Rechtsprechung
   EuGH, 26.01.2017 - C-604/13 P, C-609/13, C-611/13, C-613/13, C-619/13, C-625/13, C-626/13, C-636/13, C-637/13, C-638/13, C-642/13, C-644/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,1008
EuGH, 26.01.2017 - C-604/13 P, C-609/13, C-611/13, C-613/13, C-619/13, C-625/13, C-626/13, C-636/13, C-637/13, C-638/13, C-642/13, C-644/13 (https://dejure.org/2017,1008)
EuGH, Entscheidung vom 26.01.2017 - C-604/13 P, C-609/13, C-611/13, C-613/13, C-619/13, C-625/13, C-626/13, C-636/13, C-637/13, C-638/13, C-642/13, C-644/13 (https://dejure.org/2017,1008)
EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - C-604/13 P, C-609/13, C-611/13, C-613/13, C-619/13, C-625/13, C-626/13, C-636/13, C-637/13, C-638/13, C-642/13, C-644/13 (https://dejure.org/2017,1008)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aloys F. Dornbracht / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 23 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 23 ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von Gesellschaften, denen die Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für Badezimmerausstattungen zur Last gelegt wird, in der Mehrzahl der Fälle zurück

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Aloys F. Dornbracht / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 23 ...

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kartell auf dem Markt für Badezimmerausstattungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kartell auf dem Markt für Badezimmerausstattungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für Badezimmerausstattungen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Aloys F. Dornbracht / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013, Dornbracht/Kommission (T"386/10), mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

  • EuG, 16.09.2013 - T-386/10
  • EuGH, 26.01.2017 - C-604/13 P, C-609/13, C-611/13, C-613/13, C-619/13, C-625/13, C-626/13, C-636/13, C-637/13, C-638/13, C-642/13, C-644/13
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-604/13
    Soweit die Rechtsmittelführerin dem Gericht mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund im Wesentlichen zum einen vorwirft, Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 falsch ausgelegt zu haben, indem es angenommen habe, dass er eine Kappungsgrenze vorsehe, ist festzustellen, dass das Gericht, ohne diesem Standpunkt zu folgen, in Rn. 216 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in dieser Bestimmung vorgesehene Obergrenze von 10 % des Umsatzes nur für den Endbetrag der verhängten Geldbuße gilt, während die Bestimmung es der Kommission nicht verbietet, bei den verschiedenen Berechnungsschritten der Geldbuße zu einem Zwischenbetrag zu gelangen, der über der genannten Grenze liegt, sofern der Endbetrag der Geldbuße sie nicht überschreitet (vgl. u. a. Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 277 und 278, vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, EU:C:2006:433, Rn. 82, und vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 80).

    Zum anderen ist zu den Rügen, das Gericht habe gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und damit gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, weil es die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlungen nicht angemessen berücksichtigt habe, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Tatsache, dass sich wegen der Anwendung der in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Grenze von 10 % des Umsatzes einige Faktoren wie die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung nicht effektiv auf die Höhe der verhängten Geldbuße auswirken, eine bloße Folge der Anwendung dieser Obergrenze auf den Endbetrag ist (vgl. u. a. Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 279, und vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 81).

    Durch die genannte Obergrenze soll nämlich die Verhängung von Geldbußen verhindert werden, die die Unternehmen aufgrund ihrer anhand ihres Gesamtumsatzes - wenn auch nur annähernd und unvollkommen - ermittelten Größe voraussichtlich nicht werden zahlen können (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 280, und vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 82).

    Sie dient folglich einem gegenüber dem Zweck der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesonderten und eigenständigen Zweck (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 281 und 282, sowie vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 83).

    Die Rechtsmittelführerin führt insoweit aus, der Gerichtshof habe zwar im Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 231), entschieden, dass die Kommission ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot die Höhe der Geldbuße anhand der Leitlinien von 1998 habe festsetzen können, obwohl diese nach der Begehung der in jener Rechtssache in Rede stehenden Zuwiderhandlung erlassen worden seien, da sie und die darin vorgesehene neue Berechnungsmethode zum Zeitpunkt der Begehung hinreichend vorhersehbar gewesen seien.

    Dass das Gericht die im Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408), gewählte Lösung in dieser zweiten Situation angewandt habe, verstoße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes.

