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Rechtsprechung
   FG Münster, 25.05.2012 - 4 K 511/11 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,18043
FG Münster, 25.05.2012 - 4 K 511/11 E (https://dejure.org/2012,18043)
FG Münster, Entscheidung vom 25.05.2012 - 4 K 511/11 E (https://dejure.org/2012,18043)
FG Münster, Entscheidung vom 25. Mai 2012 - 4 K 511/11 E (https://dejure.org/2012,18043)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Finanz- und Abgaberecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 165 Abs 2 Satz 1
    Frage der nachträglichen Änderung der Höhe eines Veräußerungsverlustes zugunsten des Stpfl.; Vorläufigkeitsvermerk

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Änderbarkeit der Höhe eines Veräußerungsverlustes; Stillschweigende Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks i.R.e. ausdrücklich auf eine andere Korrekturvorschrift gestützten Änderungsveranlagung; Annahme einer änderungsbedingten Aufhebung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de PDF, S. 2 (Pressemitteilung)

    Fortgeltung eines Vorläufigkeitsvermerks bei fehlender Wiederholung im Änderungsbescheid

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fortgeltung eines Vorläufigkeitsvermerks bei fehlender Wiederholung im Änderungsbescheid

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorläufigkeitsvermerke bei Änderungsbescheiden

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Zur Fortgeltung eines Vorläufigkeitsvermerks

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Fortgeltung eines Vorläufigkeitsvermerks bei fehlender Wiederholung im Änderungsbescheid

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Fortbestand des Vorläufigkeitsvermerks bei Änderungsbescheiden

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1616
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (9)

  • BFH, 19.10.1999 - IX R 23/98

    Vorläufigkeitsvermerk im Änderungsbescheid

    Auszug aus FG Münster, 25.05.2012 - 4 K 511/11
    Denn durch den in einem Änderungsbescheid enthaltenen (neuen) Vorläufigkeitsvermerk, der an die Stelle eines im vorangegangenen Bescheid enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks tritt, kann die Finanzbehörde den Umfang der Vorläufigkeit neu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.1999 IX R 23/98, BStBl II 2000, 282).

    Rn. 45 Anders als in dem - ansonsten durchaus vergleichbaren - Sachverhalt, der der Entscheidung des BFH vom 19.10.1999 (IX R 23/98, BStBl II 2000, 282) zugrunde lag, fasste der Beklagte die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung weder im ursprünglichen noch im nachfolgenden Bescheid einheitlich im Tenor zusammen.

    Dem BFH ist Gelegenheit zu geben, darüber zu befinden, ob in Fortentwicklung der Entscheidung vom 19.10.1999 IX R 23/98, BStBl II 2000, 282 ein zuvor manuell gesetzter Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO trotz fehlender Wiederholung in einem nachfolgenden Änderungsbescheid weiterhin Gültigkeit hat, wenn die Finanzbehörde sowohl im Tenor als auch in den Erläuterungen der Steuerbescheide äußerlich und inhaltlich zwischen einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO und einer solchen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO differenziert.

  • BFH, 25.06.2009 - IX R 42/08

    Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften

    Auszug aus FG Münster, 25.05.2012 - 4 K 511/11
    Er berief sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.06.2009, IX R 42/08 (BFH/NV 2009, 1696) und begehrte eine vollständige Anerkennung des Veräußerungsverlustes, da er - der Kläger - keine durch die GmbH-Beteiligung vermittelten Einnahmen (Ausschüttungen) erzielt habe und daher das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) keine Anwendung finden könne.

    Der Hinweis des Klägers auf die BFH-Entscheidung vom 25.06.2009 IX R 42/08, BStBl II 2010, 220 greift vorliegend nicht.

