Rechtsprechung
| FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Anwendung des Immobilien-Preis-Kalkulators der Gutachterausschüsse Niedersachsen für eine Bewertung
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BewG § 183Abs. 1; BewG § 198
Bedarfsbewertung im Vergleichswertverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Bedarfsbewertung für Erbschaft-- und Schenkungsteuerzwecke: Immobilien-Preis-Kalkulator ist zur Ermittlung des Grundbesitzwertes ungeeignet
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Bedarfsbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke - Immobilien-Preis-Kalkulator ist zur Ermittlung des Grundbesitzwertes ungeeignet
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Übliche Praxis der Grundbesitzbewertung ungeeignet
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Was in der Praxis beim Vergleichswertverfahren häufig falsch läuft
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anwendung des Immobilien-Preis-Kalkulators der Gutachterausschüsse Niedersachsen für eine Bewertung
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Immobilien-Preis-Kalkulator zur Ermittlung des Grundbesitzwerts ungeeignet
Papierfundstellen
- EFG 2014, 1364
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (12)
- FG Köln, 12.02.2014 - 4 K 3081/13
Feststellung des Grundbesitzwerts von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer
Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11
Rn. 94 Es obliegt auch nicht der Klägerin, zur Abwendung des Sachwertverfahrens nachzuweisen, dass tatsächlich geeignete Vergleichswerte existieren (a.A. Finanzgericht Köln im Urteil vom 12. Februar 2014 4 K 3081/13, juris und Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 182 Rn. 8).Mit seiner Entscheidung weicht das Gericht zudem vom Urteil des Finanzgerichtes Köln vom 12. Februar 2014 (4 K 3081/13, juris) ab, das die Feststellungslast bezüglich des Vorliegens tatsächlich geeigneter Vergleichswerte der Klägerin zuweist, während das vorliegende Urteil diese bei der Finanzbehörde sieht.
- BFH, 26.04.2006 - II R 58/04
Finanzamt nicht zur Ableitung des für Rohbauland maßgebenden Bodenrichtwerts aus …
Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11
Dann ist es aber dem Finanzamt und in der Folge auch dem Finanzgericht verwehrt, aus den mitgeteilten Beträgen eigene Werte abzuleiten (vgl. BFH-Entscheidungen vom 26. April 2006 II R 58/04, BStBl II 2006, 793 …und vom 14. Dezember 2006 II B 53/06, BFH/NV 2007, 403 zu Bodenrichtwerten). - BFH, 14.12.2006 - II B 53/06
Bewertung: Nachweis des niedrigeren gemeinen Grundstückswerts
Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11
Dann ist es aber dem Finanzamt und in der Folge auch dem Finanzgericht verwehrt, aus den mitgeteilten Beträgen eigene Werte abzuleiten (vgl. BFH-Entscheidungen vom 26. April 2006 II R 58/04, BStBl II 2006, 793 und vom 14. Dezember 2006 II B 53/06, BFH/NV 2007, 403 zu Bodenrichtwerten).
- BFH, 11.04.2001 - I B 130/00
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen; Prozessfähigkeit einer wegen Satzungsmängel …
Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11
Kommt ein Beteiligter der Aufforderung zur Vorlage einer Urkunde nicht nach, die sich entweder in seinem Besitz befindet oder von ihm beschafft werden kann, hat das Finanzgericht insoweit keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung zugunsten des Beteiligten (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2000 IV B 151/98, BFH/NV 2000, 871 und vom 11. April 2001 I B 130/00 BFH/NV 2001, 1284). - BFH, 26.01.2000 - IV B 151/98
Verletzung des rechtlichen Gehörs; Nichtbefolgung einer Aufklärungsanordnung des …
Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11
Kommt ein Beteiligter der Aufforderung zur Vorlage einer Urkunde nicht nach, die sich entweder in seinem Besitz befindet oder von ihm beschafft werden kann, hat das Finanzgericht insoweit keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung zugunsten des Beteiligten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2000 IV B 151/98, BFH/NV 2000, 871 …und vom 11. April 2001 I B 130/00 BFH/NV 2001, 1284). - BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98
Doppelte Haushaltsführung
Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11
Im Hinblick auf die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, bleibe dem Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts ein weiter Entscheidungsspielraum, dies betreffe sowohl die Auswahl des Steuergegenstandes als auch die Bestimmung des Steuergesetzes (vgl. BVerfG-Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534). - BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07
Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen und der Ablehnung …
Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11
