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   EuGH, 16.10.2014 - C-387/13   

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https://dejure.org/2014,29920
EuGH, 16.10.2014 - C-387/13 (https://dejure.org/2014,29920)
EuGH, Entscheidung vom 16.10.2014 - C-387/13 (https://dejure.org/2014,29920)
EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - C-387/13 (https://dejure.org/2014,29920)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    VAEX Varkens- en Veehandel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 612/2009 - Ausfuhrerstattungen - Verordnung (EG) Nr. 376/2008 - Ausfuhrlizenzregelung - Vor Erteilung der Ausfuhrlizenz abgegebene Ausfuhranmeldung - Während der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz ...

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Ausfuhrerstattung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verfall gestellter Sicherheit bei fehlender Ausfuhrlizenz zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen College van Beroep voor het bedrijfsleven

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 612/2009 - Ausfuhrerstattungen - Verordnung (EG) Nr. 376/2008 - Ausfuhrlizenzregelung - Vor Erteilung der Ausfuhrlizenz abgegebene Ausfuhranmeldung - Während der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz ...

  • rechtsportal.de

    Versagung der Ausfuhrerstattung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verfall gestellter Sicherheit bei fehlender Ausfuhrlizenz zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen College van Beroep voor het bedrijfsleven

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    VAEX Varkens- en Veehandel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - College van Beroep voor het Bedrijfsleven - Auslegung der Art. 167 und 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 14.01.2010 - C-430/08

    Terex Equipment - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der

    Auszug aus EuGH, 16.10.2014 - C-387/13
    Zweitens hat der Gerichtshof zur Bedeutung von Art. 78 des Zollkodex ausgeführt, dass sein Grundgedanke darin besteht, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen (Urteil Terex Equipment u. a., C-430/08 und C-431/08, EU:C:2010:15, Rn. 56).

    Die Wendung "unrichtige oder unvollständige Grundlagen" ist so zu verstehen, dass sie sich sowohl auf tatsächliche Irrtümer oder Unterlassungen als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts bezieht (Urteile Overland Footwear, EU:C:2005:624, Rn. 63, und Terex Equipment u. a., EU:C:2010:15, Rn. 56).

    Bei dieser Prüfung haben die Zollbehörden jedoch insbesondere die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, die in der zu überprüfenden Anmeldung und dem Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben nachzuprüfen (Urteile Overland Footwear, EU:C:2005:624, Rn. 47, und Terex Equipment u. a., EU:C:2010:15, Rn. 59).

    Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass die Ziele der fraglichen Regelung nicht gefährdet worden sind - insbesondere da die der Ausfuhranmeldung zugrunde liegenden Waren tatsächlich ausgeführt worden sind und den zuständigen Behörden ausreichende Beweise vorliegen, um eine Verbindung zwischen der ausgeführten Menge und der die Ausfuhr tatsächlich deckenden Lizenz herstellen zu können -, haben die Zollbehörden daher nach Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten Umstände zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile Overland Footwear, EU:C:2005:624, Rn. 52, und Terex Equipment u. a., EU:C:2010:15, Rn. 62).

  • EuGH, 20.10.2005 - C-468/03

    Overland Footwear - Gemeinsamer Zolltarif - Einfuhrzölle - Angemeldeter Zollwert,

    Auszug aus EuGH, 16.10.2014 - C-387/13
    Außerdem unterscheidet dieser Artikel nicht zwischen Irrtümern oder Unterlassungen, die einer Regularisierung zugänglich wären, und solchen, die es nicht wären (Urteile Overland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 63, und Südzucker u. a., EU:C:2012:444, Rn. 47).

    Die Wendung "unrichtige oder unvollständige Grundlagen" ist so zu verstehen, dass sie sich sowohl auf tatsächliche Irrtümer oder Unterlassungen als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts bezieht (Urteile Overland Footwear, EU:C:2005:624, Rn. 63, und Terex Equipment u. a., EU:C:2010:15, Rn. 56).

    Bei dieser Prüfung haben die Zollbehörden jedoch insbesondere die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, die in der zu überprüfenden Anmeldung und dem Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben nachzuprüfen (Urteile Overland Footwear, EU:C:2005:624, Rn. 47, und Terex Equipment u. a., EU:C:2010:15, Rn. 59).

    Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass die Ziele der fraglichen Regelung nicht gefährdet worden sind - insbesondere da die der Ausfuhranmeldung zugrunde liegenden Waren tatsächlich ausgeführt worden sind und den zuständigen Behörden ausreichende Beweise vorliegen, um eine Verbindung zwischen der ausgeführten Menge und der die Ausfuhr tatsächlich deckenden Lizenz herstellen zu können -, haben die Zollbehörden daher nach Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten Umstände zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile Overland Footwear, EU:C:2005:624, Rn. 52, und Terex Equipment u. a., EU:C:2010:15, Rn. 62).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-608/10

    Südzucker - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Falsche Angabe des Ausführers

    Auszug aus EuGH, 16.10.2014 - C-387/13
    Diese Kontrollen sind nämlich unabdingbar, damit die Ziele der Unionsregelung im Bereich der Ausfuhrerstattung erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile Dachsberger & Söhne, EU:C:2009:172, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Südzucker u. a., C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 43).

    Daher könnte eine nachträgliche Regularisierung der Ausfuhranmeldung auf Art. 78 des Zollkodex gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Südzucker u. a., EU:C:2012:444, Rn. 46).