  • BFH, 06.04.2011 - IX R 61/10

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots bei lediglich symbolischem Kaufpreis - …

    Auszug aus FG Münster, 25.05.2012 - 4 K 511/11
    In diesem Fall ist das Halbabzugsverbot - zumal es sich nicht um einen nur symbolischen Kaufpreis handelt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 06.04.2011 IX R 61/10, BStBl II 2012, 8) - auch dann anzuwenden, wenn der Veräußerungspreis nur von geringer Höhe ist und der Veräußerer insgesamt einen Verlust erleidet (BFH-Urteile vom 06.04.2011 IX R 40/10, BStBl II 2011, 785; vom 20.04.2011 I R 97/10, BStBl II 2011, 815 unter II. 2. f. der Gründe).
  • BFH, 06.04.2011 - IX R 40/10

    Anwendung des Halbabzugsverbots im Verlustfall

    Auszug aus FG Münster, 25.05.2012 - 4 K 511/11
    In diesem Fall ist das Halbabzugsverbot - zumal es sich nicht um einen nur symbolischen Kaufpreis handelt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 06.04.2011 IX R 61/10, BStBl II 2012, 8) - auch dann anzuwenden, wenn der Veräußerungspreis nur von geringer Höhe ist und der Veräußerer insgesamt einen Verlust erleidet (BFH-Urteile vom 06.04.2011 IX R 40/10, BStBl II 2011, 785; vom 20.04.2011 I R 97/10, BStBl II 2011, 815 unter II. 2. f. der Gründe).
  • BFH, 20.04.2011 - I R 97/10

    Bindung des Einbringenden an bei aufnehmender Kapitalgesellschaft angesetzten …

    Auszug aus FG Münster, 25.05.2012 - 4 K 511/11
    In diesem Fall ist das Halbabzugsverbot - zumal es sich nicht um einen nur symbolischen Kaufpreis handelt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 06.04.2011 IX R 61/10, BStBl II 2012, 8) - auch dann anzuwenden, wenn der Veräußerungspreis nur von geringer Höhe ist und der Veräußerer insgesamt einen Verlust erleidet (BFH-Urteile vom 06.04.2011 IX R 40/10, BStBl II 2011, 785; vom 20.04.2011 I R 97/10, BStBl II 2011, 815 unter II. 2. f. der Gründe).
  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 47/98

    Auslegung eines Rechtsbehelfsbegehrens; eigenkapitalersetzendes Darlehen

    Auszug aus FG Münster, 25.05.2012 - 4 K 511/11
    Denn zum einen kann der Einspruch des Klägers vom 23.05.2005 gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2004 vom 27.04.2005 unter Beachtung des Grundsatzes rechtsschutzgewährender Auslegung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 31.10.2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589) zugleich auch als Antrag auf Durchführung eines gesonderten Verlustfeststellungsverfahrens nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG qualifiziert werden, über den der Beklagte jedenfalls nach Lage der Akten noch nicht befunden hat.
  • BFH, 15.07.1987 - X R 19/80

    1. Arbeitnehmer trotz Auftretens wie ein Kaufmann - 2. Unter fremdem Namen …

    Auszug aus FG Münster, 25.05.2012 - 4 K 511/11
    Dieses Erfordernis schließt die Möglichkeit einer stillschweigenden Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks im Rahmen einer ausdrücklich auf eine andere Korrekturvorschrift gestützten Änderungsveranlagung aus (vgl. BFH-Urteile vom 09.09.1988 III R 191/84, BStBl II 1989, 9; vom 15.07.1987 X R 19/80, BStBl II 1987, 746;… Rüsken in Klein, AO, 11. Aufl., § 165 Rdnr. 49).
  • BFH, 29.03.2000 - I R 22/99

    Veräußerungsgewinn bei einbringungsgeborenen Anteilen

    Auszug aus FG Münster, 25.05.2012 - 4 K 511/11
    Nachträgliche Anschaffungskosten sind bei der Veräußerung - wie bei § 17 EStG - in Abzug zu bringen (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2000 I R 22/99, BStBl II 2000, 508).
  • BFH, 09.09.1988 - III R 191/84

    1. Ein ursprünglich angeordneter Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO bleibt auch …

    Auszug aus FG Münster, 25.05.2012 - 4 K 511/11
    Dieses Erfordernis schließt die Möglichkeit einer stillschweigenden Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks im Rahmen einer ausdrücklich auf eine andere Korrekturvorschrift gestützten Änderungsveranlagung aus (vgl. BFH-Urteile vom 09.09.1988 III R 191/84, BStBl II 1989, 9; vom 15.07.1987 X R 19/80, BStBl II 1987, 746;… Rüsken in Klein, AO, 11. Aufl., § 165 Rdnr. 49).
  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 12/17