    Nach gefestigter Rechtsprechung verstößt es nicht gegen das Rückwirkungsverbot, wenn bei der Berechnung von Geldbußen, die wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht verhängt werden, neue Leitlinien wie die von 2006 und insbesondere eine darin enthaltene neue Methode zur Berechnung der Geldbuße selbst auf Zuwiderhandlungen angewandt werden, die vor dem Erlass oder der Änderung dieser Leitlinien begangen wurden, sofern die neuen Leitlinien und die neue Methode zum Zeitpunkt der Begehung der in Rede stehenden Zuwiderhandlungen hinreichend vorhersehbar waren (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 217, 218 und 227 bis 232, vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 25, vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 75, und vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission, C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 82 bis 94).

    Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Kontrolle durch den Gerichtshof zum einen darauf, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand von Art. 101 AEUV und Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 von Bedeutung sind, und zum anderen darauf, ob das Gericht auf alle zur Stützung des Antrags auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 128, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 244, und vom 5. Dezember 2013, Solvay Solexis/Kommission, C-449/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:802, Rn. 74).

    Dagegen ist es nicht Sache des Gerichtshofs, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 245, und vom 11. Juli 2013, Gosselin Group/Kommission, C-429/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:463, Rn. 87).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen die Dauer der Zuwiderhandlung sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen sind, die für die Beurteilung ihrer Schwere eine Rolle spielen (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 240, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 98).

    Zu den Faktoren, die bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, gehören das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Errichtung des Kartells gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus ihm ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Europäischen Union bedeuten (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 242, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 100).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-604/13
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen die Dauer der Zuwiderhandlung sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen sind, die für die Beurteilung ihrer Schwere eine Rolle spielen (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 240, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 98).

    Zu den Faktoren, die bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, gehören das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Errichtung des Kartells gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus ihm ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Europäischen Union bedeuten (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 242, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 100).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass nach Ziff. 23 der Leitlinien von 2006, von denen das Gericht im vorliegenden Fall ausgegangen ist, Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag in Höhe von 15 % allein aufgrund der Art der in Rede stehenden Zuwiderhandlung gerechtfertigt sein konnten, die, wie das Gericht ausgeführt hat, zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Ziff. 23 gehört, und dass es sich dabei um den niedrigsten Satz der in den Leitlinien von 2006 für solche Zuwiderhandlungen vorgesehenen Bandbreite von Sanktionen handelt (vgl. hierzu, in diesem Sinne, Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 124 und 125, sowie vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 125).

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, muss nach diesem Grundsatz die Berücksichtigung von Unterschieden zwischen den an demselben Kartell beteiligten Unternehmen, u. a. was die räumliche Ausdehnung ihrer jeweiligen Beteiligung betrifft, aber nicht zwangsläufig bei der Ermittlung der Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag erfolgen, sondern kann auch in einem anderen Stadium der Berechnung der Geldbuße stattfinden, etwa bei der Anpassung des Grundbetrags anhand mildernder und erschwerender Umstände gemäß den Ziff. 28 und 29 der Leitlinien von 2006 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Gosselin Group/Kommission, C-429/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:463, Rn. 96 bis 100, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 104 und 105).

    Wie die Kommission ausgeführt hat, können sich solche Unterschiede auch in den zur Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße herangezogenen Umsatzzahlen niederschlagen, da diese Zahlen nach Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 für jedes beteiligte Unternehmen den Umfang seiner Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung widerspiegeln; diese Bestimmung erlaubt es, als Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbußen einen Betrag heranzuziehen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das Gewicht widerspiegelt, das dem Unternehmen dabei zukam (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 76).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-604/13
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das System der gerichtlichen Kontrolle von Beschlüssen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe auf der Grundlage von Art. 263 AEUV besteht, die gemäß Art. 261 AEUV und auf Antrag der Kläger um die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht hinsichtlich der in diesem Bereich von der Kommission verhängten Zwangsmaßnahmen ergänzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 42, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 71).

    Sie betrifft allein die Beurteilung der von der Kommission verhängten Geldbuße durch das Gericht, unter Ausschluss jeder Änderung der Tatbestandsmerkmale der von der Kommission in dem Beschluss, über den das Gericht zu befinden hat, rechtmäßig festgestellten Zuwiderhandlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 76 und 77).

    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 66, vom 9. Oktober 2014, 1CF/Kommission, C-467/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2274, Rn. 57, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 55).

    Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, hat es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen zu entscheiden, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 67, vom 9. Oktober 2014, 1CF/Kommission, C-467/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2274, Rn. 58, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 56).

