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   EuGH, 15.07.2021 - C-362/20   

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https://dejure.org/2021,21373
EuGH, 15.07.2021 - C-362/20 (https://dejure.org/2021,21373)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2021 - C-362/20 (https://dejure.org/2021,21373)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - C-362/20 (https://dejure.org/2021,21373)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Profit Europe und Gosselin Forwarding Services

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 7307 11 10, 7307 19 10 und 7307 19 90 - Bedeutung - Tarifierung ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Handelspolitik; Verordnung (EU) Nr. 1071/2012; Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013; Gemeinsamer Zolltarif; Tarifierung; Kombinierte Nomenklatur; Unterpositionen 73071110, 73071910 und 73071990; Bedeutung; Tarifierung aufgrund eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Profit Europe

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EUV 1071/2012 ; EUV 430/2013

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EUV 1071/2012, EUV 430/2013
    Antidumpingzölle, Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken, Rohrverbindungsstücken, Gusseisen, Volksrepublik China, Thailand

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Openbaar Ministerie und Federale Overheidsdienst Financiën

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.07.2018 - C-397/17

    Profit Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-362/20
    Durch die KN-Erläuterungen, die am 4. Januar 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden (ABl. 2019, C 2, S. 2), wurde im Anschluss an das Urteil vom 12. Juli 2018, Profit Europe (C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564), zum einen der dritte Absatz der Erläuterung zur Unterposition 7307 19 10 gestrichen.

    "(2) Mit seinem Urteil vom 12. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-397/17 und C-398/17 (Profit Europe) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die KN so auszulegen ist, dass die Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit als andere gegossene Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke in die Auffangunterposition 7307 19 90 der KN einzureihen sind und nicht als Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke aus nicht verformbarem Gusseisen in die Unterposition 7307 11 10 oder als Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen in die Unterposition 7307 19 10.

    Während dieses Verfahren lief, ersuchte die Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Niederländischsprachiges Gericht Erster Instanz Brüssel) mit zwei Entscheidungen vom 16. Juni 2017 den Gerichtshof um Vorabentscheidung, und zwar in zwei Rechtssachen, in denen das Urteil vom 12. Juli 2018, Profit Europe (C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564), ergangen ist.

    Im Anschluss an das Urteil vom 12. Juli 2018, Profit Europe (C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564), wurden in den beiden Rechtssachen Vergleichsanträge bei der Rechtbank van eerste aanleg Brussel (Gericht Erster Instanz Brüssel) gestellt, nach denen der belgische Staat seinen Standpunkt in diesen Verfahren aufgab und Profit Europe in beiden Fällen Prozessentschädigung gewährt wurde.

    Dieses Gericht weist erstens darauf hin, dass im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2018, Profit Europe (C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564), die KN-Erläuterung zur Unterposition 7307 19 10 geändert und die Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit daraus gestrichen worden seien.

    Gelten für gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Gusseisen mit Kugelgrafit aus China Antidumpingzölle nach der vorläufigen Verordnung und der endgültigen Verordnung, obwohl der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 12. Juli 2018, Profit Europe (C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564), entschieden hat, dass es sich bei gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Gusseisen mit Kugelgrafit nicht um gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen handelt und dass gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit unter eine andere Unterposition fallen als gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen?.

    In diesem Zusammenhang kann sich ein Urteil des Gerichtshofs, das, wie es beim Urteil vom 12. Juli 2018, Profit Europe (C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564) der Fall ist, nur die zolltarifliche Einreihung einer Ware betrifft, die im Übrigen von den Antidumpingverordnungen erfasst wird, als solches nicht auf deren Anwendungsbereich auswirken.

    Zur Durchführungsverordnung 2019/262, mit der die endgültige Verordnung im Anschluss an das Urteil vom 12. Juli 2018, Profit Europe (C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564), geändert wurde, ist festzustellen, dass die mit ihr vorgenommenen Änderungen der Bestimmungen der endgültigen Verordnung nur dazu dienten, die angeführten KN- und TARIC-Codes an die in diesem Urteil als richtig erkannte Auslegung der Unterpositionen 7307 11 10, 7307 19 10 und 7307 19 90 der KN in Bezug auf die Waren anzupassen, die von Anfang an von den Antidumpingverordnungen erfasst waren.

  • EuGH, 18.04.2013 - C-595/11

    Steinel Vertrieb - Handelspolitik - Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-362/20
    Zudem geht insbesondere aus Art. 1 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung hervor, dass nur Waren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung waren, Antidumpingmaßnahmen unterworfen werden können, sofern festgestellt wurde, dass die fraglichen Waren zu einem niedrigeren Preis als die von der Antidumpinguntersuchung erfassten gleichartigen Waren in die Union ausgeführt werden (Urteil vom 18. April 2013, Steinel Vertrieb, C-595/11, EU:C:2013:251, Rn. 38).

