Rechtsprechung
| FG Düsseldorf, 13.10.2003 - 13 K 1942/03 E |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sonderausgabenabzug; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes Ereignis - Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen Belastung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen Belastung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kirchensteuer-Erstattungsüberhang in einem Folgejahr als rückwirkendes Ereignis; Minderung des Sonderausgabenabzugs des Verausgabungsjahrs um den Erstattungsüberhang im Zuflussjahr; Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung
Papierfundstellen
- EFG 2004, 51
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BFH, 18.05.2000 - IV R 28/98
Forstfläche als BV; Liebhaberei
Auszug aus FG Düsseldorf, 13.10.2003 - 13 K 1942/03
Maßgebend hierfür ist die Tatsache der Zahlung, gleichgültig, ob im Wege der Steuervorauszahlung, einer Jahresabschlusszahlung oder etwa einer Umbuchung (vgl. BFH Urteil vom 18.5.2000 IV R 28/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2000, 1455).Rn. 16 Die Kirchensteuererstattung im Veranlagungszeitraum 2001 aufgrund der Festsetzung der Einkommensteuer für 1999 ist grundsätzlich nur mit der im Jahre der Erstattung gezahlten Kirchensteuer zu verrechnen (vgl. BFH aaO. BFH/NV 2000, 1455 m.w.N.).
Rn. 17 Das Gericht schließt sich der Auffassung des BFH an, wonach in diesem Ausnahmefall der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung um die nachträgliche Erstattung zu mindern und ein bereits bestandskräftiger Bescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ist (vgl. BFH aaO. BFH/NV 2000, 1455, unter Abgrenzung zum Urteil des BFH vom 26.6.1996 X R 73/94, BStBl. II 1996, 646, und BFH Urteil vom 28.5.1998 X R 7/96, BStBl. II 1999, 95).
Die Tatsache, dass die Kirchensteuerzahlung im Streitjahr aufgrund eines Vorauszahlungsbescheides, also mit Rechtsgrund, erfolgte, besagt lediglich, dass es sich um keine willkürliche Zahlung handelte (vgl. BFH aaO. BFH/NV 2000, 1455: zweiter Ausnahmefall).
- BFH, 28.05.1998 - X R 7/96
Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
Auszug aus FG Düsseldorf, 13.10.2003 - 13 K 1942/03
Dort hat er sich im wesentlichen auf die Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26.6.1996 Az. X R 73/94 (Bundessteuerblatt -BStBl.- Teil II 1996, 646) und vom 28.5.1998 Az. X R 7/96 (BStBl. II 1999, 95) gestützt.Rn. 17 Das Gericht schließt sich der Auffassung des BFH an, wonach in diesem Ausnahmefall der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung um die nachträgliche Erstattung zu mindern und ein bereits bestandskräftiger Bescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ist (vgl. BFH aaO. BFH/NV 2000, 1455, unter Abgrenzung zum Urteil des BFH vom 26.6.1996 X R 73/94, BStBl. II 1996, 646, und BFH Urteil vom 28.5.1998 X R 7/96, BStBl. II 1999, 95).
Diese gesetzestechnische Lösung kommt dem Wegfall der Rechtsgrundlage gleich (vgl. BFH aaO. BStBl. II 1999, 95: Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und BFH aaO. BStBl. II 2002, 569: Aufhebung eines Zinsbescheides).
- BFH, 26.06.1996 - X R 73/94
Ohne Rechtsgrund gezahlte Kirchensteuer nicht als Sonderausgaben abziehbar
Auszug aus FG Düsseldorf, 13.10.2003 - 13 K 1942/03
Dort hat er sich im wesentlichen auf die Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26.6.1996 Az. X R 73/94 (Bundessteuerblatt -BStBl.- Teil II 1996, 646) und vom 28.5.1998 Az. X R 7/96 (BStBl. II 1999, 95) gestützt.Rn. 17 Das Gericht schließt sich der Auffassung des BFH an, wonach in diesem Ausnahmefall der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung um die nachträgliche Erstattung zu mindern und ein bereits bestandskräftiger Bescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ist (vgl. BFH aaO. BFH/NV 2000, 1455, unter Abgrenzung zum Urteil des BFH vom 26.6.1996 X R 73/94, BStBl. II 1996, 646, und BFH Urteil vom 28.5.1998 X R 7/96, BStBl. II 1999, 95).
