Rechtsprechung
EuGH, 08.05.2013 - C-142/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 18 Buchst. c, 74 und 80 - Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit - Streichung des Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister durch die Steuerverwaltung - Besitz von Gegenständen, die zum Vorsteuerabzug ...
- Europäischer Gerichtshof
Marinov
Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 18 Buchst. c, 74 und 80 - Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit - Streichung des Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister durch die Steuerverwaltung - Besitz von Gegenständen, die zum Vorsteuerabzug ...
- EU-Kommission
Marinov
Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 18 Buchst. c, 74 und 80 - Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit - Streichung des Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister durch die Steuerverwaltung - Besitz von Gegenständen, die zum Vorsteuerabzug ...
- IWW
- Wolters Kluwer
Bemessungsgrundlage für den Umsatz bei einer Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit infolge einer Streichung des Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bemessungsgrundlage für den Umsatz bei Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit infolge Streichung des Steuerpflichtigen aus Mehrwertsteuerregister; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad - Varna
- datenbank.nwb.de
Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit - Streichung des Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister durch die Steuerverwaltung - Besitz von Gegenständen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben - Besteuerungsgrundlage - Normalwert oder Anschaffungswert - ...
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Eine Geschäftsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer von der Verwaltung aus dem Steuerregister gestrichen wird
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit
Sonstiges (4)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
RL 2006/112/EG Art 18 B uchst c, RL 2006/112/EG Art 74, RL 2006/112/EG Art 80
Mehrwertsteuer; Rechnung; Umsatzsteuer; Wirtschaftliche Tätigkeit - Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Marinov
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Administrativen sad Varna - Auslegung der Art. 18 Buchst. c, 74 und 80 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Umsätze, die einer entgeltlichen Lieferung von ...
Papierfundstellen
- DB 2013, 1153
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 26.04.2012 - C-621/10
Balkan and Sea Properties - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und …
Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-142/12
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind nämlich die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 80 erschöpfend und können nationale Rechtsvorschriften nicht auf der Grundlage dieser Bestimmung vorsehen, dass die Steuerbemessungsgrundlage in anderen als den in dieser Bestimmung aufgezählten Fällen der Normalwert des Umsatzes ist (vgl. Urteil vom 26. April 2012, Balkan and Sea Properties und Provadinvest, C-621/10 und C-129/11, Randnrn.Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung Sache des vorlegenden Gerichts ist, eine innerstaatliche Vorschrift unter Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden und, wenn eine solche konforme Anwendung nicht möglich ist, Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die diesen Anforderungen widersprechen, unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Balkan and Sea Properties und Provadinvest, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.05.2001 - C-322/99
Fischer
Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-142/12
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass unter dem "im Zeitpunkt der Entnahme festgestellten Einkaufspreis" im Sinne von Art. 74 der Mehrwertsteuerrichtlinie der Restwert des Gegenstands im Zeitpunkt der Entnahme zu verstehen ist (vgl. Urteil vom 17. Mai 2001, Fischer und Brandenstein, C-322/99 und C-323/99, Slg. 2001, I-4049, Randnr. 80). - EuGH, 19.12.2012 - C-549/11
Orfey Balgaria - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 63, 65, 73 und 80 …
Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-142/12
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, 0rfey Balgaria, C-549/11, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 08.11.2012 - C-299/11
Gemeente Vlaardingen - Steuer - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Zuordnung …
Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-142/12
Zu dem in diesem Artikel ebenfalls genannten Umsatz in Form der Zuordnung eines Gegenstands hat der Gerichtshof zudem ausgeführt, dass die Steuerbemessungsgrundlage der zum Zeitpunkt der Zuordnung ermittelte Wert des betreffenden Gegenstands ist, der dem Marktpreis eines gleichwertigen Gegenstands unter Berücksichtigung der Kosten für den Umbau dieses Gegenstands entspricht (vgl. u. a. Urteil vom 8. November 2012, Gemeente Vlaardingen, C-299/11, Randnr. 30). - Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-621/10
Balkan and Sea Properties - Mehrwertsteuer - Umsätze zwischen eng verbundenen …
Auszug aus EuGH, 08.05.2013 - C-142/12
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind nämlich die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 80 erschöpfend und können nationale Rechtsvorschriften nicht auf der Grundlage dieser Bestimmung vorsehen, dass die Steuerbemessungsgrundlage in anderen als den in dieser Bestimmung aufgezählten Fällen der Normalwert des Umsatzes ist (vgl. Urteil vom 26. April 2012, Balkan and Sea Properties und Provadinvest, C-621/10 und C-129/11, Randnrn.
