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   EuGH, 12.12.2019 - C-627/19 PPU   

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https://dejure.org/2019,43145
EuGH, 12.12.2019 - C-627/19 PPU (https://dejure.org/2019,43145)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2019 - C-627/19 PPU (https://dejure.org/2019,43145)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - C-627/19 PPU (https://dejure.org/2019,43145)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Openbaar Ministerie (Procureur du Roi de Bruxelles)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 1 - Begriff "ausstellende Justizbehörde" - Kriterien - Von der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Eilvorabentscheidungsverfahren; Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Europäischer Haftbefehl; Rahmenbeschluss 2002/584/JI; Art. 6 Abs. 1; Begriff ausstellende Justizbehörde; Kriterien; Von der Staatsanwaltschaft eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Openbaar Ministerie (Procureur du Roi de Bruxelles)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 1 - Begriff "ausstellende Justizbehörde" - Kriterien - Von der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Openbaar Ministerie

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-627/19
    Es fragt sich daher, ob die Voraussetzung in Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), wonach die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein müssen, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt, auch in dem Fall anwendbar ist, in dem der Europäische Haftbefehl auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gerichtet ist.

    Das vorlegende Gericht ist zwar der Auffassung, dass die von den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), und vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), aufgestellten Anforderungen bei allen Europäischen Haftbefehlen - egal, ob sie zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe und auch, wenn sie auf ein von einem Gericht erlassenes Vollstreckungsurteil zurückgehen, erlassen werden - erfüllt sein müssen, es stellt jedoch fest, dass im vorliegenden Fall die ausstellende Justizbehörde und die niederländische Staatsanwaltschaft unterschiedlicher Meinung sind.

    Wie aus diesem Artikel hervorgeht, handelt es sich bei einem solchen Haftbefehl um eine "justizielle Entscheidung", so dass er von einer "Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ausgestellt worden sein muss (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall macht das vorlegende Gericht geltend, dass aus den Informationen, die ihm von den belgischen Behörden im Rahmen des Ausgangsverfahrens mitgeteilt worden seien, hervorgehe, dass in Belgien die Staatsanwaltschaften die sich aus den Rn. 51 und 74 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), ergebenden Anforderungen erfüllten, um als "ausstellende Justizbehörde" eingestuft zu werden, da sie an der Strafrechtspflege dieses Mitgliedstaats mitwirkten und bei der Ausübung der dem Erlass eines Europäischen Haftbefehls innewohnenden Funktionen unabhängig handelten.

    Das vorlegende Gericht fragt sich allerdings, ob in Anbetracht von Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung einer Strafe zu erlassen, im Ausstellungsmitgliedstaat gerichtlich überprüfbar sein muss.

    Das System des Europäischen Haftbefehls enthält einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei einer Maßnahme, die - wie die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls - das in Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert dieser Schutz somit, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68).

    Insbesondere setzt die zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen voraus, dass die ausstellende Justizbehörde überprüft, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden, und unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, externen Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, unterworfen zu sein, in objektiver Weise prüft, ob diese Ausstellung verhältnismäßig war (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 71 und 73).

    In Bezug auf einen zur Strafverfolgung erlassenen Europäischen Haftbefehl hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, in dem Mitgliedstaat die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein müssen, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 75).

    Vorliegend betrifft das Ausgangsverfahren im Unterschied zu den Fällen, in denen die Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), und vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), ergangen sind und die zur Strafverfolgung ausgestellte Europäische Haftbefehle betrafen, einen zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellten Europäischen Haftbefehl.

    In einer solchen Situation wird die gerichtliche Kontrolle, auf die Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), verweist und die der Notwendigkeit Rechnung trägt, der Person, die auf der Grundlage eines zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls gesucht wird, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu garantieren, durch das vollstreckbare Urteil verwirklicht.

  • EuGH, 27.05.2019 - C-509/18

    PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-627/19
    Das vorlegende Gericht ist zwar der Auffassung, dass die von den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), und vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), aufgestellten Anforderungen bei allen Europäischen Haftbefehlen - egal, ob sie zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe und auch, wenn sie auf ein von einem Gericht erlassenes Vollstreckungsurteil zurückgehen, erlassen werden - erfüllt sein müssen, es stellt jedoch fest, dass im vorliegenden Fall die ausstellende Justizbehörde und die niederländische Staatsanwaltschaft unterschiedlicher Meinung sind.

    Vorliegend betrifft das Ausgangsverfahren im Unterschied zu den Fällen, in denen die Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), und vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), ergangen sind und die zur Strafverfolgung ausgestellte Europäische Haftbefehle betrafen, einen zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellten Europäischen Haftbefehl.

  • EuGH, 30.05.2013 - C-168/13

    Nach dem Unionsrecht steht es den Mitgliedstaaten frei, bei Entscheidungen, mit

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-627/19
    Überdies sehen die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 unbeschadet der Modalitäten, die die Mitgliedstaaten für dessen Durchführung festlegen, bereits selbst ein Verfahren vor, das mit den Anforderungen des Art. 47 der Charta im Einklang steht (Urteil vom 30. Mai 2013, F, C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 47).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-627/19
    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.01.2013 - C-396/11

    Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-627/19
    Außerdem kann die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur an die in Art. 5 des Rahmenbeschlusses angeführten Bedingungen knüpfen (Urteil vom 29. Januar 2013, Radu, C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt,

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-627/19
    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses 2002/584 zugrunde liegt, bedeutet nach dessen Art. 1 Abs. 2, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken (Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.03.2020 - C-717/18

    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Europäischer Haftbefehl gegen eine Person,

    Außerdem darf die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nur an eine der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses abschließend aufgeführten Bedingungen geknüpft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Prokurator des Königs Brüssel], C-627/19 PPU, EU:C:2019:1079, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    12 In diesem Zusammenhang werden die Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaften Lyon und Tours) (C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077), vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft Schweden) (C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078), und vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie (Prokurator des Königs Brüssel) (C-627/19 PPU, EU:C:2019:1079), genannt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-168/21

    Generalanwalt Rantos: Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung

    38 Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie (Prokurator des Königs Brüssel) (C-627/19 PPU, EU:C:2019:1079, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-488/19

    Minister for Justice and Equality (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État

    19 Urteil vom 12. Dezember 2019, ZB (Prokurator des Königs Brüssel) (C-627/19 PPU, EU:C:2019:1079, Rn. 36).
  • EuGH, 17.03.2021 - C-488/19

    JR (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État tiers, membre de l'EEE) - Vorlage

    Dieser Schutz impliziert, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (Urteil vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Prokurator des Königs von Brüssel], C-627/19 PPU, EU:C:2019:1079, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-510/19

    Openbaar Ministerie (Faux en écritures) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Urteil vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft Brüssel) (C-627/19 PPU, EU:C:2019:1079, im Folgenden: Urteil Staatsanwaltschaft Brüssel, Rn. 39).
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