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Rechtsprechung
   EuGH, 13.10.2011 - C-454/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,14398
EuGH, 13.10.2011 - C-454/09 (https://dejure.org/2011,14398)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2011 - C-454/09 (https://dejure.org/2011,14398)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2011 - C-454/09 (https://dejure.org/2011,14398)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Europäische Kommission gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen (fremdsprachig)

  • EU-Kommission

    Europäische Kommission gegen Italienische Republik.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 19. November 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die notwendig sind, um den Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung 2008/697/EG der Kommission vom 16. April 2008 über die staatliche Beihilfe C 13/07 (ex NN 15/06 und N 734/06), die Italien zugunsten ...

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur …

    Rn. 104 Denn wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, kann die Eintragung der Forderung nach Rückerstattung der fraglichen Beihilfen in die Forderungstabelle die Rückforderungspflicht nur dann erfüllen, wenn das Konkursverfahren in dem Fall, dass die staatlichen Stellen nicht den Gesamtbetrag der Beihilfen zurückerlangen können, zur Liquidation des Unternehmens, das die rechtswidrigen Beihilfen erhalten hat, führt, d. h. zur endgültigen Einstellung seiner Tätigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, Randnrn. 14 f., Kommission/Polen, Randnrn. 63 bis 65, sowie vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien, C-454/09, Randnr. 36).
  • EuGH, 17.01.2018 - C-363/16

    Kommission/ Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …

    Rn. 38 Mit einer solchen Eintragung kann die Rückforderungspflicht jedoch nur dann erfüllt sein, wenn in dem Fall, dass die staatlichen Behörden die Beihilfen nicht in voller Höhe zurückfordern konnten, das Insolvenzverfahren zur Abwicklung des Unternehmens führt, d. h. zur endgültigen Einstellung seiner Tätigkeit, die die staatlichen Behörden in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gläubiger betreiben können (Urteil vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien, C-454/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:650, Rn. 36).

    Rn. 43 Damit eine solche Maßnahme insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis einer unverzüglichen Durchführung des Beschlusses über die Rückforderung der rechtswidrigen, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfe wirksam ist, muss sie, wie die Generalanwältin in Nr. 60 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist erfolgen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2011, Kommission/Polen, C-331/09, EU:C:2011:250, Rn. 60 bis 65, vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien, C-454/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:650, Rn. 38 bis 42, …und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 73 bis 75).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2017 - C-363/16

    Kommission/ Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …

    {FN:19} Die Kommission führt hierfür die drei Urteile vom 9. Juli 2015, Kommission/Frankreich (C-63/14, EU:C:2015:458), vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich (C-37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90), und vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien (C-454/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:650), an.

    {FN:44} Urteile vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien (C-454/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:650, Rn. 38 bis 42), vom 14. April 2011, Kommission/Polen (…C-331/09, EU:C:2011:250, Rn. 60 bis 65), und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (…C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 73 bis 75).

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