bestimmungen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Az.: 12 K 1985/99 E, G, Bl. 80 bis 88, künftig I, 80-88), ist der Kl. hinsichtlich dieses Gewerbebetriebes nicht Rechtsnachfolger seines Vaters.

    Rn. 19 Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage (Az.: 12 K 1985/99 E, G) hatte keinen Erfolg, weil der Senat die Ansicht vertrat, dass eine Rückstellungsbildung schon dem Grunde nach nicht zulässig sei.

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Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 15.10.2003 - 3 K 2899/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,13305
FG Rheinland-Pfalz, 15.10.2003 - 3 K 2899/00 (https://dejure.org/2003,13305)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.10.2003 - 3 K 2899/00 (https://dejure.org/2003,13305)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Oktober 2003 - 3 K 2899/00 (https://dejure.org/2003,13305)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
    Für ein Erststudium gibt es keinen Werbungskostenabzug

  • datenbank.nwb.de

    Für ein Erststudium gibt es keinen Werbungskostenabzug

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kosten eines Studiums als vorab entstandene Werbungskosten; Hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren Einnahmen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Fortbildungskosten
    ABC der Aus- und Fortbildungskosten
    Einzelfälle
    Arbeitslose

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 247
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (8)

  • BFH, 19.04.1996 - VI R 24/95

    Aufwendungen für ein auf ein abgeschlossenes Erststudium der …

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.10.2003 - 3 K 2899/00
    Erzielt der Steuerpflichtige noch keine Einnahmen, liegen vorab entstandene Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (BFH-Urteile vom 18. April 1996 VI R 89/93, BFHE 180, 353 , BStBl II 1996, 449 ; vom 19. April 1996 VI R 24/95, BFHE 180, 360 , BStBl II 1996, 452 ).

    Nach dem Gesetz hat der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug Vorrang vor dem Abzug von Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben, so dass § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG keine Sperrwirkung entfaltet (so bereits BFH-Urteile in BFHE 180, 360 , BStBl II 1996, 452 ;… BFH-Beschluss vom 22. November 2000 VI B 174/00, BFH/NV 2001, 451 ).

  • BFH, 04.03.1986 - VIII R 188/84

    Zuwendungen an politische Parteien sind im allgemeinen nicht als Betriebsausgaben …

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.10.2003 - 3 K 2899/00
    Die Rechtsprechung hat den Werbungskostenbegriff dem Begriff der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG angeglichen (BFH-Urteil vom 4. März 1986 VIII R 188/84, BFHE 146, 151 , BStBl II 1986, 373 ).

    Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 146, 151 , BStBl II 1986, 373 ).

  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.10.2003 - 3 K 2899/00
    Nach der geänderten Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zur Behandlung von Ausbildungskosten für einen zweiten Beruf (Urteil des VI. Senats vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BStBl II 2003, 403) sind Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den Erwerb eines neuen Berufs weder aufgrund § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG noch aufgrund § 12 Nr. 1 EStG von einem Abzug bei Ermittlung der betreffenden Einkünfte ausgeschlossen.
  • BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.10.2003 - 3 K 2899/00
    Er verweist zunächst auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2000 und trägt ergänzend vor: Mit dem von den Klägern angeführten Urteil vom 17.12.2002 ( VI R 137/01) habe der Bundesfinanzhof tatsächlich Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium als Werbungskosten zum Abzug zugelassen und sei somit von seiner vorherigen langjährigen ständigen Rechtsprechung abgewichen.
  • BFH, 13.02.2003 - IV R 44/01

    Zweitausbildung bei Arbeitslosigkeit

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.10.2003 - 3 K 2899/00
    Darüber hinaus ist nicht zu differenzieren, ob es sich bei dem Hochschulstudium (d. h. Fachhochschul- oder Universitätsstudium nach § 1 des Hochschulrahmengesetzes) um ein Erst- oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder andere berufliche Basis schafft ( BFH- Urteil vom 13. Februar 2003 - IV R 44/01, BStBl II 2003, 698).
  • BFH, 18.04.1996 - VI R 89/93

    Aufwendungen für ein Studium zum Tonmeister nach einem Studium der Musiktheorie …

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.10.2003 - 3 K 2899/00
    Erzielt der Steuerpflichtige noch keine Einnahmen, liegen vorab entstandene Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (BFH-Urteile vom 18. April 1996 VI R 89/93, BFHE 180, 353 , BStBl II 1996, 449 ; vom 19. April 1996 VI R 24/95, BFHE 180, 360 , BStBl II 1996, 452 ).
  • BFH, 06.11.1992 - VI R 12/90

