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   EuGH, 13.06.2018 - C-421/17, Polfarmex   

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https://dejure.org/2018,15544
EuGH, 13.06.2018 - C-421/17, Polfarmex (https://dejure.org/2018,15544)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.2018 - C-421/17, Polfarmex (https://dejure.org/2018,15544)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2018 - C-421/17, Polfarmex (https://dejure.org/2018,15544)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Polfarmex

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Anwendungsbereich - Steuerbare Umsätze - Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt - Übertragung eines Grundstücks von einer ...

  • Betriebs-Berater

    Mehrwertsteuer - Übertragung eines Grundstücks von einer AG auf einen Aktionär als Gegenleistung für den Rückkauf seiner Aktien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Anwendungsbereich - Steuerbare Umsätze - Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt - Übertragung eines Grundstücks von einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Polfarmex

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Anwendungsbereich - Steuerbare Umsätze - Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt - Übertragung eines Grundstücks von einer ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mehrwertsteuer - Übertragung eines Grundstücks von einer AG auf einen Aktionär als Gegenleistung für den Rückkauf seiner Aktien

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Polfarmex

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Aktie; Aktiengesellschaft; Einziehung; Gegenleistung; Immobilie; Mehrwertsteuer; Übertragung

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst a
    Immobilienübertragung, Aktiengesellschaft, Aktionär, Mehrwertsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Anwendungsbereich - Steuerbare Umsätze - Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt - Übertragung eines Grundstücks von einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 16.11.2017 - C-308/16

    Kozuba Premium Selection

    Auszug aus EuGH, 13.06.2018 - C-421/17
    Es ist nämlich insbesondere darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen zusammengenommen den Gerichtshof veranlasst haben, danach zu unterscheiden, ob ein Gebäude alt oder neu ist, wobei der Verkauf eines alten Gebäudes grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 21, und vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 30).
  • EuGH, 29.10.2015 - C-174/14

    Saudaçor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 13.06.2018 - C-421/17
    9 der Mehrwertsteuerrichtlinie steckt den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer somit sehr weit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.05.2017 - C-36/16

    Posnania Investment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 13.06.2018 - C-421/17
    Wenngleich der Gerichtshof insoweit bereits entschieden hat, dass die Übertragung des Eigentums an einem unbeweglichen Gegenstand, die zur Begleichung von Steuerrückständen von einem Mehrwertsteuerpflichtigen zugunsten des Fiskus oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats vorgenommen wird, nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, weil sie angesichts dessen, dass die Zahlung einer Steuerschuld einseitiger Natur ist, keine Lieferung eines Gegenstands gegen Entgelt darstellt (Urteil vom 11. Mai 2017, Posnania Investment, C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 35 und 36), ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall zwischen dem Lieferer der Grundstücke und deren Empfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen Polfarmex auf ihren Aktionär im Austausch gegen von diesem gehaltene Aktien das Eigentum an Grundstücken überträgt.
  • EuGH, 21.11.2013 - C-494/12

    Dixons Retail - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Lieferung von

    Auszug aus EuGH, 13.06.2018 - C-421/17
    Was viertens die mögliche Entgeltlichkeit der Übertragung des Eigentums an Grundstücken durch eine Aktiengesellschaft auf einen Aktionär als Gegenleistung für den - nach einem im nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus erfolgenden - Rückkauf von Aktien im Besitz dieses Aktionärs angeht, ist darauf hinzuweisen, dass eine Lieferung von Gegenständen nur dann im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird, wenn zwischen dem Lieferer und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung, die der Lieferer erhält, den tatsächlichen Gegenwert für den gelieferten Gegenstand bildet (Urteile vom 27. April 1999, Kuwait Petroleum, C-48/97, EU:C:1999:203, Rn. 26, und vom 21. November 2013, Dixons Retail, C-494/12, EU:C:2013:758, Rn. 32).
  • EuGH, 20.03.2014 - C-72/13

