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   EuGH, 16.12.1992 - C-208/91   

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https://dejure.org/1992,1735
EuGH, 16.12.1992 - C-208/91 (https://dejure.org/1992,1735)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.1992 - C-208/91 (https://dejure.org/1992,1735)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1992 - C-208/91 (https://dejure.org/1992,1735)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Beaulande / Directeur des services fiscaux de Nantes

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 33
    Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuern; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben; Zweck; Begriff der "Umsatzsteuern"; Bedeutung; Inländische Abgabe von der Art der französischen ...

  • EU-Kommission

    Beaulande / Directeur des services fiscaux de Nantes

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ; Eintragungsgebühr für den Erwerb von Baugrundstücken als Umsatzsteuer; Gemeinschaftswidrige Einführung oder Beibehaltung einer inländischen Abgabe

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Eintragungsgebühr für Baugrundstücke

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; VO Nr. 77/388/EWG Art. 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 177; VO Nr. 77/388/EWG Art. 33
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zweck - Begriff der "Umsatzsteuern" - Bedeutung - Inländische Abgabe von der Art der französischen ...

  • rechtsportal.de

    EWGV Art. 177; VO Nr. 77/388/EWG Art. 33
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zweck - Begriff der "Umsatzsteuern" - Bedeutung - Inländische Abgabe von der Art der französischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1995, 256
  • DB 1994, 25
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-208/91
    14 Zu diesen Merkmalen hat der Gerichtshof bereits mehrfach folgendes ausgeführt (siehe insbesondere die Urteile vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15; vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink, Slg. 1989, 2671; vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90, Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnrn.
  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-208/91
    11 und 12; vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-200/90, Dansk Denkavit, Slg. 1992, I-2217, Randnr. 11; schließlich vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache Bozzi, a. a. O., Randnr. 12): Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte.
  • EuGH, 19.03.1991 - C-109/90

    Giant / Overijse

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-208/91
    14 Zu diesen Merkmalen hat der Gerichtshof bereits mehrfach folgendes ausgeführt (siehe insbesondere die Urteile vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15; vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink, Slg. 1989, 2671; vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90, Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnrn.
  • EuGH, 13.07.1989 - 93/88

    Wisselink u.a. / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-208/91
    14 Zu diesen Merkmalen hat der Gerichtshof bereits mehrfach folgendes ausgeführt (siehe insbesondere die Urteile vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15; vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink, Slg. 1989, 2671; vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90, Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnrn.
  • EuGH, 07.05.1992 - C-347/90

    Bozzi / Cassa Nazionale di Previdenza ed Assistenza a favore degli avvocati e dei

    Auszug aus EuGH, 16.12.1992 - C-208/91
    12 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe zuletzt das Urteil vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 9) ist Zweck des Artikels 33, die Einführung von Steuern, Abgaben und Gebühren zu verhindern, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dadurch beeinträchtigen würden, daß sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten.
  • EuGH, 27.11.2008 - C-156/08

    Vollkommer - Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sechste

    Der Gerichtshof hat in Bezug auf nach französischem Recht auf den Erwerb von Baugrundstücken erhobene Eintragungsgebühren entschieden, dass solche Gebühren keine allgemeinen Steuern sind, da sie nur entgeltlich übereignete unbewegliche Sachen betreffen, deren Übertragung mit einer Reihe von Formalitäten verbunden ist, und somit nicht darauf abzielen, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (Urteil vom 16. Dezember 1992, Beaulande, C-208/91, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 16).
  • BFH, 02.04.2008 - II R 53/06

    Anteilsvereinigung in der Person einer Gesamthand nicht gemäß § 5 Abs. 1 GrEStG

    Der EuGH (Urteil vom 16. Dezember 1992 C-208/91, Beaulande, Slg. 1992, I-6709) hat für die nach französischem Recht erhobenen Eintragungsgebühren auf ein Baugrundstück festgestellt, dass derartige Eintragungsgebühren keine allgemeinen Steuern sind, da sie nur entgeltlich übereignete unbewegliche Sachen beträfen, deren Übertragung mit einer Reihe von Formalitäten verbunden ist.
  • BFH, 03.09.2008 - XI R 54/07

    Entgeltlicher Verzicht auf das an einem Grundstück eingeräumte Ankaufsrecht kein

    c) Für die nach französischem Recht erhobenen Eintragungsgebühren auf ein Baugrundstück hat der EuGH im Urteil vom 16. Dezember 1992 Rs. C-208/91 --Raymond Beaulande-- (Slg. 1992, I-6709) entschieden, dass derartige Eintragungsgebühren keine allgemeinen Steuern sind, da sie nur entgeltlich übereignete unbewegliche Sachen betreffen, deren Übertragung mit einer Reihe von Formalitäten verbunden ist.
  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Eine Abgabe wie die vom vorlegenden Gericht beschriebene ist keine allgemeine Steuer, da sie nicht darauf abzielt, sämtliche Umsätze in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (vgl. in diesem Sinne das Urteil Solisnor-Estaleiros Navais, Randnr. 17, sowie das Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91, Beaulande, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 16).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-308/01

    GIL Insurance u.a.

