Rechtsprechung
| FG Hamburg, 29.03.2017 - 3 K 183/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 34 AO, § 35 AO, § 69 AO, § 71 AO, § 191 AO
Abgabenordnung: Haftung eines Kommanditisten als faktischer Geschäftsführer der Komplementär-GmbH - Gesamterscheinungsbild des Auftretens - Haftung des Steuerhinterziehers trotz Einstellung des Strafverfahrens - Haftungsinanspruchnahme für nach Insolvenzeröffnung ... - Techniker Krankenkasse
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Abgabenordnung: Haftung eines Kommanditisten als faktischer Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2017, 1225
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (28)
- BGH, 21.03.1988 - II ZR 194/87
Konkursantragspflicht des faktischen Geschäftsführers
Auszug aus FG Hamburg, 29.03.2017 - 3 K 183/15
Rn. 49 Für die Beurteilung, ob jemand, der formell nicht als Geschäftsführer einer (Komplementär-)GmbH bestellt ist, als sog. faktischer Geschäftsführer anzusehen ist, kommt es letztlich darauf an, wie sich das Auftreten des Betreffenden nach dem Gesamterscheinungsbild darstellt (vgl. etwa BGH-Urteile vom 27.06.2005 II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414; vom 21.03.1988 II ZR 194/87, BGHZ 104, 44; FG Münster, Urteil vom 27.01.2016 10 K 1167/13 K,G,F, EFG 2016, 671; FG Köln, Urteil vom 12.09.2005 8 K 5677/01, EFG 2006, 86).Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich in die Hand genommen und ihre Geschäfte wie ein Geschäftsführer geführt hat (BGH-Urteil vom 21.03.1988 II ZR 194/87 in BGHZ 104, 44).
Es ist diesbezüglich allerdings nicht erforderlich, dass er den satzungsmäßigen Geschäftsführer völlig verdrängt und sich allgemein an dessen Stelle setzt (BGH-Urteile vom 27.06.2005 II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414; vom 25.02.2002 II ZR 196/00, BGHZ 150, 61; vom 21.03.1988 II ZR 194/87, BGHZ 104, 44).
Da eine GmbH mehrere Geschäftsführer haben kann, genügt es, dass der Betreffende in maßgeblichem Umfang Geschäftsführungsfunktionen übernommen hat, wie sie nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag für den Geschäftsführer oder Mitgeschäftsführer kennzeichnend sind, wobei es nicht darauf ankommt, wer die laufenden Routineangelegenheiten erledigt, sondern allein darauf, wer die maßgeblichen, für den wirtschaftlichen Fortbestand des Gesellschaftsunternehmens entscheidenden Maßnahmen trifft (BGH-Urteil vom 21.03.1988 II ZR 194/87, BGHZ 104, 44).
- FG Köln, 12.09.2005 - 8 K 5677/01
Haftung eines faktischen GmbH-Geschäftsführers
Auszug aus FG Hamburg, 29.03.2017 - 3 K 183/15
Rn. 49 Für die Beurteilung, ob jemand, der formell nicht als Geschäftsführer einer (Komplementär-)GmbH bestellt ist, als sog. faktischer Geschäftsführer anzusehen ist, kommt es letztlich darauf an, wie sich das Auftreten des Betreffenden nach dem Gesamterscheinungsbild darstellt (vgl. etwa BGH-Urteile vom 27.06.2005 II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414; vom 21.03.1988 II ZR 194/87, BGHZ 104, 44; FG Münster, Urteil vom 27.01.2016 10 K 1167/13 K,G,F, EFG 2016, 671; FG Köln, Urteil vom 12.09.2005 8 K 5677/01, EFG 2006, 86).Erforderlich ist vielmehr ein eigenes Handeln des Betreffenden im Außenverhältnis (BGH-Urteil vom 25.02.2002 II ZR 196/00, BGHZ 150, 61; FG Köln, Urteil vom 12.09.2005 8 K 5677/01, EFG 2006, 86).
Hierzu ist letztlich zu beurteilen, welche Geschäftsführungsaufgaben in der konkreten Gesellschaft von einem Geschäftsführer wahrzunehmen sind (FG Köln, Urteil vom 12.09.2005 8 K 5677/01, EFG 2006, 86).
