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   EuGH, 01.10.2020 - C-743/18   

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https://dejure.org/2020,28580
EuGH, 01.10.2020 - C-743/18 (https://dejure.org/2020,28580)
EuGH, Entscheidung vom 01.10.2020 - C-743/18 (https://dejure.org/2020,28580)
EuGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2020 - C-743/18 (https://dejure.org/2020,28580)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Elme Messer Metalurgs

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 -Art. 2 Nr. 7 - Begriff "Unregelmäßigkeit" - Verstoß gegen eine Unionsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.05.2016 - C-260/14

    Județul Neamț - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-743/18
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1083/2006 gemäß ihrem Art. 1 u. a. die Regeln für die Verwaltung, die Begleitung und die Kontrolle der von den Fonds finanziell unterstützten Maßnahmen auf der Grundlage der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Verantwortung festlegt (Urteil vom 26. Mai 2016, Judetul Neamt und Judetul Bacau, C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360, Rn. 39).

    Was erstens das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht anbelangt, ist zunächst klarzustellen, dass Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 nicht nur Verstöße gegen eine Vorschrift des Unionsrechts als solches betrifft, sondern auch Verstöße gegen Vorschriften des nationalen Rechts, die für die von den Strukturfonds geförderten Vorhaben gelten und auf diese Weise dazu beitragen, die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts im Bereich der Verwaltung von Vorhaben, die von diesen Fonds gefördert werden, sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, Judetul Neamt und Judetul Bacau, C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360, Rn. 37 und 43).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in der Erwägung, dass diese beiden Verordnungen Teil desselben Systems sind, das die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzmittel der Union und den Schutz ihrer finanziellen Interessen gewährleisten soll, entschieden, dass der Begriff "Unregelmäßigkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 und von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 einheitlich auszulegen ist (Urteil vom 26. Mai 2016, Judetul Neamt und Judetul Bacau, C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360, Rn. 34).

    Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, dass die Pflicht, einen durch eine Unregelmäßigkeit unrechtmäßig erhaltenen Vorteil zurückzugewähren, keine Sanktion ist, sondern lediglich die Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils nicht beachtet worden sind und der erlangte Vorteil rechtsgrundlos gewährt wurde (Urteil vom 26. Mai 2016, Judetul Neamt und Judetul Bacau, C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.12.2017 - C-408/16

    Compania Nationala de Administrare a Infrastructurii Rutiere - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-743/18
    Zum anderen bestimmt Art. 60 Buchst. a dieser Verordnung, dass die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, sicherzustellen, dass die für eine Finanzierung ausgewählten Vorhaben während ihrer Durchführung stets sowohl den geltenden unionsrechtlichen als auch den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen (Urteil vom 6. Dezember 2017, Compania Nationala de Administrare a Infrastructurii Rutiere, C-408/16, EU:C:2017:940, Rn. 55).

    Es genügt nämlich, dass die Möglichkeit von Auswirkungen auf den Haushalt des betreffenden Fonds nicht ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2017, Compania Nationala de Administrare a Infrastructurii Rutiere, C-408/16, EU:C:2017:940, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.09.2014 - C-410/13

    Baltlanta - Vorabentscheidungsersuchen - Strukturfonds - Wirtschaftlicher,

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-743/18
    Mit der Übernahme dieser Kontrolle sind die Mitgliedstaaten die Hauptgaranten für die effiziente und korrekte Verwendung von Unionsmitteln und tragen somit zur ordnungsgemäßen Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union bei (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2014, Baltlanta, C-410/13, EU:C:2014:2134, Rn. 44).