- EuGH, 25.04.2024 - C-207/23
Finanzamt X () und transmission d'un bien à titre gratuit) - Vorlage zur …
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits klargestellt hat, dass Art. 74 der Mehrwertsteuerrichtlinie eine Ausnahme von der in Art. 73 genannten allgemeinen Regel darstellt (Urteil vom 8. Mai 2013, Marinov, C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 31).Zu dem in diesem Artikel ebenfalls genannten Umsatz in Form der Zuordnung eines Gegenstands hat der Gerichtshof ergänzt, dass die Steuerbemessungsgrundlage der zum Zeitpunkt der Zuordnung ermittelte Wert des betreffenden Gegenstands ist, der dem Marktpreis eines gleichwertigen Gegenstands unter Berücksichtigung der Kosten für den Umbau dieses Gegenstands entspricht (Urteil vom 8. Mai 2013, Marinov, C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 21.05.2014 - V R 20/13
Entnahme bei Betriebsaufgabe - Keine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a …
Unter Verweis darauf hat der EuGH mit Urteil vom 8. Mai 2013 C-142/12, Marinov (UR 2013, 503, Rdnrn. 32 f.) --zu einem Umsatz i.S. des Art. 18 Buchst. c der MwStSystRL (zuvor Art. 5 Abs. 7 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG)-- seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass "die Steuerbemessungsgrundlage für den Umsatz im Fall der Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit der Wert der betreffenden Gegenstände zum Zeitpunkt der Aufgabe ist, der somit die Wertentwicklung der genannten Gegenstände zwischen ihrer Anschaffung und der Aufgabe berücksichtigt".Ein solches Verständnis kann den EuGH-Urteilen Fischer und Brandenstein (Slg. 2001, I-4049, Rdnr. 80) und Marinov (UR 2013, 503, Rdnrn. 32 f.) nicht entnommen werden.
- Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-243/15
Lesoochranárske zoskupenie VLK - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - …
50 - Vgl. Urteile vom 11. Januar 2007, ITC (…C-208/05, EU:C:2007:16, Rn. 70), und vom 8. Mai 2013, Marinov (C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 39).
- EuGH, 09.11.2017 - C-552/16
Wind Inovation 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames …
Der Gerichtshof hat festgestellt, dass dieser Art. 18 Buchst. c den Fall der Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit ohne Unterscheidung nach den Ursachen oder den Umständen der Aufgabe - abgesehen von der in der vorstehenden Randnummer genannten Ausnahme - allgemein erfasst und damit auch diejenige Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus der Streichung des Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister ergibt (Urteil vom 8. Mai 2013, Marinov, C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 26 und 28).Der Gerichtshof hat nämlich darauf hingewiesen, dass das Hauptziel dieses Art. 18 Buchst. c darin besteht, zu verhindern, dass Gegenstände, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, nach Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit - aus welchen Gründen oder unter welchen Umständen sie auch erfolgt sein mag - einem unversteuerten Endverbrauch zugeführt werden (Urteil vom 8. Mai 2013, Marinov, C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 27).
- EuGH, 23.04.2015 - C-16/14
Property Development Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …
Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie genannte Regel, nach der die Besteuerungsgrundlage bei den in Art. 5 Abs. 6 und 7 dieser Richtlinie genannten Umsätzen der "Einkaufspreis für die Gegenstände oder für gleichartige Gegenstände oder mangels eines Einkaufspreises der Selbstkostenpreis [ist], und zwar jeweils zu den Preisen, die im Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden", von der allgemeinen Regel von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie abweicht, nach der die Besteuerungsgrundlage bei Umsätzen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, alles ist, was "den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende ... vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll" (vgl. entsprechend zu den Art. 73 und 74 der Richtlinie 2006/112 Urteil Marinov, C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 31).Für diesen Zweck ist unter dem "Einkaufspreis" der Restwert der Gegenstände im Zeitpunkt ihrer Entnahme oder Zuordnung zu verstehen (Urteile Fischer und Brandenstein, C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rn. 80, sowie Marinov, C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 32).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-229/15
Mateusiak - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 18 Buchst. c der Richtlinie …
11 - Urteil Marinov (C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 33).13 - Urteil Marinov (C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 27).
- Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-319/12
MDDP - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie …
22 - Vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982, Becker (8/81, Slg. 1982, 53, Randnr. 25), vom 22. Juni 1989, Costanzo (103/88, Slg. 1989, 1839, Randnr. 29), Kügler (zitiert in Fn. 6, Randnr. 51) und zuletzt vom 8. Mai 2013, Marinov (C-142/12, Randnr. 37); vgl. bereits Urteil vom 4. Dezember 1974, van Duyn (41/74, Slg. 1974, 1337, Randnr. 12). - EuGH, 28.04.2016 - C-128/14
Het Oudeland Beheer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …
Erfolgt die Lieferung im Sinne von Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Sechsten Richtlinie nicht zum Zeitpunkt der Begründung des Erbpachtrechts, sondern später, entspricht der in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehende Wert dieses Rechts dessen Restwert zum Zeitpunkt der Lieferung (…vgl. entsprechend Urteile vom 17. Mai 2001 , Fischer und Brandenstein, C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rn. 80, und vom 8. Mai 2013 , Marinov, C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 32). - Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-128/14
Het Oudeland Beheer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Sechste …
30 - Vgl. Urteil Property Development Company (…C-16/14, EU:C:2015:265, Rn. 33 und 34) und entsprechend zu den Art. 73 und 74 der Richtlinie 2006/112 Urteil Marinov (C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 31). - SG Hamburg, 04.11.2013 - S 24 AS 3019/13
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei …
Dies habe zur Folge, dass die Gewährung von derartigen Leistungen an Unionsbürger, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, davon abhängig gemacht werden könne, dass diese die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllen (EuGH, Urteil vom 19.09.2013, C -142/12, juris).