- BFH, 13.08.2007 - VII B 20/07
GmbH-Gesellschafter als Verfügungsberechtigter i.S.v. § 35 AO; die Frage ob ein …
Auszug aus FG Hamburg, 29.03.2017 - 3 K 183/15
Es ist insoweit nicht erforderlich, dass sechs der acht klassischen Merkmale im Kernbereich der Geschäftsführung (vgl. BayObLG, Urteil vom 20.02.1997 5 St RR 159/96NJW 1997, 2936) kumulativ vorliegen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 13.08.2007 VII B 20/07, BFH/NV 2008, 10).Dabei kann bereits eine beherrschende Stellung als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Verfügungsberechtigung im Sinne des § 35 AO vermitteln (BFH-Beschluss vom 13.08.2007 VII B 20/07, BFH/NV 2008, 10).
Das kumulative Vorliegen der klassischen Merkmale im Kernbereich der Geschäftsführung (s. o. IV.) ist dabei nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 13.08.2007 VII B 20/07, BFH/NV 2008, 10).
- BGH, 25.02.2002 - II ZR 196/00
Umfang der Ausfallhaftung des faktischen Geschäftsführers
Auszug aus FG Hamburg, 29.03.2017 - 3 K 183/15
Erforderlich ist vielmehr ein eigenes Handeln des Betreffenden im Außenverhältnis (BGH-Urteil vom 25.02.2002 II ZR 196/00, BGHZ 150, 61; FG Köln, Urteil vom 12.09.2005 8 K 5677/01, EFG 2006, 86).Es ist diesbezüglich allerdings nicht erforderlich, dass er den satzungsmäßigen Geschäftsführer völlig verdrängt und sich allgemein an dessen Stelle setzt (BGH-Urteile vom 27.06.2005 II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414; vom 25.02.2002 II ZR 196/00, BGHZ 150, 61; vom 21.03.1988 II ZR 194/87, BGHZ 104, 44).
- BGH, 27.06.2005 - II ZR 113/03
Voraussetzungen der deliktischen Haftung des faktischen Geschäftsführers
Auszug aus FG Hamburg, 29.03.2017 - 3 K 183/15
Rn. 49 Für die Beurteilung, ob jemand, der formell nicht als Geschäftsführer einer (Komplementär-)GmbH bestellt ist, als sog. faktischer Geschäftsführer anzusehen ist, kommt es letztlich darauf an, wie sich das Auftreten des Betreffenden nach dem Gesamterscheinungsbild darstellt (vgl. etwa BGH-Urteile vom 27.06.2005 II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414; vom 21.03.1988 II ZR 194/87, BGHZ 104, 44; FG Münster, Urteil vom 27.01.2016 10 K 1167/13 K,G,F, EFG 2016, 671; FG Köln, Urteil vom 12.09.2005 8 K 5677/01, EFG 2006, 86).Es ist diesbezüglich allerdings nicht erforderlich, dass er den satzungsmäßigen Geschäftsführer völlig verdrängt und sich allgemein an dessen Stelle setzt (BGH-Urteile vom 27.06.2005 II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414; vom 25.02.2002 II ZR 196/00, BGHZ 150, 61; vom 21.03.1988 II ZR 194/87, BGHZ 104, 44).
- BFH, 05.08.2010 - V R 13/09
Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 AO - …
Auszug aus FG Hamburg, 29.03.2017 - 3 K 183/15
Rn. 48 aa) Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt (vgl. BFH-Urteil vom 05.08.2010 V R 13/09, BFH/NV 2011, 81).Der "Auftritt nach außen" liegt vor, wenn der faktische Geschäftsführer sich gegenüber einer begrenzten Öffentlichkeit als solcher geriert, das Auftreten gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit aber weisungsabhängigen Personen überlässt (BFH-Urteile vom 05.08.2010 V R 13/09, BFH/NV 2011, 81;… vom 24.04.1991 I R 56/89, BFH/NV 1992, 76).
- BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02
Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"
Auszug aus FG Hamburg, 29.03.2017 - 3 K 183/15
Kommen mehrere Personen als Haftende in Betracht, muss die Finanzbehörde entscheiden und begründen, welchen Haftungsschuldner sie in Anspruch nehmen will, wobei sie auch nur einzelne Haftungsschuldner auswählen kann (BFH-Urteile vom 11.03.2004 VII R 52/02, BFH/NV 2004, 852; vom 29.05.1990 VII R 85/89, BFHE 161, 486, BStBl II 1990, 1008). - BFH, 27.02.2007 - VII R 60/05
Berechnung der Haftungsquote für Umsatzsteuer - Nichtberücksichtigung gezahlter …
Auszug aus FG Hamburg, 29.03.2017 - 3 K 183/15
Dabei kann das FA vom Geschäftsführer einer GmbH, den es als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen will, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die Gesamtverbindlichkeiten und die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum verlangen (BFH-Urteil vom 27.02.2007 VII R 60/05, BStBl II 2008, 508). - BFH, 19.12.2000 - VII R 63/99
Haftung der Vertreter für Säumniszuschläge
Auszug aus FG Hamburg, 29.03.2017 - 3 K 183/15
Demgemäß ist auch die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners für die zweite Hälfte der vom Steuerschuldner verwirkten Säumniszuschläge zulässig (BFH-Urteil vom 19.12.2000 VII R 63/99, BStBl II 2001, 217). - BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03
Vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren
Auszug aus FG Hamburg, 29.03.2017 - 3 K 183/15
Sie würde eher ermessensfehlerhaft handeln, wenn sie den Betreffenden von einer Inanspruchnahme freistellte (BFH-Urteil vom 02.12.2003 VII R 17/03, BFH/NV 2004, 597). - BFH, 04.05.2004 - VII B 318/03
Geschäftsführerhaftung; Beauftragung eines Steuerberaters
- BFH, 16.11.2004 - VII R 8/04
Haftung für Säumniszuschläge
- BFH, 21.04.1999 - VII B 347/98
Verjährungsunterbrechung gegenüber Gesellschaftern; Erlass von Säumniszuschlägen
- BFH, 11.07.1989 - VII R 81/87
Zum Umfang der Auskunftspflicht eines GmbH-Geschäftsführers zur Feststellung …
- BFH, 26.10.2011 - VII R 22/10
Rechtfertigung einer vom FG selbst ermittelten Haftungsquote bei fehlender …
- BFH, 29.05.1990 - VII R 85/89
- Zum Auswahlermessen für die Inanspruchnahme eines von zwei …
- BFH, 26.04.1984 - V R 128/79
GmbH - Haftung - Geschäftsführung
- BFH, 07.03.2006 - X R 8/05
Haftungsbescheid gegen Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung - …
- BFH, 11.11.2015 - VII B 57/15
Zur Anwendung des haftungsrechtlichen Grundsatzes der anteiligen Tilgung auf die …
- BFH, 30.06.2010 - II R 20/09
Änderung eines Einheitswertbescheids wegen neuer Tatsachen - Bezugnahme des FG …
- FG Münster, 27.01.2016 - 10 K 1167/13
Einkommensteuerliche Betrachtung des GmbH-Mehrheitsgesellschafters als faktischer …
- FG München, 10.03.2016 - 14 K 2710/13
Anwendung des § 166 AO bei einer widerspruchslosen Feststellung im …
- BFH, 21.10.2003 - VII B 353/02
Geschäftsführer; Haftung
- BFH, 12.01.2016 - VII B 148/15
Zur Verwertung von Feststellungen im Strafurteil im finanzgerichtliche Verfahren
- BFH, 24.04.1991 - I R 56/89
Haftung für Steuerschulden bei einer in Liechtenstein gegründeten …
- BFH, 01.10.2012 - V B 9/12
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Zur Zurechnung von strafbaren Handlungen von …
- BFH, 25.10.2004 - VII B 69/04
Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen durch FG; schlüssige Darlegung des …
- FG Berlin, 30.06.2000 - 2 K 2242/00
Haftung eines faktischen Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden einer GmbH; …
- VG Schleswig, 19.10.2020 - 4 B 32/20
Gewerbesteuer - Haftungsbescheid
Faktischer Geschäftsführer ist, wer nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen und ihre Geschäfte wie ein Geschäftsführer geführt hat (FG B-Stadt, Urteil vom 29. März 2017 - 3 K 183/15 -, juris, Rn. 29; FG München…, Urteil vom 25. November 2014 - 2 K 40/12 -, juris, Rn. 25).Nach dem klassischen Kriterienkatalog (Bestimmung der Unternehmenspolitik, Unternehmensorganisation, Einstellung von Mitarbeitern, Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, Verhandlung mit Kreditgebern, Gehaltshöhe, Entscheidung der Steuerangelegenheiten, Steuerung der Buchhaltung) liegt eine faktische Geschäftsführung vor, wenn das Handeln des potentiellen faktischen Geschäftsführers sechs von den acht klassischen Kernbereichen der Geschäftsführung umfasst (FG Hamburg, Urteil vom 29. März 2017 - 3 K 183/15 -, juris, Rn. 29).