Da Steuergesetze regelmäßig Massenvorgänge des Wirtschaftslebens beträfen, müssten sie Sachverhalte typisieren und die Besonderheiten des Einzelfalles weitgehend vernachlässigen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 3. September 2009 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115). - BFH, 02.07.2004 - II R 55/01
Bedarfsbewertung: Nachweis des gemeinen Werts eines Grundstücks
Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11
Beim Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes mittels eines im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreises wird aber schon bei einer Überschreitung von 12 Monaten von einer nachlassenden Indizwirkung ausgegangen (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 2004 II R 55/01, BFHE 205, 492, BStBl II 2004, 703 und BFH-Beschluss vom 22. Juli 2004 II B 176/02, BFH/NV 2004, 1628). - BFH, 07.11.2012 - I B 172/11
Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht: Anforderungen an Inhalt und …
Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11
Auf die beantragte Beweiserhebung kann es aber verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar ist oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. November 2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561). - BFH, 27.01.2006 - II B 6/05
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Feststellung des Grundbesitzwerts auf falschen …
Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11
Gleichwohl handelt es sich bei der Angabe des Zeitpunkts, auf den die Bewertung vorgenommen worden ist, um ein zwingendes materielles Erfordernis, der den Grundstückswertbescheid in materiell-rechtlicher Hinsicht kennzeichnet und individualisiert (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 II B 6/05, BFH/NV 2006, 908). - BFH, 22.07.2004 - II B 176/02
Nachweis des niedrigeren gemeinen Grundstückswerts
- BFH, 05.12.2001 - IX B 70/01
NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; unterlassene Beweiserhebung
- FG Köln, 11.04.2019 - 4 V 405/19
Bewertung: Ernstliche Zweifel an der Eignung eines herangezogenen …
Nicht abschließend geklärt ist bislang, ob das Vergleichspreisverfahren gem. § 183 Abs. 1 BewG und das Vergleichsfaktorverfahren nach § 183 Abs. 2 BewG gesetzessystematisch gleichrangig sind und das Finanzamt daher nach seinem Ermessen zwischen diesen Verfahren auswählen kann (so FG Hamburg…, Beschluss vom 18.01.2016 - 3 K 176/15 -, juris, Rz. 21 f.) oder aufgrund des in § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG geregelten Vorrangs der Bewertung nach Vergleichspreisen das Vergleichsfaktorverfahren nur zur Anwendung kommen kann, wenn nach Mitteilung des Gutachterausschusses keine Vergleichspreise vorliegen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.04.2014, 1 K 107/11, EFG 2014, 1364;… Halaczinsky in: Rössler/Troll, BewG 28. EL Mai 2018, § 183 Rz. 7),.Wird dieser Anspruch verletzt, ist der Bescheid über die Feststellung des Grundstückswerts jedenfalls dann aufzuheben, wenn wegen des gesetzlich angeordneten Vorrangs des Vergleichswertverfahrens (§ 182 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 189 BewG) die Voraussetzungen für die Anwendung des Sachwertverfahrens nicht festgestellt werden können (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 11.4. 2014 1 K 107/11, a.a.O.; so auch Lutter in Anmerkung zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 14.12.2017 1 K 210/14, EFG 2018, 819).
- FG Hamburg, 18.01.2016 - 3 K 176/15
Bewertungsgesetz Bedarfsbewertung: Grundbesitzwert im Vergleichswertverfahren
Rn. 21 10. Im Rahmen des Vergleichswertverfahrens, das auf die Bestimmung des gemeinen Werts gerichtet ist (§ 177 BewG; vgl. § 9 BewG; Nr. 10 VergleichswertRL;… Knobel in Viskorf/Knobel/Schuck, ErbStG/BewG, § 182 BewG Rz. 4), sind das Vergleichspreisverfahren gem. § 183 Abs. 1 BewG und das Vergleichsfaktorverfahren nach § 183 Abs. 2 BewG gesetzessystematisch gleichrangig (entgg. Niedersächsisches FG, Urteil vom 04.06.2014, 1 K 107/11, EFG 2014, 1364, juris Rz. 93;… Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG § 183 Rz. 7), auch wenn sie sich inhaltlich oder in der Typisierung unterscheiden und nicht notwendig zu betragsidentischen Ergebnissen führen. - FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 1 K 136/18
Zutreffende Feststellung des anteiligen Grundstückswerts für Wohnungseigentum im …
Nach erfolglosem Einspruch hob das Niedersächsische Finanzgericht den Bescheid und die Einspruchsentscheidung mit Urteil vom 11. April 2014 (1 K 107/11) mit der Begründung auf, dass der Beklagte die gesetzlichen Vorgaben der §§ 182, 183 Bewertungsgesetz in der im Streitjahr gültigen Fassung (BewG) nicht beachtet habe, die im Streitfall grundsätzlich die vorrangige Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorsähen.Im Übrigen werde auf den Vortrag in den bereits vorangegangenen Verfahren 1 K 107/11 sowie 1 K 219/15 Bezug genommen.