    Vorbereitungsaufwendungen für Steuerberaterprüfung sind Werbekosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.10.2003 - 3 K 2899/00
    Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH-Urteil in BFHE 169, 436, BStBl II 1993, 108 ).
  • BFH, 22.11.2000 - VI B 174/00

    Promotionskosten als WK

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.10.2003 - 3 K 2899/00
    Nach dem Gesetz hat der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug Vorrang vor dem Abzug von Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben, so dass § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG keine Sperrwirkung entfaltet (so bereits BFH-Urteile in BFHE 180, 360 , BStBl II 1996, 452 ; BFH-Beschluss vom 22. November 2000 VI B 174/00, BFH/NV 2001, 451 ).
  • FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 41/16

    Steuerliche Anerkennung eines nach Eintritt in den Ruhestand begonnenen Studiums …

    Solche nicht auszuschließenden privaten Gründe wurden in der Rechtsprechung u.a. angenommen im Falle der Aufnahme eines Studiums der orientalischen Kunstgeschichte, bei welchem die Steuerpflichtige nach Abschluss des Studiums mit etwa 55 Jahren in den Beruf eingestiegen wäre (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Oktober 2003, 3 K 2899/00, EFG 2004, 247; BFH-Urteil vom 26. Januar 2005, VI R 71/03, BStBl. II 2005, 349), im Falle eines sich seit Jahren hinziehenden Philosophiestudiums, welches eine über 75 Jahre alte Person aufgenommen hatte (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2003, 13 K 222/01, EFG 2004, 783; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005, VI B 33/04) oder bei Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache und zwar auch dann, wenn die ausreichenden Deutschkenntnisse für den angestrebten Ausbildungsplatz förderlich waren (BFH-Urteil vom 15. März 2007, VI R 14/04, BStBl. II 2007, 814).

    Relevante, zu berücksichtigende Umstände können u. a. sein die grundsätzlichen privaten Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, die Möglichkeit einer beabsichtigten Freizeitgestaltung, die - auch altersbedingten - geringen Aussichten auf eine berufliche Tätigkeit zur Erzielung steuerbarer Einkünfte, die Konkretheit der Vorstellungen des Steuerpflichtigen über die beabsichtigte Tätigkeit, die sonstigen wirtschaftlichen Gegebenheiten, wie die Existenzsicherung und/oder das Alter des Steuerpflichtigen, (wobei Letzteres nicht als feste Grenze, sondern lediglich als ein Kriterium heranzuziehen ist), und ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt wird (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 26. Januar 2005, VI R 71/03, BStBl. II 2005, 349; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Oktober 2003, 3 K 2899/00, EFG 2004, 247;… BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005, VI B 33/04, BFH/NV 2005, 1056; BFH-Beschluss vom 10. Januar 2012, VI B 93/11 - juris;… BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2008, VI B 92/07, BFH/NV 2009, 148; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2003, 13 K 222/01, EFG 2004, 783).

  • FG München, 26.09.2017 - 2 K 1267/15

    Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben

    Ebenso wenig ist ein Berufseinstieg für einen Berufsanfänger im Lebensalter von 60 Jahren plausibel und realistisch (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Oktober 2003, 3 K 2899/00, EFG 2004, 247; BFH-Urteil vom 26. Januar 2005, VI R 71/03, BStBl. II 2005, 349).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.07.2005 - 1 K 1130/05

    Aufwendungen für ein Jurastudium im 36. Semester keine Werbungskosten und keine …

    Allerdings hat der BFH in seinem Urteil vom 26. Januar 2005 - VI R 71/03 (…BFH/NV 2005, 799 ), in dem darüber zu befinden war, ob die Aufwendungen einer 55-jährigen arbeitslosen medizinisch-technischen Assistentin für ein Hochschulstudium der Kunstgeschichte als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sind, die Entscheidung der Vorinstanz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Oktober 2003 - Az.: 3 K 2899/00, EFG 2004, 247 ), welche die Klage abgewiesen hatte, weil ein Zusammenhang zwischen den Bildungsaufwendungen und künftigen steuerpflichtigen Einnahmen objektiv nicht hinreichend erkennbar sei, bestätigt und ausgeführt, dass die umfassende Tatsachenwürdigung des FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
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