- BFH, 24.04.2002 - XI R 40/01
Erstattung von Nachzahlungszinsen i.S. des § 233 a AO
Auszug aus FG Düsseldorf, 13.10.2003 - 13 K 1942/03
Rn. 18 Der BFH hat nach Auffassung des Gerichts den verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken hervorgehoben, daß die zeitlich zutreffende Erfassung der endgültigen steuerlichen Entlastung aufgrund gezahlter Sonderausgaben dann Vorrang vor Praktikabilitätserwägungen hat, wenn eine Erstattung der Aufwendungen -wie hierdeswegen nicht zu einem zeitraumübergreifenden Ausgleich führen würde, weil und soweit die Entlastung infolge einer Erstattung in einem späteren Veranlagungszeitraum mangels verrechenbarer gleichartiger Sonderausgaben nicht mehr kompensiert werden könnte (vgl. auch BFH Urteil vom 24.4.2002 XI R 40/01, BStBl. II 2002, 569 m.w.N.: "Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" in § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG folgt nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. ... Unerheblich ist, ob die Erstattung in den Veranlagungszeitraum des Abflusses (§ 11 Abs. 2 EStG oder in einen späteren Zeitraum fällt.").Diese gesetzestechnische Lösung kommt dem Wegfall der Rechtsgrundlage gleich (vgl. BFH aaO. BStBl. II 1999, 95: Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und BFH aaO. BStBl. II 2002, 569: Aufhebung eines Zinsbescheides).
- FG Düsseldorf, 04.02.2004 - 8 V 6917/03
Sonderausgaben; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes …
Dieser Überlegung liege, so der BFH in BStBl. II 1999, 95, der "verallgemeinerungsfähige Rechtsgedanke" zu Grunde, dass die zeitlich zutreffende Erfassung der endgültigen steuerlichen Entlastung auf Grund gezahlter Sonderausgaben den Vorrang vor Praktikabilitätserwägungen habe, wenn eine Erstattung der Aufwendungen nicht mehr zu einem Ausgleich in einem späteren Zeitraum führen würde, weil die ursprüngliche Entlastung in dem späteren Veranlagungszeitraum mangels gleichartiger Sonderausgaben nicht mehr durch Verrechnung der Erstattung kompensiert werden könne (…ebenso BFH in BFH/NV 2000, 1455; FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2003 11 V 3056/03 A(E); FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2003 13 K 1942/03 E, EFG 2004, 51; FG Münster…, Beschluss vom 14.11.2003 7 V 4873/03 E - JURIS-Datenbank - Fischer in Kirchhof, EStG, 3. Auflage 2003, § 10 Rn. 4;… Hutter in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10 EStG Rn. 33).Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat der BFH in dem von ihnen zitierten Urteil in BFH/NV 2000, 1455 unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidung in BStBl. II 1999, 95 ausgeführt, dass ein bereits bestandskräftiger Bescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern sei, wenn "im Jahr der Erstattung an den Steuerpflichtigen eine Kompensation mit gleichartigen Aufwendungen nicht möglich" sei (ebenso: BFH-Urteil vom 24.02.2002 XI R 40/01, BStBl. II 2002, 569 und BFH in BStBl. II 2002, 201; FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2003 11 V 3056/03 A(E); FG Düsseldorf in EFG 2004, 51;… Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a. a. O., § 10 Rn. B 57;… Fischer in Kirchhof, a. a. O., § 10 Rn. 4; grundsätzlich a. A.: FG Düsseldorf in EFG 2003, 1793 mit dem Argument, dass die Erstattung von Kirchensteuer nicht die wirtschaftliche Belastung mit Aufwendungen im abgeschlossenen Zahlungsjahr mindert, sondern die Belastung durch Kirchensteuer im Erstattungsjahr).
Rn. 26 3. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Entscheidungen der Finanzgerichte (einerseits: FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2003; FG Düsseldorf in EFG 2004, 51; FG Münster vom 14.11.2003; andererseits: FG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2003 7 K 6600/01 E Revision unter XI R 52/03; FG Düsseldorf in EFG 2003, 1793 Revision unter XI R 68/03), die jeweils in Auseinandersetzung mit der BFH-Rechtsprechung ergangen sind, wird die Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 128 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO).
- FG Düsseldorf, 09.01.2004 - 14 V 6204/03
Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen …
Soweit im Jahr der Erstattung der Sonderausgaben eine Kompensation mit gleichartigen Aufwendungen nicht möglich ist, ist eine Kürzung der gezahlten Sonderausgaben im Zahlungsjahr vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1996 X R 73/94, BStBl II 1996, 646 und vom 18. Mai 2000 IV R 28/98, BFH//NV 2000, 1455; FG Düsseldorf, Urteil vom 13. Oktober 2003, 13 K 1942/03 E, n.v.; FG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juli 2003, 11 V 3056/03 A (E), n.v.).
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