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   EuGH, 25.11.2021 - C-334/20   

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https://dejure.org/2021,47494
EuGH, 25.11.2021 - C-334/20 (https://dejure.org/2021,47494)
EuGH, Entscheidung vom 25.11.2021 - C-334/20 (https://dejure.org/2021,47494)
EuGH, Entscheidung vom 25. November 2021 - C-334/20 (https://dejure.org/2021,47494)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Amper Metal

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 - Mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz - Begriff - Art. 168 Buchst. a und Art. 176 - Vorsteuerabzugsrecht - Verweigerung - Werbedienstleistungen, die von der Steuerbehörde als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 - Mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz - Begriff - Art. 168 Buchst. a und Art. 176 - Vorsteuerabzugsrecht - Verweigerung - Werbedienstleistungen, die von der Steuerbehörde als ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 - Mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz - Begriff - Art. 168 Buchst. a und Art. 176 - Vorsteuerabzugsrecht - Verweigerung - Werbedienstleistungen, die von der Steuerbehörde als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug für überteuerte und nutzlose Leistungen?

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.09.2020 - C-528/19

    Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-334/20
    Soweit ein Steuerpflichtiger zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands oder einer Dienstleistung als solcher handelt und den Gegenstand bzw. die Dienstleistung für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, ist er berechtigt, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand oder diese Dienstleistung abzuziehen (Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 25 bis 27, und vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 23 bis 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 28, und vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 29, und vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang liegt nur dann vor, wenn die Kosten der Eingangsleistungen jeweils Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist daher in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 31, und vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-334/20
    Soweit ein Steuerpflichtiger zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands oder einer Dienstleistung als solcher handelt und den Gegenstand bzw. die Dienstleistung für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, ist er berechtigt, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand oder diese Dienstleistung abzuziehen (Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 25 bis 27, und vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 23 bis 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 28, und vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 29, und vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist daher in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 31, und vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.11.2020 - C-42/19

    Sonaecom

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-334/20
    Daher bleibt das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bestehen, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wurde und somit nicht zu besteuerten Umsätzen führte oder wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwenden konnte (Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 38 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.03.2020 - C-94/19

    San Domenico Vetraria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-334/20
    Ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn sich zwei Leistungen gegenseitig bedingen, d. h., wenn die eine Leistung nur unter der Voraussetzung erbracht wird, dass auch die andere Leistung erfolgt, und umgekehrt (Urteil vom 11. März 2020, San Domenico Vetraria, C-94/19, EU:C:2020:193, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-846/19

    Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-334/20
    Dagegen ist der Umstand, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis über oder unter dem Selbstkostenpreis und somit zu einem Preis über oder unter dem normalen Marktpreis ausgeführt wird, unerheblich, wenn es um die Qualifizierung als entgeltliche Leistung geht, da ein solcher Umstand den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistung und der empfangenen oder zu empfangenden Gegenleistung, deren Betrag im Voraus und nach genau festgelegten Kriterien bestimmt wird, nicht beeinträchtigen kann (Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.01.2021 - C-501/19

    UCMR - ADA

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-334/20
    Dies ist der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen des Rechtsverhältnisses erbracht wurde, im Rahmen dessen die gegenseitigen Leistungen ausgetauscht werden (Urteil vom 21. Januar 2021, UCMR - ADA, C-501/19, EU:C:2021:50, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 07.12.2023 - V R 15/21

    Wohnraumvermietung und Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage

    a) Für das Recht auf Vorsteuerabzug müssen danach jedenfalls die Kosten der Eingangsleistungen Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt (EuGH-Urteil Finanzamt R vom 08.09.2022 - C-98/21, EU:C:2022:645, Rz 47; ebenso bereits zuvor EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009 - C-29/08, EU:C:2009:665, Rz 60; X vom 30.05.2013 - C-651/11, EU:C:2013:346, Rz 55; The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge vom 03.07.2019 - C-316/18, EU:C:2019:559, Rz 27 und Amper Metal vom 25.11.2021 - C-334/20, EU:C:2021:961, Rz 33).
  • BFH, 15.12.2021 - XI R 19/18

    Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossener Repräsentationsaufwand eines Pferderennstalls

    c) Es bedarf unionsrechtlich keiner Klärung, dass in Bezug auf Repräsentationsaufwendungen ohne streng geschäftlichen Charakter i.S. von Art. 176 Abs. 1 MwStSystRL kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht (vgl. dazu EuGH-Urteil Amper Metal vom 25.11.2021 - C-334/20, EU:C:2021:961, Rz 38).
  • EuGH, 07.03.2024 - C-341/22

    Feudi di San Gregorio Aziende Agricole

    Soweit ein Steuerpflichtiger zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands oder einer Dienstleistung als solcher handelt und den Gegenstand bzw. die Dienstleistung für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, ist er berechtigt, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand oder diese Dienstleistung abzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. November 2021, Amper Metal, C-334/20, EU:C:2021:961, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Mai 2023, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie [Mehrwertsteuer - Fiktiver Erwerb], C-114/22, EU:C:2023:430, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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