Rechtsprechung
| FG Köln, 16.09.2015 - 2 K 2040/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Vorsteuervergütung: Anforderungen an die schriftlichen Erklärungen bzw. elektronischen Dokumente und an die Bekanntgabe des Bescheides
- ra.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Umsatzsteuer - Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung; Bescheidbekanntgabe per E-Mail
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Berechtigung zur Erlangung der Vergütung der Vorsteuer an im Ausland ansässige Unternehmer
Papierfundstellen
- EFG 2016, 159
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (5)
- BFH, 13.05.2015 - III R 26/14
Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische …
Auszug aus FG Köln, 16.09.2015 - 2 K 2040/12
Rn. 65 β) Verwenden die Gesetze Begriffe wie "Schriftstück" oder "schriftlich", so ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob die schriftliche Erklärung eine der einer Unterschrift zugeordneten Funktionen (Abschluss-, Perpetuierungs-, Identitäts-, Echtheits-, Verifikations-, Beweis- und Warnfunktion) erfüllen muss, und daher auch eine Unterschrift zu fordern ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. Mai 2015 III R 26/14, DStR 2015, 1922 m.w.N.).Soweit das Gesetz hingegen für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen nicht die Schriftform verlangt, sondern eine schriftliche, d.h. in Text- oder Papierform abgefasste Erklärung ausreichen lässt, steht dies der Zulassung eines einfachen elektronischen Dokuments ohne eigenhändige Unterschrift nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Mai 2015 III R 26/14, DStR 2015, 1922).
Rn. 67 Diese Differenzierung hat der BFH (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015 III R 26/14, DStR 2015, 1922) für die mit der vorliegenden Fallkonstellationen vergleichbare Situation der Einlegung des Einspruchs bestätigt und eine Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail als wirksam angesehen.
Die (bloße) Schriftlichkeit kann auch ohne Unterschrift gewahrt sein, sofern das Schriftstück aus seinem sonstigen Inhalt den Einspruchsführer und den Gegenstand des Einspruchs erkennen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Mai 2015 III R 26/14, DStR 2015, 1922).
Hiernach sollte das Erfordernis einer zu wahrenden Schriftform durch eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene elektronische Form ersetzt werden können (…vgl. zur Gesetzesbegründung des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften BT-Drucks. 14/9000, S. 28, 31; BFH-Urteil vom 13. Mai 2015 III R 26/14, DStR 2015, 1922).
Soweit das Gesetz kein formales, die eigenhändige Unterschrift umfassendes Schriftformerfordernis aufstellt, kann demnach § 87a Abs. 4 AO den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 AO nicht einschränken (so auch BFH-Urteil vom 13. Mai 2015 III R 26/14, DStR 2015, 1922 zum Anwendungsbereich von § 87a Abs. 3 AO).
Ebenso wie bei der bis zum 31. Juli 2013 in § 357 Abs. 1 Satz 1 AO fehlenden entsprechenden Regelung einer Einspruchseinlegung in elektronischer Form ist jedoch auch für § 157 Abs. 1 AO nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die gesetzliche Anpassung mit dem Ziel unterlassen hat, die elektronische Steuerbescheiderteilung von einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 87a Abs. 4 Satz 2 AO abhängig zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Mai 2015 III R 26/14, DStR 2015, 1922).
- BFH, 26.07.1989 - X R 42/86
Evident nichtiger Vewaltungsakt und rechtliche Einwände des Steuerpflichtigen
Auszug aus FG Köln, 16.09.2015 - 2 K 2040/12
Das Schriftlichkeitserfordernis bei Steuerbescheiden ist beispielsweise gewahrt, wenn dem Inhaltsadressaten nur eine Kopie eines Steuerbescheids übersandt wird, sich aber aus den Gesamtumständen hinreichend deutlich ergibt, welche Regelung durch wen und wem gegenüber getroffen werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1989 X R 42/86, BFH/NV 1990, 345 für den Fall der Übersendung einer Bescheidkopie mit angefügten handschriftlichen Erläuterungen).Auch sonst liegt in der fehlenden Unterschrift kein besonders schwerwiegender Formfehler im Sinne von § 125 AO vor (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1989 X R 42/86, BFH/NV 1990, 345).