    Ist indessen offensichtlich, dass das Gericht seine Pflicht, über die Rechtssache innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, in hinreichend qualifizierter Weise verletzt hat, ohne dass es insoweit erforderlich wäre, dass die Parteien zusätzliche Nachweise beibringen, kann der Gerichtshof dies feststellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2014, 1CF/Kommission, C-467/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2274, Rn. 59, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 57).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-604/13
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das System der gerichtlichen Kontrolle von Beschlüssen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe auf der Grundlage von Art. 263 AEUV besteht, die gemäß Art. 261 AEUV und auf Antrag der Kläger um die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht hinsichtlich der in diesem Bereich von der Kommission verhängten Zwangsmaßnahmen ergänzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 42, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 71).

    Die Aufhebung des angefochtenen Urteils kann nämlich, wenn die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist keine Auswirkung auf den Ausgang des Rechtsstreits hat, dem Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht abhelfen (Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 81 und 82, vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 82 und 83, sowie vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 64).

    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 66, vom 9. Oktober 2014, 1CF/Kommission, C-467/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2274, Rn. 57, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 55).

    Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, hat es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen zu entscheiden, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 67, vom 9. Oktober 2014, 1CF/Kommission, C-467/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2274, Rn. 58, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 56).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-181/11

    Cetarsa / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-604/13
    Soweit die Rechtsmittelführerin dem Gericht mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund im Wesentlichen zum einen vorwirft, Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 falsch ausgelegt zu haben, indem es angenommen habe, dass er eine Kappungsgrenze vorsehe, ist festzustellen, dass das Gericht, ohne diesem Standpunkt zu folgen, in Rn. 216 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in dieser Bestimmung vorgesehene Obergrenze von 10 % des Umsatzes nur für den Endbetrag der verhängten Geldbuße gilt, während die Bestimmung es der Kommission nicht verbietet, bei den verschiedenen Berechnungsschritten der Geldbuße zu einem Zwischenbetrag zu gelangen, der über der genannten Grenze liegt, sofern der Endbetrag der Geldbuße sie nicht überschreitet (vgl. u. a. Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 277 und 278, vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, EU:C:2006:433, Rn. 82, und vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 80).

    Zum anderen ist zu den Rügen, das Gericht habe gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und damit gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, weil es die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlungen nicht angemessen berücksichtigt habe, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Tatsache, dass sich wegen der Anwendung der in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Grenze von 10 % des Umsatzes einige Faktoren wie die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung nicht effektiv auf die Höhe der verhängten Geldbuße auswirken, eine bloße Folge der Anwendung dieser Obergrenze auf den Endbetrag ist (vgl. u. a. Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 279, und vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 81).

    Durch die genannte Obergrenze soll nämlich die Verhängung von Geldbußen verhindert werden, die die Unternehmen aufgrund ihrer anhand ihres Gesamtumsatzes - wenn auch nur annähernd und unvollkommen - ermittelten Größe voraussichtlich nicht werden zahlen können (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 280, und vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 82).

    Sie dient folglich einem gegenüber dem Zweck der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesonderten und eigenständigen Zweck (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 281 und 282, sowie vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:455, Rn. 83).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-467/13

    ICF / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-604/13
    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 66, vom 9. Oktober 2014, 1CF/Kommission, C-467/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2274, Rn. 57, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 55).

    Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, hat es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen zu entscheiden, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 67, vom 9. Oktober 2014, 1CF/Kommission, C-467/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2274, Rn. 58, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 56).

    Ist indessen offensichtlich, dass das Gericht seine Pflicht, über die Rechtssache innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, in hinreichend qualifizierter Weise verletzt hat, ohne dass es insoweit erforderlich wäre, dass die Parteien zusätzliche Nachweise beibringen, kann der Gerichtshof dies feststellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2014, 1CF/Kommission, C-467/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2274, Rn. 59, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 57).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-604/13
    Die Ausübung einer solchen Befugnis darf nämlich nicht dazu führen, dass Unternehmen, die an einer gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, bei der Festsetzung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung an diese Pflicht gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-429/11

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von fünf Unternehmen gegen die Urteile des

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-604/13
    Dagegen ist es nicht Sache des Gerichtshofs, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 245, und vom 11. Juli 2013, Gosselin Group/Kommission, C-429/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:463, Rn. 87).