    Zu diesem Zweck können die genannten Behörden fordern, dass der Begünstigte, dem ein Zuschuss für die Durchführung seines Vorhabens bewilligt worden ist, eine solche verbindliche Zusage erteilt, bevor dieses Vorhaben in die betreffende Intervention aufgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2014, Baltlanta, C-410/13, EU:C:2014:2134, Rn. 56 bis 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-743/18
    Die Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 2988/95 unterscheiden jedoch zwischen dem allgemeinen Begriff "Unregelmäßigkeit" einerseits und dem Begriff "Unregelmäßigkeiten, die vorsätzlich begangen oder durch Fahrlässigkeit verursacht werden", d. h. einer qualifizierten Unregelmäßigkeit, die zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen führen kann, andererseits (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.07.2020 - C-477/19

    Magistrat der Stadt Wien (Grand hamster) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-743/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster], C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-743/18
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-584/18

    Die Weigerung, einen Fluggast zu befördern, weil dieser angeblich unzureichende

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-743/18
    Außerdem müssen in der Vorlageentscheidung die genauen Gründe angegeben sein, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 30. April 2020, Blue Air - Airline Management Solutions, C-584/18, EU:C:2020:324, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.10.2016 - C-114/15

    Audace u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und

    Auszug aus EuGH, 01.10.2020 - C-743/18
    In Anbetracht der Zusammenarbeit, die das Verhältnis zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens kennzeichnet, führt das Fehlen bestimmter vorheriger Feststellungen durch das vorlegende Gericht jedoch nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sofern sich der Gerichtshof trotz dieser Unzulänglichkeiten in der Lage sieht, dem vorlegenden Gericht anhand der in der Akte enthaltenen Angaben eine sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 27. Oktober 2016, Audace u. a., C-114/15, EU:C:2016:813, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-545/21

    ANAS

    18 Vgl. hierzu Urteil vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs (C-743/18, EU:C:2020:767, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs (C-743/18, EU:C:2020:767, Rn. 51).

    22 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs (C-743/18, EU:C:2020:767, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs (C-743/18, EU:C:2020:767), in dem der Gerichtshof nach einer Auslegung von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 zum einen nach dem Kontext (Rn. 59 bis 62) und zum anderen nach dem Ziel dieser Verordnung (Rn. 63) und nach der Klarstellung, dass die Pflicht, einen durch eine Unregelmäßigkeit unrechtmäßig erhaltenen Vorteil zurückzugewähren, keine Sanktion sei, sondern lediglich die Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils nicht beachtet worden seien und der erlangte Vorteil rechtsgrundlos gewährt worden sei (Rn. 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), im Wesentlichen zu dem Ergebnis kommt, dass der Nachweis eines Vorsatzes oder einer Fahrlässigkeit des Begünstigten für das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 nicht erforderlich sei (Rn. 65).

    33 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2016, Wroc?‚aw - Miasto na prawach powiatu (C-406/14, EU:C:2016:562, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), vom 6. Dezember 2017, Compania Nationala de Administrare a Infrastructurii Rutiere (C-408/16, EU:C:2017:940, Rn. 60 und 61), und vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs (C-743/18, EU:C:2020:767, Rn. 67).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-307/19

    Obala i lucice

    Außerdem müssen in der Vorlageentscheidung die genauen Gründe angegeben sein, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs, C-743/18, EU:C:2020:767, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-545/21

    ANAS

    Da dieser Begriff zu einer Regelung gehört, die die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzmittel der Union und den Schutz ihrer finanziellen Interessen gewährleisten soll, ist er gemäß dem mit der Verordnung Nr. 1083/2006 verfolgten Ziel, das darin besteht, die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung der Strukturfonds zu gewährleisten, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, einheitlich und weit auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs, C-743/18, EU:C:2020:767, Rn. 59 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorliegen einer "Unregelmäßigkeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 setzt die Erfüllung dreier Kriterien voraus, nämlich, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt, dass dieser Verstoß auf einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers beruht und dass dem Unionshaushalt ein tatsächlicher oder potenzieller Schaden entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs, C-743/18, EU:C:2020:767, Rn. 51).

    So ist gemäß Art. 60 Buchst. a der Verordnung Nr. 1083/2006 die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, sicherzustellen, dass die für eine Finanzierung ausgewählten Vorhaben während ihrer Durchführung stets sowohl den geltenden unionsrechtlichen als auch den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs, C-743/18, EU:C:2020:767, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist klarzustellen, dass weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit des beteiligten Wirtschaftsteilnehmers nachgewiesen werden müssen, um eine Handlung oder Unterlassung, die einen Verstoß gegen das Unionsrecht oder das anwendbare nationale Recht begründet, als "Unregelmäßigkeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1083/2006 ansehen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs, C-743/18, EU:C:2020:767, Rn. 65).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-376/21