In diesem Verfahren hat das Gericht neben der Bedarfswertakte, die beiden Einheitswertakten mit den Aktenzeichen (...) (Teileigentum) und (...) (Beiakte zum Teileigentum), sowie die Akten des Niedersächsischen Finanzgerichts der vorangegangenen Verfahren 1 K 107/11 und 1 K 219/15 beigezogen.
aaa) Der Ablauf der Feststellungsfrist wurde gemäß §§ 181 Abs. 1, 171 Abs. 3a S. 1 AO zunächst durch den 2010 eingelegten Einspruch und das anschließende Klageverfahren (1 K 107/11), gegen den ursprünglichen gesonderten Feststellungsbescheid vom 2. August 2010 gehemmt.
bbb) Nach §§ 181 Abs. 1, 171 Abs. 3a S. 3 AO war der Ablauf der Feststellungsfrist über die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 11. April 2014 (1 K 107/11) hinaus bis zum Erlass des nachfolgenden Bescheids vom 17. Februar 2015 gehemmt.
- FG Niedersachsen, 14.12.2017 - 1 K 210/14
Rechtsstreit um den Wert von mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücken; …
Wird dieser Anspruch verletzt, kann ein Bescheid über die Feststellung des Grundstückswerts aufzuheben sein (vgl. Senatsurteil vom 11. April 2014 1 K 107/11, EFG 2014, 1364). - FG Hamburg, 07.07.2015 - 3 K 244/14
Bewertungsgesetz: Grundbesitzwert im Vergleichswertverfahren
Im Vergleichswertverfahren sind Vergleichspreis- und Vergleichsfaktorverfahren gesetzessystematisch gleichrangig und besteht Auswahlermessen (entgg. Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.04.2014 1 K 107/11, EFG 2014, 1364); anstelle vorrangig vom Gutachterausschuss mitzuteilender Vergleichspreise kann das Finanzamt auch andere ermitteln.Rn. 19 10. Im Rahmen des Vergleichswertverfahrens, das auf die Bestimmung des gemeinen Werts gerichtet ist (§ 177 BewG; vgl. § 9 BewG; Nr. 10 VergleichswertRL;… Knobel in Viskorf/Knobel/Schuck, ErbStG/BewG, § 182 BewG Rz. 4), sind das Vergleichspreisverfahren gem. § 183 Abs. 1 BewG und das Vergleichsfaktorverfahren nach § 183 Abs. 2 BewG gesetzessystematisch gleichrangig (entgg. Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.4.2014, 1 K 107/11, EFG 2014, 1364, juris Rz. 93;… Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG § 183 Rz. 7), auch wenn sie sich inhaltlich oder in der Typisierung unterscheiden und nicht notwendig zu betragsidentischen Ergebnissen führen.
- FG Niedersachsen, 29.10.2024 - 1 K 110/18
Eingeschränkte Überprüfbarkeit eines pflichtwidrig erst im Klageverfahren …
Wie sich aus dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. April 2014 I K 107/11, EFG 2014, 1364 ergebe, reiche die Anwendung des IPK der Gutachterausschüsse Niedersachsen nicht als Grundlage zur Beachtung der Vorgaben des § 183 Abs. 1 BewG aus.Denn nach Auffassung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 11. April 2014 1 K 107/11, EFG 2014, 1364; vom 7. Dezember 2017 1 K 219/15, EFG 2018, 619; vom 1. Dezember 2022 1 K 90/19, EFG 2023, 760) bestand eine Verpflichtung für den Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren einen entsprechenden Beschluss des GAG einzuholen (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 24. August 2022 II R 14/20, BStBl II 2023, 693).