- BFH, 20.04.1988 - I R 41/82
Negative Zwischeneinkünfte einer Untergesellschaft i. S. von § 14 Abs. 1 AStG …
Auszug aus FG Köln, 16.09.2015 - 2 K 2040/12
Die Regelung des § 68 FGO findet Anwendung auch in Fällen, in denen die Finanzbehörde einen Verwaltungsakt erneut bekanntgibt, weil der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt wegen eines Bekanntgabemangels nicht wirksam geworden ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 1988 I R 41/82, BFHE 153, 530, BStBl II 1988, 868, …und vom 17. September 1992 V R 17/86, BFH/NV 1993, 279;… Beschluss vom 25. Februar 1999 IV R 36/98, BFH/NV 1999, 1117). - BFH, 25.02.1999 - IV R 36/98
Erneute Bekanntgabe eines VA aufgrund nicht ordnungsgemäßer vorheriger …
Auszug aus FG Köln, 16.09.2015 - 2 K 2040/12
Die Regelung des § 68 FGO findet Anwendung auch in Fällen, in denen die Finanzbehörde einen Verwaltungsakt erneut bekanntgibt, weil der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt wegen eines Bekanntgabemangels nicht wirksam geworden ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 1988 I R 41/82, BFHE 153, 530, BStBl II 1988, 868, …und vom 17. September 1992 V R 17/86, BFH/NV 1993, 279; Beschluss vom 25. Februar 1999 IV R 36/98, BFH/NV 1999, 1117). - BFH, 17.09.1992 - V R 17/86
Erlaß von Steuerbescheiden an eine KG nach Umwandlung - Ersatz eines …
Auszug aus FG Köln, 16.09.2015 - 2 K 2040/12
Die Regelung des § 68 FGO findet Anwendung auch in Fällen, in denen die Finanzbehörde einen Verwaltungsakt erneut bekanntgibt, weil der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt wegen eines Bekanntgabemangels nicht wirksam geworden ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 1988 I R 41/82, BFHE 153, 530, BStBl II 1988, 868, und vom 17. September 1992 V R 17/86, BFH/NV 1993, 279;… Beschluss vom 25. Februar 1999 IV R 36/98, BFH/NV 1999, 1117).
- FG Köln, 13.12.2017 - 2 K 837/17
Verfristung eines Einspruchs gegen einen Vorsteuervergütungsbescheid; …
Die Bekanntgabe des streitgegenständlichen Vergütungsbescheides mit einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ist rechtmäßig (vgl. dazu bereits FG Köln, Urteil vom 16. September 2015, 2 K 2040/12, EFG 2016, 159).Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das Senatsurteil vom 16. September 2015 (2 K 2040/12, EFG 2016, 159) Bezug genommen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf das Senatsurteil vom 16. September 2015 (2 K 2040/12, EFG 2016, 159) Bezug genommen.
- FG Köln, 19.05.2021 - 2 K 1259/19
Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs aus einer Schlussrechnung auch bzgl. der in den …
Insoweit ist insbesondere eine Zusammenfassung mehrerer Rechnungen in einer Antragsposition nicht zulässig (vgl. FG Köln, Urteile vom 16. September 2015, 2 K 2040/12, EFG 2016, 159, und vom 19. Februar 2014, 2 K 2170/11, n.v., Juris).Rn. 66 Es handelt sich im Streitfall im Übrigen auch nicht um eine unzulässige Zusammenfassung von mehreren Rechnungen in einer Antragsposition, denn hier sind nicht etwa Rechnungen zu verschiedenen Umsätzen schlicht aus Gründen etwa der Praktikabilität oder Ähnlichem unter einer Antragsposition - in unzulässiger Weise (vgl. FG Köln, Urteile vom 16. September 2015, 2 K 2040/12, EFG 2016, 159) - zusammengefasst worden.
- FG Köln, 30.06.2020 - 2 K 929/19
Berechtigung der Klägerin, eine Vorsteuervergütung zu erhalten; Zulässigkeit der …
Die Zusammenfassung einzelner Rechnungen zu einem Datensatz mit einem Gesamtbetrag ist unzulässig (vgl. FG Köln, Urteil vom 16. September 2015, 2 K 2040/12, EFG 2016, 159).
- FG Köln, 14.05.2025 - 2 K 227/23
Wirksamkeit von Vorsteuervergütungsanträgen, bei denen mehrere Rechnungen in …
Eine Zusammenfassung von Rechnungen in einer Antragsposition genügt nicht den Anforderungen gemäß § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStDV (dazu bereits FG Köln, Urteile vom 16. September 2015, 2 K 2040/12, EFG 2016, 159; vom 20. Mai 2020, 2 K 1716/18, EFG 2021, 503). - FG Köln, 03.09.2025 - 2 K 2147/23
Verfahren - Zur Frage der Formwirksamkeit eines Einspruchs
Rn. 31 Dem steht nicht entgegen, dass die Finanzbehörden nach Ansicht der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung den Zugang bereits mit der Bereitstellung der Schnittstelle eröffnen, soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht, Erklärungen, Anlagen oder sonstige Mitteligen durch Datenfernübertragung zu übermitteln (…vgl. AEAO zu § 87a, Rn. 1.4 sowie FG Köln, Urteil vom 16. September 2015 - 2 K 2040/12, EFG 2016, 159 für das besondere Vorsteuervergütungsverfahren gemäß § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV). - FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 1716/18
Berechtigung eines in Frankrich ansässigen Unternehmens Vorsteuervergütung zu …
Die Zusammenfassung einzelner Rechnungen zu einem Datensatz mit einem Gesamtbetrag ist hierbei unzulässig (vgl. FG Köln, Urteil vom 16. September 2015, 2 K 2040/12, EFG 2016, 159).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".