    Obshtina Razlog

    Zudem belegt der öffentliche Auftraggeber mit dem Nachweis, dass der Preis des nach Abschluss des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung vergebenen Auftrags dem Marktpreis entspricht, dass er die öffentlichen Mittel möglichst effizient eingesetzt hat und es folglich zu keiner Unregelmäßigkeit im Sinne der Unionsvorschriften über die europäischen Struktur- und Investitionsfonds gekommen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 26. Mai 2016, Judetul Neamt und Judetul Bacau, C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360, Rn. 46, sowie vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs, C-743/18, EU:C:2020:767, Rn. 51).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2024 - 8 A 10277/23

    Landwirtschaftliche Subventionen; Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide

    Dabei ist für die Annahme einer Unregelmäßigkeit weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit erforderlich, denn die Pflicht, einen durch eine Unregelmäßigkeit erhaltenen Vorteil zurückzugewähren, ist keine Sanktion, sondern lediglich die Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlichen Vorteils nicht beachtet worden sind und der erlangte Vorteil rechtsgrundlos gewährt wurde (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - C-743/18 -, juris Rn. 62 ff. und vom 16.März 2006, a.a.O.
  • EuGH, 16.11.2023 - C-391/22

    Tüke Busz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs, C-743/18, EU:C:2020:767, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem müssen in der Vorlageentscheidung die genauen Gründe angegeben sein, aus denen ihm die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs, C-743/18, EU:C:2020:767, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht der Zusammenarbeit, die das Verhältnis zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens kennzeichnet, führt das Fehlen bestimmter vorheriger Feststellungen durch das vorlegende Gericht jedoch nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sofern sich der Gerichtshof trotz dieser Unzulänglichkeiten in der Lage sieht, dem vorlegenden Gericht anhand der in der Akte enthaltenen Angaben eine sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs, C-743/18, EU:C:2020:767, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.01.2024 - C-471/22

    Agentsia "Patna infrastruktura" (Financement européen d'infrastructures

    Erlässt die Kommission auf der Grundlage von Art. 99 der Verordnung Nr. 1083/2006 einen Beschluss über eine finanzielle Berichtigung, ist der Mitgliedstaat daher nach Art. 101 dieser Verordnung verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Beträge durch den Erlass von Maßnahmen zur finanziellen Berichtigung nach Art. 98 Abs. 2 der Verordnung wiedereinzuziehen, es sei denn, die Wiedereinziehung ist infolge eines diesem Mitgliedstaat anzulastenden Fehlers oder durch dessen Fahrlässigkeit unmöglich geworden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs, C-743/18, EU:C:2020:767, Rn. 71).
  • EuGH, 22.09.2022 - C-475/20

    Admiral Gaming Network

    In Anbetracht der Zusammenarbeit, die das Verhältnis zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens kennzeichnet, führt das Fehlen bestimmter vorheriger Feststellungen durch das vorlegende Gericht jedoch nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens oder einer der in diesem enthaltenen Fragen, sofern sich der Gerichtshof trotz dieser Unzulänglichkeiten in der Lage sieht, dem vorlegenden Gericht anhand der in der Akte enthaltenen Angaben eine sachdienliche Antwort zu geben ( vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs, C-743/18, EU:C:2020:767, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.11.2023 - C-196/22

    Regione Lombardia und Provincia di Pavia (Mesures de reboisement)

    Der Gerichtshof hat den Begriff "Unregelmäßigkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin ausgelegt, dass er nicht nur bei jedem Verstoß gegen eine Vorschrift des Unionsrechts als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben ist, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union bewirkt oder bewirken würde, sondern auch bei einem Verstoß gegen die Vorschriften des nationalen Rechts, die für die von einem Fonds geförderten Vorhaben gelten, wie die Vorschriften, die die Bedingungen für die Gewährung einer Beihilfe festlegen (vgl. entsprechend Urteile vom 26. Mai 2016, Judetul Neamt und Judetul Bacau, C-260/14 und C-261/14, EU:C:2016:360, Rn. 36, 37 und 43, sowie vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs, C-743/18, EU:C:2020:767, Rn. 52, 53 und 63).
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