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Rechtsprechung
   EuGH, 12.07.2012 - C-181/11 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,16851
EuGH, 12.07.2012 - C-181/11 P (https://dejure.org/2012,16851)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.2012 - C-181/11 P (https://dejure.org/2012,16851)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 2012 - C-181/11 P (https://dejure.org/2012,16851)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 15. April 2011 von der Compañia Española de Tabaco en Rama, S.A. (Cetarsa) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 3. Februar 2011 in der Rechtssache T-33/05, Compañia Española de Tabaco en Rama/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • EuG, 16.09.2013 - T-364/10

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen verschiedene Gesellschaften …

    Rn. 379 Insoweit genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach die 10%-Grenze des Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nur für den Endbetrag der verhängten Geldbuße gilt und diese Bestimmung der Kommission nicht verbietet, bei den verschiedenen Schritten der Berechnung der Geldbußenhöhe zu einem Zwischenbetrag zu gelangen, der über der genannten Grenze liegt, sofern der Endbetrag der Geldbuße diese Grenze nicht überschreitet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 380 Somit ist, wenn sich herausstellt, dass am Ende der Berechnung der Endbetrag der Geldbuße in dem Umfang zu senken ist, in dem er die genannte Grenze übersteigt, die Tatsache, dass sich einige Faktoren wie die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung nicht effektiv auf den Betrag der verhängten Geldbuße auswirken, eine bloße Folge der Anwendung dieser Grenze auf den Endbetrag (vgl. Urteil Cetarsa/Kommission, oben in Randnr. 379 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 381 Durch diese Grenze soll nämlich die Verhängung von Geldbußen verhindert werden, die die Unternehmen aufgrund ihrer Größe, wie sie, wenn auch nur annähernd und unvollständig, anhand ihres Gesamtumsatzes ermittelt wird, voraussichtlich nicht werden zahlen können (vgl. Urteil Cetarsa/Kommission, oben in Randnr. 379 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Grenze dient folglich einem gegenüber dem Zweck der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesonderten und eigenständigen Zweck (vgl. Urteil Cetarsa/Kommission, oben in Randnr. 379 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ihre Anwendung führt dazu, dass das betreffende Unternehmen nicht die Geldbuße zahlt, die an sich bei einer auf diese Kriterien gestützten Beurteilung verhängt werden müsste (vgl. Urteil Cetarsa/Kommission, oben in Randnr. 379 angeführt, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.09.2013 - T-375/10

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, …

    Rn. 72 Als Zweites ist hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung erstens auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach die in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 genannte Höchstgrenze von 10 % des Umsatzes nur für den Endbetrag der verhängten Geldbuße gilt und diese Bestimmung der Kommission nicht verbietet, bei den verschiedenen Schritten der Berechnung der Geldbußenhöhe zu einem Zwischenbetrag zu gelangen, der über der genannten Grenze liegt, sofern der Endbetrag der Geldbuße diese Grenze nicht überschreitet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 73 Somit ist, wenn sich herausstellt, dass am Ende der Berechnung der Endbetrag der Geldbuße in dem Umfang zu senken ist, in dem er die Obergrenze übersteigt, die Tatsache, dass sich einige Faktoren wie die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung nicht effektiv auf den Betrag der verhängten Geldbuße auswirken, eine bloße Folge der Anwendung dieser Obergrenze auf den Endbetrag (vgl. Urteil Cetarsa/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 74 Durch die Obergrenze soll nämlich die Verhängung von Geldbußen verhindert werden, die die Unternehmen aufgrund ihrer Größe, wie sie, wenn auch nur annähernd und unvollständig, anhand ihres Gesamtumsatzes ermittelt wird, voraussichtlich nicht werden zahlen können (vgl. Urteil Cetarsa/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Obergrenze dient folglich einem gegenüber dem Zweck der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesonderten und eigenständigen Zweck (vgl. Urteil Cetarsa/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ihre Anwendung führt dazu, dass das betreffende Unternehmen nicht die Geldbuße zahlt, die an sich bei einer auf diese Kriterien gestützten Beurteilung verhängt werden müsste (vgl. Urteil Cetarsa/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile …

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.01.2017 - C-604/13

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von Gesellschaften, denen die Beteiligung …

    Rn. 22 Soweit die Rechtsmittelführerin dem Gericht mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund im Wesentlichen zum einen vorwirft, Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 falsch ausgelegt zu haben, indem es angenommen habe, dass er eine Kappungsgrenze vorsehe, ist festzustellen, dass das Gericht, ohne diesem Standpunkt zu folgen, in Rn. 216 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in dieser Bestimmung vorgesehene Obergrenze von 10 % des Umsatzes nur für den Endbetrag der verhängten Geldbuße gilt, während die Bestimmung es der Kommission nicht verbietet, bei den verschiedenen Berechnungsschritten der Geldbuße zu einem Zwischenbetrag zu gelangen, der über der genannten Grenze liegt, sofern der Endbetrag der Geldbuße sie nicht überschreitet (…vgl. u. a. Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 277 und 278…, vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, EU:C:2006:433, Rn. 82, und vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 80).