    35 Insoweit steht fest, dass eine Steuer, wie sie das vorlegende Gericht beschreibt, keine allgemeine Steuer ist, da sie nicht darauf abzielt, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem betreffenden Mitgliedstaat zu erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteile Solisnor-Estaleiros Navais, Randnr. 17, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91, Beaulande, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-385/12

    Generalanwältin Kokott erkennt in der ungarischen Sondersteuer für den

    56 - Vgl. Urteile vom 19. März 1991, Giant (C-109/90, Slg. 1991, I-1385, Randnr. 14), und vom 16. Dezember 1992, Beaulande (C-208/91, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 18).

    57 - Urteile Beaulande (zitiert in Fn. 56, Randnr. 16), vom 17. September 1997, Solisnor-Estaleiros Navais (C-130/96, Slg. 1997, I-5053, Randnr. 17), sowie Tulliasiamies und Siilin (zitiert in Fn. 38, Randnr. 101); vgl. auch Urteil EKW und Wein & Co (zitiert in Fn. 38, Randnr. 24).

  • FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05

    Die doppelte Belastung von Baukosten mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer ist

    Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des EuGH, auf die auch das Niedersächsische FG verweist, sind die wesentlichen vier Merkmale der Mehrwertsteuer folgende: (1.) Allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; (2.) Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; (3.) Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; (4.) Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. EuGH-Urteile vom 11. Oktober 2007 Rs. C-283/06 u.a., HFR 2007, 1262; vom 25. Juni 1997 Rs. C-45/95, HFR 1997, 781; vom 16. Dezember 1992 Rs. C-208/91, HFR 1995, 286).

    In diesem Fall zielt die Abgabe nicht darauf ab, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu erfassen (EuGH in HFR 1995, 286).

  • EuGH, 17.09.1997 - C-130/96

    Solisnor-Estaleiros Navais

    Nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 16, vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 9, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91, Beaulande, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 12) soll Artikel 33 der Sechsten Richtlinie, indem er den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, wie z. B. von Verbrauchsteuern, beläßt, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, "die ... den Charakter von Umsatzsteuern haben", verhindern, daß das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und kommerzielle Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen.

    Hierzu genügt der Hinweis, daß eine Stempelsteuer, wie sie das vorlegende Gericht beschreibt, keine allgemeine Steuer ist, da sie nicht darauf abzielt, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Beaulande, a. a. O., Randnr. 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-101/00

    DIE GENERALANWÄLTIN HÄLT DIE FINNISCHEN VORSCHRIFTEN, AUF DEREN GRUNDLAGE BEI DER

    24: - Urteil vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90 (Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 12); vgl. Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91 (Beaulande, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 18).

    27: - Urteile in der Rechtssache C-208/91 (zitiert in Fußnote 24), Randnr. 16, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-130/96 (Solisnor-Estaleiros Navais, Slg. 1997, I-5053, Randnr. 17).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-101/00

    DER STEUERWERT FÜR DIE ERHEBUNG DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER MUSS BEI EINGEFÜHRTEN

    So ist die auf die Kraftfahrzeugsteuer erhobene Steuer erstens keine allgemeine Steuer, da sie nicht darauf abzielt, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91, Beaulande, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 16, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-130/96, Solisnor-Estaleiros Navais, Slg. 1997, I-5053, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1997 - C-130/96

    Fazenda Pública gegen Solisnor-Estaleiros Navais SA, Beteiligter: Ministério

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-370/95

    Careda SA (C-370/95), Federación nacional de operadores de máquinas recreativas y

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03

    GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL KOMMT ZU DEM ERGEBNIS, DASS DIE SECHSTE

  • EuGH, 08.11.2012 - C-299/11

    Gemeente Vlaardingen - Steuer - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Zuordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-475/03

    Banca popolare di Cremona

  • EuGH, 28.04.2016 - C-128/14

    Het Oudeland Beheer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2003 - C-387/01

    Weigel

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999 - C-437/97

    EKW und Wein & Co.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1997 - C-318/96

    SPAR Österreichische Warenhandels AG gegen Finanzlandesdirektion für Salzburg.

  • VG Cottbus, 04.05.2010 - 1 L 358/09

    Vergnügungssteuer

  • VG Cottbus, 17.09.2010 - 1 K 717/09

    Erhebung von Vergnügungssteuer für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit

  • FG Thüringen, 25.06.1997 - III 285/96
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