    Bezeichnung von Umfang und Grund der Vorläufigkeit in Änderungsbescheiden - …

    Der Vorläufigkeitsvermerk sei als Nebenbestimmung i.S. von § 120 AO --auch in den nachfolgenden Änderungsbescheiden-- bestehen geblieben, da er nicht ausdrücklich durch eine selbständige Verfügung aufgehoben worden sei (FG Münster, Urteil vom 25.05.2012 - 4 K 511/11 E, EFG 2012, 1616).

    Rn. 29 dd) Schließlich führt auch das vom FA zitierte Urteil des FG Münster in EFG 2012, 1616 zu keiner anderen Beurteilung, da der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist.

  • FG Niedersachsen, 27.02.2013 - 2 K 266/12

    Änderbarkeit eines Steuerbescheids bei einem auf unterschiedliche …

    Zwar sei den Klägern zuzugeben, dass sich aus dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. Mai 2012 4 K 511/11, EFG 2012, 1616 eine andere Rechtsauffassung ergebe.

    Im zugrundeliegenden Fall des BFH war im Tenor der Bescheide - im Gegensatz zum Streitfall - keine Unterscheidung zwischen den beiden Sätzen des § 165 Abs. 1 AO getroffen worden (vgl. hierzu FG Münster, Urteil vom 25. Mai 2012 4 K 511/11 E, EFG 2012, 1616 sowie Graw in EFG 2012, 1618, 1619).

    Rn. 29 d) Nach Auffassung des Senats sind - jedenfalls in den Fällen, in denen der Steuerbescheid bereits im Tenor ausdrücklich danach unterscheidet - die Vorläufigkeitsvermerke nach Satz 1 und Satz 2 des § 165 Abs. 1 AO getrennt voneinander zu beurteilen (im Ergebnis ebenso FG Münster, Urteil vom 25. Mai 2012 4 K 511/11 E, EFG 2012, 1616).

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.08.2017 - 3 K 2227/15

    Aufhebung und Änderung von Vorläufigkeitsvermerken

    Rn. 46 Die Revision ist außerdem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen, weil das Gericht anderer Auffassung ist als das FG Münster, das in seinem Urteil vom 25. Mai 2012 (4 K 511/11 E, EFG 2012, 1616) sogar angenommen hat, dass ein im ursprünglichen Steuerbescheid (neben einem maschinell gesetzten Vermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO) manuell gesetzter Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO selbst dann weiterhin Gültigkeit hat, wenn er in einem nachfolgenden Änderungsbescheid weder im "Tenor" noch im Erläuterungsteil des Bescheides wiederholt wird und der Änderungsbescheid nur noch den maschinell gesetzten Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO enthält.
  • FG Thüringen, 27.11.2013 - 3 K 291/13

    Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks in einem Änderungsbescheid: Unterscheidung …

    Im zugrundeliegenden Fall des BFH war im Tenor der Bescheide - im Gegensatz zum Streitfall - keine Unterscheidung zwischen den beiden Sätzen des § 165 Abs. 1 AO getroffen worden (vgl. hierzu FG Münster, Urteil vom 25. Mai 2012 4 K 511/11 E, EFG 2012, 1616 sowie Graw, in EFG 2012, 1618, 1619).

    Rn. 65 c. Nach Auffassung des Senats sind - jedenfalls in den Fällen, in denen der Steuerbescheid wie im Streitfall bereits im Tenor ausdrücklich danach unterscheidet - die Vorläufigkeitsvermerke nach Satz 1 und Satz 2 des § 165 Abs. 1 AO getrennt voneinander zu beurteilen (im Ergebnis ebenso FG Münster, Urteil vom 25. Mai 2012 4 K 511/11 E, EFG 2012, 1616; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 27. Februar 2013 2 K 266/12, EFG 2013, 902; Revision eingelegt, Az. des BFH: VIII R 21/13).

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