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, muss nach diesem Grundsatz die Berücksichtigung von Unterschieden zwischen den an demselben Kartell beteiligten Unternehmen, u. a. was die räumliche Ausdehnung ihrer jeweiligen Beteiligung betrifft, aber nicht zwangsläufig bei der Ermittlung der Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag erfolgen, sondern kann auch in einem anderen Stadium der Berechnung der Geldbuße stattfinden, etwa bei der Anpassung des Grundbetrags anhand mildernder und erschwerender Umstände gemäß den Ziff. 28 und 29 der Leitlinien von 2006 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Gosselin Group/Kommission, C-429/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:463, Rn. 96 bis 100, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 104 und 105).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-604/13
    Nach gefestigter Rechtsprechung verstößt es nicht gegen das Rückwirkungsverbot, wenn bei der Berechnung von Geldbußen, die wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht verhängt werden, neue Leitlinien wie die von 2006 und insbesondere eine darin enthaltene neue Methode zur Berechnung der Geldbuße selbst auf Zuwiderhandlungen angewandt werden, die vor dem Erlass oder der Änderung dieser Leitlinien begangen wurden, sofern die neuen Leitlinien und die neue Methode zum Zeitpunkt der Begehung der in Rede stehenden Zuwiderhandlungen hinreichend vorhersehbar waren (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 217, 218 und 227 bis 232, vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 25, vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 75, und vom 14. September 2016, 0ri Martin und SLM/Kommission, C-490/15 P und C-505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 82 bis 94).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-604/13
    Insoweit ist hervorzuheben, dass nach Ziff. 23 der Leitlinien von 2006, von denen das Gericht im vorliegenden Fall ausgegangen ist, Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag in Höhe von 15 % allein aufgrund der Art der in Rede stehenden Zuwiderhandlung gerechtfertigt sein konnten, die, wie das Gericht ausgeführt hat, zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Ziff. 23 gehört, und dass es sich dabei um den niedrigsten Satz der in den Leitlinien von 2006 für solche Zuwiderhandlungen vorgesehenen Bandbreite von Sanktionen handelt (vgl. hierzu, in diesem Sinne, Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 124 und 125, sowie vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 125).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des

  • EuGH, 02.04.2009 - C-431/07

    DIE RÜCKWIRKENDE HERABSETZUNG DER VON ORANGE UND SFR FÜR UMTSLIZENZEN

  • EuGH, 26.11.2013 - C-40/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts zur Beteiligung der

  • EuGH, 26.11.2013 - C-50/12

    Kendrion / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuGH, 22.05.2014 - C-36/12

    Álvarez / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 12.11.2009 - C-564/08

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und

  • EuGH, 14.09.2016 - C-490/15

    Ori Martin / Kommission

  • EuGH, 26.09.2013 - C-679/11

    Alliance One International / Kommission

  • EuGH, 05.12.2013 - C-449/11

    Solvay Solexis / Kommission

  • EuGH, 28.01.2016 - C-415/14

    Quimitécnica.com und de Mello / Kommission

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

  • EuGH, 30.06.2005 - C-286/04

    Eurocermex / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1

  • EuG, 16.09.2013 - T-386/10

    Dornbracht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

    Infineon Technologies / Kommission

    Zum anderen kann nach der Rechtsprechung unter Berücksichtigung von Ziff. 23 der Leitlinien von 2006 ein Schwerekoeffizient in Höhe von 16 % allein aufgrund der Art der in Rede stehenden Zuwiderhandlung gerechtfertigt sein, da diese, wie das Gericht ausgeführt hat, zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Ziff. 23 gehört, und es sich dabei um den niedrigsten Satz der in diesen Leitlinien für solche Zuwiderhandlungen vorgesehenen Bandbreite von Sanktionen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Aloys F. Dornbracht/Kommission, C-604/13 P, EU:C:2017:45, Rn. 75).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-606/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auch wenn die Leitlinien von 2006 für die Kommission verbindlich sind, soweit sie sich selbst in der Ausübung ihres Ermessens beschränkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 211), sind sie dies nicht für den Unionsrichter u. a. bei der Ausübung seiner in Rn. 96 des vorliegenden Urteils angeführten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:810, Rn. 102 und 103), selbst wenn er sich rechtmäßig dafür entscheiden kann, sich an den Leitlinien zu orientieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Aloys F. Dornbracht/Kommission, C-604/13 P, EU:C:2017:45, Rn. 75).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-99/17

    Im Zusammenhang mit dem Kartell auf dem Markt für Smartcard-Chips schlägt

    7 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 42), vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission (C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 71), sowie vom 26. Januar 2017, Aloys F. Dornbracht/Kommission (C-604/13 P, EU:C:2017:45, Rn. 52).

    22 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Aloys F. Dornbracht/Kommission (C-604/13 P, EU:C:2017:45, Rn. 55 und 56).

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