- LG Hamburg, 05.03.2025 - 330 O 3/21
Gesamtschuldnerausgleich bei steuerlicher Gesamtschuld aus Cum/Ex-Transaktionen
Zu den Verfügungsberechtigten zählen danach insbesondere Alleingesellschafter einer GmbH nach dem Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers (vgl. BFH 27.11.1990 - VII R 20/89, BStBl. II 1991, 284), faktische Geschäftsführer (…BFH 10.5.1989 - I R 121/85, BFH/NV 1990, 7; FG Hamburg 29.3.2017 - 3 K 183/15 , EFG 2017, 1225 ) und Generalbevollmächtigte (…BFH 11.3.1986 - VII R 124/81, BFH/NV 1987, 69). - FG Köln, 15.12.2017 - 13 V 2969/17
Abgabenordnung: Haftung eines faktischen Geschäftsführers
Rn. 52 Auch in der einschlägigen Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. z.B. FG Münster, Urteil vom 27. Januar 2016 10 K 1167/13 K, G, F, EFG 2016, 671; FG Hamburg, Urteil vom 29. März 2017 3 K 183/15, EFG 2017, 1225) besteht Einvernehmen, dass es - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass ein anderer als der satzungsmäßige Geschäftsführer mindestens sechs von acht klassischen Merkmalen im Kernbereich der Geschäftsführung erfüllt (vgl. zu diesen Merkmalen im Einzelnen BayObLG, Urteil vom 20. Februar 1997 5 St RR 159/96, NJW 1997, 1936 m.w.N.).
- VG Schleswig, 19.10.2020 - 4 B 31/20
Gewerbesteuer - Haftungsbescheid
Faktischer Geschäftsführer ist, wer nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen und ihre Geschäfte wie ein Geschäftsführer geführt hat (FG Hamburg, Urteil vom 29. März 2017 - 3 K 183/15 -, juris, Rn. 29; FG München…, Urteil vom 25. November 2014 - 2 K 40/12 -, juris, Rn. 25).Nach dem klassischen Kriterienkatalog (Bestimmung der Unternehmenspolitik, Unternehmensorganisation, Einstellung von Mitarbeitern, Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, Verhandlung mit Kreditgebern, Gehaltshöhe, Entscheidung der Steuerangelegenheiten, Steuerung der Buchhaltung) liegt eine faktische Geschäftsführung vor, wenn das Handeln des potentiellen faktischen Geschäftsführers sechs von den acht klassischen Kernbereichen der Geschäftsführung umfasst (FG Hamburg, Urteil vom 29. März 2017 - 3 K 183/15 -, juris, Rn. 29).
- FG München, 29.06.2022 - 3 K 3128/18
Rechtmäßigkeit von Haftungsbescheiden für Steuerschulden und als Geschäftsführer …
bb) Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer einer Gesellschaft ist es erforderlich, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, welches die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (…BGH-Urteil vom 11. Juli 2005 II ZR 235/03, HFR 2005, 1220 , Rz. 8 m.w.N.; FG Hamburg, Urteil vom 29. März 2017 3 K 183/15, EFG 2017, 1225 , Rz. 49 und FG München…, Urteil vom 25. November 2014 2 K 40/12, juris, Rz. 25). - VG München, 07.08.2025 - M 28 S 25.3754
Gewerbesteuerhaftung für Steuerschulden einer UG, einstweiliger Rechtsschutz …
Faktischer Geschäftsführer ist, wer nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen und ihre Geschäfte wie ein Geschäftsführer geführt hat (…vgl. m.w.N. BFH, U.v. 5.8.2010 - V R 13/09 - juris Rn. 41; FG Hamburg, U.v. 29.3.17 - 3 K 183/15 - juris Rn. 48;… FG München, U.v. 25.11.14 - 2 K 40/12 - juris Rn. 25). - FG Sachsen, 17.12.2024 - 4 K 1187/13
Nacherhebung von Einfuhrabgaben: Unangemessenheit des Kaufpreises bei der Einfuhr …
Es ist grundsätzlich jedoch nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu eigen zu machen, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen hiergegen erhoben und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt werden (…BFH-Urteile vom 30. Juni 2010 II R 20/09, BFH/NV 2010, 2003; vom 7. März 2006 X R 8/05, BStBl II 2007, 594;… BFH-Beschlüsse vom 12. Januar 2016 VII B 148/15, BFH/NV 2016, 762; vom 1. Oktober 2012 V B 9/12, BFH/NV 2013, 387, FG Hamburg-Urteil vom 29. März 2017 3 K 183/15, juris).
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