Die Ermittlung unter Heranziehung von Vergleichsgrundstücken ist auch vorrangig; der Rückgriff auf die nachrangigen Verfahren zur Ermittlung des Grundbesitzwertes bebauter Grundstücke - Bewertung anhand von dem Finanzamt bekannten Vergleichspreisen (inzidenter § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG), bei fehlenden Vergleichspreisen Bewertung anhand von vom Gutachterausschuss ermittelten und mitgeteilten Vergleichsfaktoren (§ 183 Abs. 2 BewG) oder als letztes Mittel Bewertung im Sachwertverfahren (§ 182 Abs. 4 i.V.m. § 189 BewG) ist nur möglich, wenn keine Vergleichspreise vorliegen (vgl. Senats-Urteil vom 11. April 2014, 1 K 107/11, EFG 2014, 1364).
Zur sich hieraus ergebenden Verpflichtung der Finanzämter bei der Bewertung im Vergleichswertverfahren eine Mitteilung des zuständigen Gutachterausschusses über Vergleichspreise einzuholen wird auf das Urteil des Senats vom 11. April 2014 1 K 107/11 sowie auf das ebenfalls in diesem Sinne entgegen der Meinung der Klägerin zu verstehende Urteil des BFH vom 24. August 2022 II R 14/20, BStBl II 2023, 693 verwiesen (teilweise a.A. FG Düsseldorf-Beschluss vom 12. März 2024 11 V 78/24 A (BG), juris).
- FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19
Zutreffende erbsteuerrechtliche Feststellung des Grundbesitzwerts für …
Die Ermittlung unter Heranziehung von Vergleichsgrundstücken ist auch vorrangig; der Rückgriff auf die nachrangigen Verfahren zur Ermittlung des Grundbesitzwertes bebauter Grundstücke - Bewertung anhand von dem Finanzamt bekannten Vergleichspreisen (inzidenter § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG), bei fehlenden Vergleichspreisen Bewertung anhand von vom Gutachterausschuss ermittelten und mitgeteilten Vergleichsfaktoren (§ 183 Abs. 2 BewG) oder als letztes Mittel Bewertung im Sachwertverfahren (§ 182 Abs. 4 i.V.m. § 189 BewG) ist nur möglich, wenn keine Vergleichspreise vorliegen (vgl. Senats-Urteil vom 11. April 2014, 1 K 107/11, EFG 2014, 1364). - FG Niedersachsen, 17.09.2015 - 1 K 147/12
Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung vom Mitteilungen der …
Beim IPK handelt es sich um einen Internetservice der Gutachterausschüsse in Niedersachsen (zu den Einzelheiten siehe Urteil des Senats vom 11. April 2014 1 K 107/11, EFG 2014, 1364). - FG Niedersachsen, 18.06.2026 - 1 K 38/24
Äquivalenz; Äquivalenzprinzip; Äquivalenzbetrag; Äquivalenzbeträge; …
Dies gilt umso mehr, wenn entsprechende Unterlagen bereits im Festsetzungsverfahren von dem Beteiligten hätten beschafft werden müssen (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 11. April 2014 1 K 107/11, EFG 2014, 1364). - FG Niedersachsen, 07.12.2017 - 1 K 219/15
Verwertung der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte für einen Stichtag …
Rn. 4 Der Senat hob mit Urteil vom 11. April 2014 1 K 107/11 (EFG 2014, 1364) den Bescheid und die Einspruchsentscheidung mit der Begründung auf, das Finanzamt habe die Vorgaben der §§ 182, 183 Bewertungsgesetz (BewG) nicht beachtet, das im Streitfall grundsätzlich die Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorsehe. - FG Düsseldorf, 12.03.2024 - 11 V 78/24
Bewertung eines Grundstücks im Sachwertverfahren
- FG Rheinland-Pfalz, 18.06.2026 - 4 K 1215/21
Anwendung des Vergleichswertverfahrens und Zuständigkeit der Gutachterausschüsse
- FG Niedersachsen, 24.03.2022 - 1 K 267/19
Feststellung des Grundstückswerts für Wohnungseigentum
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