Rechtsprechung
| FG München, 18.01.2005 - 12 K 4299/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausschlussfrist bei der Arbeitnehmerveranlagung; kein Zwang zur Durchführung einer Veranlagung zur Berücksichtigung eines auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrags; Arbeitnehmerveranlagung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Ausschlussfrist bei der Arbeitnehmerveranlagung - kein Zwang zur Durchführung einer Veranlagung zur Berücksichtigung eines auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrags - Arbeitnehmerveranlagung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verpflichtung zur Durchführung einer Veranlagung zur Einkommenssteuer; Notwendigkeit der Einhaltung der Antragfrist im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommenssteuer; Bestehen eines Veranlagungszwangs; Voraussetzungen für das Bestehen einer Verpflichtung zur Abgabe der ...
Papierfundstellen
- EFG 2005, 787
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BFH, 19.12.2003 - VI R 2/02
WK-Abzug für Umschulung zum Steuerfachgehilfen
Auszug aus FG München, 18.01.2005 - 12 K 4299/04
Richtig ist zwar, dass der Feststellungsbescheid über den zum Jahresende verbleibenden Verlustvortrag (§ 10d Abs. 4 EStG 2000) einen bindenden Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des nächsten Jahres enthält (BFH - Urteil vom 19. Dezember 2003 VI R 2/02, BFH / NV 2004, 774 m. w. Nw.). - BFH, 14.03.1989 - I R 77/85
Voraussetzungen für eine Einkommensteuerveranlagung
Auszug aus FG München, 18.01.2005 - 12 K 4299/04
Wie bei den übrigen Feststellungsbescheiden (z. B. über negative Beteiligungseinkünfte, BFH - Urteil vom 14. März 1989 I R 77/85, BFH/NV 1991, 311) folgt aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids (§ 182 Abs. 1 AO ) daher auch für die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nicht, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer auch dann durchzuführen ist, wenn die Frist zur Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ) nicht eingehalten wurde. - BFH, 08.04.1986 - IX R 214/84
Auswirkungen einer Versäumnis des fristgemäßen Einreichens eines …
Auszug aus FG München, 18.01.2005 - 12 K 4299/04
Daraus folgt aber nicht, dass ungeachtet der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen wäre; denn andere formelle Hindernisse als die Bestandskraft können über die Änderungsvorschriften der §§ 172 ff AO nicht durchbrochen werden (BFH - Urteil vom 08. April 1986 IX R 214/84, BFH / NV 1987, 157).
- BFH, 30.03.2017 - VI R 43/15
Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung …
Rn. 23 Die Frage, ob der Steuerpflichtige auch zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, beantwortet sich dagegen für Steuerpflichtige, die --wie der Kläger-- ganz oder teilweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) erzielen, nach § 46 Abs. 2 EStG (s.a. Tillmann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 46 EStG Rz 9; FG München, Urteil vom 18. Januar 2005 12 K 4299/04, EFG 2005, 787; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Dezember 2005 1 K 2020/04, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2006, 1061; Valentin, EFG 2005, 790). - FG Niedersachsen, 30.01.2015 - 2 K 113/14
Auslösung der Anlaufhemmung für eine Einkommensteuererklärung durch zum Schluss …
Rn. 34 Die Urteile des FG München vom 18. Januar 2005 (12 K 4299/04, EFG 2005, 787) und des FG Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 2005 (1 K 2020/04, EFG 2006, 869) sind zur alten Rechtslage ergangen und daher nicht auf den Streitfall übertragbar. - FG Rheinland-Pfalz, 07.12.2005 - 1 K 2020/04
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung
Ein Zwang zur Durchführung einer Veranlagung lässt sich aus § 56 Satz 2 EStG damit nicht ableiten (Urteil des Finanzgerichts München vom 18. Januar 2005 12 K 4299/04, EFG 2005, 787 ).
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