    Gmina Wroclaw

    Auszug aus EuGH, 13.06.2018 - C-421/17
    So wird eine Tätigkeit im Allgemeinen als "wirtschaftlich" angesehen, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (Beschluss vom 20. März 2014, Gmina Wroc?‚aw, C-72/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:197, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-326/11

    J.J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 13.06.2018 - C-421/17
    Es ist nämlich insbesondere darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen zusammengenommen den Gerichtshof veranlasst haben, danach zu unterscheiden, ob ein Gebäude alt oder neu ist, wobei der Verkauf eines alten Gebäudes grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 21, und vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 30).
  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2

    Auszug aus EuGH, 13.06.2018 - C-421/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Mehrwertsteuerrichtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden ist, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (Urteil vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.04.1999 - C-48/97

    Kuwait Petroleum

    Auszug aus EuGH, 13.06.2018 - C-421/17
    Was viertens die mögliche Entgeltlichkeit der Übertragung des Eigentums an Grundstücken durch eine Aktiengesellschaft auf einen Aktionär als Gegenleistung für den - nach einem im nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus erfolgenden - Rückkauf von Aktien im Besitz dieses Aktionärs angeht, ist darauf hinzuweisen, dass eine Lieferung von Gegenständen nur dann im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird, wenn zwischen dem Lieferer und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung, die der Lieferer erhält, den tatsächlichen Gegenwert für den gelieferten Gegenstand bildet (Urteile vom 27. April 1999, Kuwait Petroleum, C-48/97, EU:C:1999:203, Rn. 26, und vom 21. November 2013, Dixons Retail, C-494/12, EU:C:2013:758, Rn. 32).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-465/03

    EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN

    Auszug aus EuGH, 13.06.2018 - C-421/17
    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung auf dem bloßen Eigentum an dem Gegenstand beruht und keine Gegenleistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinie ist (Urteil vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, EU:C:2005:320, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus EuGH, 13.06.2018 - C-421/17
    Was fünftens die Voraussetzung anbelangt, im Rahmen des geplanten Vorgangs als Steuerpflichtiger zu handeln, ist festzustellen, dass ein Steuerpflichtiger nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie grundsätzlich nur dann als solcher handelt, wenn er dies im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit tut (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 1995, Armbrecht, C-291/92, EU:C:1995:304, Rn. 17).
  • EuGH, 20.06.1996 - C-155/94

    Wellcome Trust / Kommissioners of Customs & Excise

  • EuGH, 13.06.2019 - C-420/18

    IO (TVA - Activité de membre d'un conseil de surveillance)

    Wie von den Parteien des Ausgangsrechtsstreits nicht bestritten, ist im vorliegenden Fall eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als "wirtschaftlich" einzustufen, da sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (Urteil vom 13. Juni 2018, Polfarmex, C-421/17, EU:C:2018:432, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-703/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass mit der Mehrwertsteuerrichtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden ist, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (Urteile vom 13. Juni 2018, Polfarmex, C-421/17, EU:C:2018:432, Rn. 27, und vom 11. Mai 2017, Posnania Investment, C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.03.2022 - C-697/20

    Dyrektor Izby Skarbowej w L. (Perte du statut d'agriculteur forfaitaire) -

    Nach ständiger Rechtsprechung steckt Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer sehr weit (Urteile vom 21. April 2005, HE, C-25/03, EU:C:2005:241, Rn. 40, und vom 13. Juni 2018, Polfarmex, C-421/17, EU:C:2018:432, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Tätigkeit wird im Allgemeinen als "wirtschaftlich" im Sinne dieses Art. 9 angesehen, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (Urteil vom 13. Juni 2018, Polfarmex, C-421/17, EU:C:2018:432, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    43 Die Vorschriften sind u. a. Gegenstand der Urteile vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel (C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 22 bis 36), und vom 13. Juni 2018, Polfarmex (C-421/17, EU:C:2018:432, Rn. 43), sowie der Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in der Rechtssache KPC Herning (C-71/18, EU:C:2019:226, Nrn. 23 ff.).
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