    Außerdem unterscheidet dieser Artikel nicht zwischen Irrtümern oder Unterlassungen, die einer Regularisierung zugänglich wären, und solchen, die es nicht wären (Urteile Overland Footwear, C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 63, und Südzucker u. a., EU:C:2012:444, Rn. 47).

  • EuGH, 19.03.2009 - C-77/08

    Dachsberger & Söhne - Ausfuhrerstattung - Differenzierte Erstattung - Zeitpunkt

    Auszug aus EuGH, 16.10.2014 - C-387/13
    Da Art. 4 der Verordnung Nr. 612/2009 in den den Erstattungsanspruch betreffenden allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung steht, ist daran zu erinnern, das der Gerichtshof in Bezug auf Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1), der inhaltlich Art. 5 der Verordnung Nr. 612/2009 entspricht und Teil der gleichen allgemeinen Vorschriften ist, bereits entschieden hat, dass die Angaben, auf die sich dieser Art. 3 bezieht, nicht nur der Berechnung des genauen Erstattungsbetrags, sondern vor allem dazu dienen, festzustellen, ob überhaupt ein Erstattungsanspruch besteht, und das System der Überprüfung des Erstattungsantrags in Gang zu setzen (Urteil Dachsberger & Söhne, C-77/08, EU:C:2009:172, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Kontrollen sind nämlich unabdingbar, damit die Ziele der Unionsregelung im Bereich der Ausfuhrerstattung erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile Dachsberger & Söhne, EU:C:2009:172, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Südzucker u. a., C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 43).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-353/04

    Nowaco Germany - Verordnungen (EWG) Nrn. 1538/91 und 3665/87 - Zollkodex der

    Auszug aus EuGH, 16.10.2014 - C-387/13
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Ausfuhr im Sinne der Verordnung Nr. 612/2009 ein Zollverfahren ist und dass die allgemeinen Vorschriften des Zollkodex für alle Ausfuhrerklärungen in Bezug auf Waren gelten, für die, unbeschadet besonderer Vorschriften, eine Erstattung gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Nowaco Germany, C-353/04, EU:C:2006:522, Rn. 45 bis 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2020 - C-97/19

    Pfeifer & Langen - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des

    28 Vgl. z. B. Urteile vom 14. Januar 2010, Terex Equipment u. a. (C-430/08 und C-431/08, EU:C:2010:15, Rn. 56), vom 12. Juli 2012, Südzucker u. a. (C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 47), vom 16. Oktober 2014, VAEX Varkens- en Veehandel (C-387/13, EU:C:2014:2296, Rn. 50), und vom 10. Juli 2019, CEVA Freight Holland (C-249/18, EU:C:2019:587, Rn. 32).

    32 Vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, VAEX Varkens- en Veehandel (C-387/13, EU:C:2014:2296, Rn. 52).

    36 Vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005, 0verland Footwear (C-468/03, EU:C:2005:624, Rn. 47), und vom 16. Oktober 2014, VAEX Varkens- en Veehandel (C-387/13, EU:C:2014:2296, Rn. 53).

    37 Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Oktober 2014, VAEX Varkens- en Veehandel (C-387/13, EU:C:2014:2296, Rn. 54), und vom 5. Oktober 2006, ASM Lithography (C-100/05, EU:C:2006:645, Rn. 43).

    46 Vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, VAEX Varkens- en Veehandel (C-387/13, EU:C:2014:2296, Rn. 54).

    49 Vgl. z. B. Urteile vom 12. Juli 2012, Südzucker u. a. (C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 56), vom 16. Oktober 2014, Nordex Food (C-334/13, EU:C:2014:2294, Rn. 59), und vom 16. Oktober 2014, VAEX Varkens- en Veehandel (C-387/13, EU:C:2014:2296, Rn. 34).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-97/19

    Pfeifer & Langen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex - Zollanmeldungen -

    Die Wendung "unrichtige oder unvollständige Grundlagen" ist so zu verstehen, dass sie sich sowohl auf tatsächliche Irrtümer oder Unterlassungen als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts bezieht (Urteil vom 16. Oktober 2014, VAEX Varkens- en Veehandel, C-387/13, EU:C:2014:2296, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die Zollbehörden nämlich, wenn sich bei der Überprüfung herausstellt, dass die Ziele der fraglichen Regelung nicht gefährdet worden sind - da namentlich die einer Ausfuhranmeldung zugrunde liegenden Waren tatsächlich ausgeführt wurden und den zuständigen Behörden ausreichende Beweise vorliegen, um eine Verbindung zwischen der ausgeführten Menge und der die Ausfuhr tatsächlich deckenden Lizenz herstellen zu können -, nach Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten Umstände zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, VAEX Varkens- en Veehandel, C-387/13, EU:C:2014:2296, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Hamburg, 25.02.2016 - 14 K 2534/14

    Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und

    Weitergehend hat der EuGH (Urteil vom 16. Oktober 2014 VAEX Varkens- en Veehandel C-387/13, EU:C:2014: 2296) zudem sogar entschieden, dass auch in den Fällen, in denen bei Annahme einer Ausfuhranmeldung noch keine Ausfuhrlizenz erteilt worden ist, eine Überprüfung nach Art. 78 ZK mit dem Ergebnis möglich sei, die Ausfuhranmeldung in dem Sinne zu regularisieren, dass sie an einem späteren Tag, an dem die gültige Ausfuhrlizenz vorgelegen ist, als durchgeführt gelte.
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