    Rn. 23 Zum anderen ist zu den Rügen, das Gericht habe gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und damit gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, weil es die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlungen nicht angemessen berücksichtigt habe, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Tatsache, dass sich wegen der Anwendung der in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Grenze von 10 % des Umsatzes einige Faktoren wie die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung nicht effektiv auf die Höhe der verhängten Geldbuße auswirken, eine bloße Folge der Anwendung dieser Obergrenze auf den Endbetrag ist (…vgl. u. a. Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 279, und vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 81).

    Rn. 24 Durch die genannte Obergrenze soll nämlich die Verhängung von Geldbußen verhindert werden, die die Unternehmen aufgrund ihrer anhand ihres Gesamtumsatzes - wenn auch nur annähernd und unvollkommen - ermittelten Größe voraussichtlich nicht werden zahlen können (…Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 280, und vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 82).

    Sie dient folglich einem gegenüber dem Zweck der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesonderten und eigenständigen Zweck (…Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 281 und 282, sowie vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 83).

  • EuG, 13.07.2018 - T-58/14

    Stührk Delikatessen Import/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

    Stellt sich heraus, dass am Ende der Berechnung der Endbetrag der Geldbuße in dem Umfang zu senken ist, in dem er die genannte Obergrenze übersteigt, so ist die Tatsache, dass sich einige Faktoren wie Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung nicht erschöpfend auf den Betrag der verhängten Geldbuße auswirken, daher eine bloße Folge der Anwendung dieser Obergrenze auf den Endbetrag (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 277 bis 279, vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 80 und 81, …und vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, EU:T:2002:70, Rn. 451 bis 453).

    Folglich sind die mildernden Umstände nicht anders zu behandeln als die übrigen Berechnungsschritte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 85).

    Zudem gilt die fragliche Obergrenze, wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, einheitlich für alle Unternehmen und hängt von deren jeweiliger Größe ab (…Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 281, und vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 83), so dass bei ihrer Anwendung der Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen gewahrt ist.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-619/13

    Mamoli Robinetteria / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, …

    Rn. 83 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs durch die in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze von 10 % des Umsatzes die Verhängung von Geldbußen verhindert werden soll, die die Unternehmen aufgrund ihrer Größe, wie sie, wenn auch nur annähernd und unvollständig, anhand ihres Gesamtumsatzes ermittelt wird, voraussichtlich nicht werden zahlen können (…Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 280, und vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 82).

    Sie dient folglich einem gegenüber dem Zweck der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesonderten und eigenständigen Zweck (…Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 281 und 282, und vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 83).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-611/13

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …

    Rn. 27 Denn wie das Gericht in Rn. 87 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, ist die Tatsache, dass sich wegen der Anwendung der in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze von 10 % des Umsatzes einige Faktoren wie die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung nicht effektiv auf die Höhe der verhängten Geldbuße auswirken, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine bloße Folge der Anwendung dieser Obergrenze auf den Endbetrag (…vgl. u. a. Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 279, und vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 81).

    Rn. 28 Durch die genannte Obergrenze soll nämlich die Verhängung von Geldbußen verhindert werden, die die Unternehmen aufgrund ihrer anhand ihres Gesamtumsatzes - wenn auch nur annähernd und unvollkommen - ermittelten Größe voraussichtlich nicht werden zahlen können (…Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 280, und vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 82).

    Sie dient folglich einem gegenüber dem Zweck der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesonderten und eigenständigen Zweck (…Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 281 und 282, sowie vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 83).

  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a./ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Standardumschläge …

    Ihre Anwendung führt dazu, dass das betreffende Unternehmen nicht die Geldbuße zahlt, die an sich bei einer auf diese Kriterien gestützten Beurteilung verhängt werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 80 bis 84…, vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 36, …und vom 26. Januar 2017, Mamoli Robinetteria/Kommission, C-619/13 P, EU:C:2017:50, Rn. 83 und 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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