    Eine Ware muss nur dann versteuert werden, wenn sie in die KN-Unterposition eingereiht wird, die in einer Antidumpingverordnung genannt ist, und zugleich alle Merkmale der betreffenden Ware aufweist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist (Urteil vom 18. April 2013, Steinel Vertrieb, C-595/11, EU:C:2013:251, Rn. 31).

    Die etwaige Einreihung einer Ware in eine bestimmte Tarifposition führt jedoch nicht ohne Weiteres dazu, dass die Ware dem Antidumpingzoll unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2013, Steinel Vertrieb, C-595/11, EU:C:2013:251, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind auch die Austauschbarkeit und der Wettbewerb zwischen diesen Waren zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2013, Steinel Vertrieb, C-595/11, EU:C:2013:251, Rn. 44).

    Eine Auslegung der Antidumpingverordnungen, die eine Ausweitung der Anwendung der Antidumpingmaßnahmen auf neuartige Waren bewirken würde, die zwar die gleichen wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale wie die in diesen Verordnungen genannten aufweisen und zudem unter demselben KN-Code einzureihen sind, aber doch andersartige Waren sind, da sie zusätzliche Merkmale aufweisen, die in diesen Verordnungen nicht genannt sind, ist nicht mit dem Zweck und der Systematik der Grundverordnung vereinbar (vgl. entsprechend Urteile vom 18. April 2013, Steinel Vertrieb, C-595/11, EU:C:2013:251, Rn. 43, und vom 15. Oktober 2020, Linas Agro, C-117/19, EU:C:2020:833, Rn. 46).

  • EuGH, 20.06.2019 - C-682/17

    ExxonMobil Production Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-362/20
    Um den Anwendungsbereich der vorläufigen und der endgültigen Verordnung, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht, im Hinblick auf die von ihnen erfassten Waren bestimmen zu können, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 20. Juni 2019, ExxonMobil Production Deutschland, C-682/17, EU:C:2019:518, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. September 2019, Kommission/Kolachi Raj Industrial, C-709/17 P, EU:C:2019:717, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-458/98

    Industrie des poudres sphériques / Rat

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-362/20
    Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen eine Schutzmaßnahme gegen unlauteren Wettbewerb ist, der sich aus Dumpingpraktiken ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2000, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat, C-458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 91).
  • EuGH, 12.09.2019 - C-709/17

    Kommission/ Kolachi Raj Industrial

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-362/20
    Um den Anwendungsbereich der vorläufigen und der endgültigen Verordnung, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht, im Hinblick auf die von ihnen erfassten Waren bestimmen zu können, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 20. Juni 2019, ExxonMobil Production Deutschland, C-682/17, EU:C:2019:518, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. September 2019, Kommission/Kolachi Raj Industrial, C-709/17 P, EU:C:2019:717, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.10.2020 - C-117/19

    Linas Agro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Durchführungsverordnung

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-362/20
    Eine Auslegung der Antidumpingverordnungen, die eine Ausweitung der Anwendung der Antidumpingmaßnahmen auf neuartige Waren bewirken würde, die zwar die gleichen wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale wie die in diesen Verordnungen genannten aufweisen und zudem unter demselben KN-Code einzureihen sind, aber doch andersartige Waren sind, da sie zusätzliche Merkmale aufweisen, die in diesen Verordnungen nicht genannt sind, ist nicht mit dem Zweck und der Systematik der Grundverordnung vereinbar (vgl. entsprechend Urteile vom 18. April 2013, Steinel Vertrieb, C-595/11, EU:C:2013:251, Rn. 43, und vom 15. Oktober 2020, Linas Agro, C-117/19, EU:C:2020:833, Rn. 46).
  • FG Hamburg, 02.03.2022 - 4 K 160/18

    Zollrecht, nichtpräferentieller Ursprung: EuGH-Vorlage zur Auslegung von Anhang

    Abgesehen davon, dass sich die Auslegung des Unionsrechts generell nicht nur am Wortlaut orientieren darf (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, Premis Medical BV, EU:C:2010:809, C-273/09, Rn. 30; Urteil vom 15. Juli 2021, Profit Europe NV, C-362/20, EU:C:2021:612, Rn. 59 m.w.N.), dürfte diese Übereinstimmung im vorliegenden Kontext zufälliger Natur sein.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-747/21

    Severstal / Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren bestimmter

    27 Vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Profit Europe und Gosselin Forwarding Services (C-362/20, EU:C:2021:612, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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