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   EuGH, 10.02.2022 - C-487/20   

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https://dejure.org/2022,1982
EuGH, 10.02.2022 - C-487/20 (https://dejure.org/2022,1982)
EuGH, Entscheidung vom 10.02.2022 - C-487/20 (https://dejure.org/2022,1982)
EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 2022 - C-487/20 (https://dejure.org/2022,1982)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Philips Orastie

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 179 und 183 - Recht auf Vorsteuerabzug - Modalitäten - Verrechnung oder Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses - Zusätzliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 179 und 183 - Recht auf Vorsteuerabzug - Modalitäten - Verrechnung oder Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses - Zusätzliche ...

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Art. 179, Art. 183 MwStSystRL
    Äquivalenzgrundsatz konkretisiert

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Philips Orastie

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 179 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 183 Abs 1

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 179 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 183 Abs 1
    Rumänien, Mehrwertsteuer, Zahlungsverbindlichkeiten, Bankbürgschaft

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Philips Orastie

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.05.2011 - C-107/10

    Enel Maritsa Iztok 3 - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 10.02.2022 - C-487/20
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Gerichtshofs ist, diese Frage unter Zugrundelegung der nationalen Regelung und des tatsächlichen Rahmens, wie sie vom vorlegenden Gericht, das insoweit allein zuständig ist, dargelegt wurden, zu beantworten und dem vorlegenden Gericht alle unionsrechtlichen Auslegungshinweise zu geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 38).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Durchführung des in Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Anspruchs auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses zwar grundsätzlich in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fällt; dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Autonomie durch die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität begrenzt wird (Urteil vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere müssen diese Einzelheiten es dem Steuerpflichtigen erlauben, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus dem Mehrwertsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, was impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Zahlung flüssiger Mittel oder auf gleichwertige Weise erfolgt und dass dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung auf keinen Fall ein finanzielles Risiko entstehen darf (Urteil vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er zwangsläufig einer nationalen Regelung entgegensteht, die Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses vorsieht, die die beiden in diesem Art. 183 vorgesehenen Wege für die Rückvergütung des Mehrwertsteuerüberschusses kombinieren, nämlich den Vortrag auf den folgenden Zeitraum und die Erstattung des Überschusses, oder die dessen Vortrag nicht auf den folgenden Besteuerungszeitraum, sondern auf mehrere Besteuerungszeiträume vorsieht, soweit die in Art. 252 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Grenzen beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 47 bis 49).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie -

    Auszug aus EuGH, 10.02.2022 - C-487/20
    Zu diesem Zweck hat das nationale Gericht die Gleichartigkeit der betreffenden Rechtsbehelfe unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen (Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-525/11

    Mednis - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 183 - Einzelheiten der

    Auszug aus EuGH, 10.02.2022 - C-487/20
    Eine nationale Regelung, gemäß der der Steuerpflichtige während eines Zeitraums, der als nicht angemessen betrachtet wird, einen Teil der finanziellen Belastung des Mehrwertsteuerüberschusses tragen muss, beeinträchtigt hingegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Mednis, C-525/11, EU:C:2012:652, Rn. 27).
  • EuGH, 30.06.2016 - C-200/14

    Câmpean

    Auszug aus EuGH, 10.02.2022 - C-487/20
    Was die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität betrifft, auf die in Rn. 24 des vorliegenden Urteils bereits verwiesen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität) (vgl. u. a. Urteil vom 30. Juni 2016, Câmpean, C-200/14, EU:C:2016:494, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 01.03.2024 - V B 34/23

    Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) und

    So fällt zum Beispiel die Durchführung des in Art. 183 Abs. 1 MwStSystRL vorgesehenen Anspruchs auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten (EuGH-Urteile Enel Maritsa Iztok 3 vom 12.05.2011 - C-107/10, EU:C:2011:298, Rz 29; Rafinaria Steaua Româna vom 24.10.2013 - C-431/12, EU:C:2013:686, Rz 20; Nidera vom 28.02.2018 - C-387/16, EU:C:2018:121, Rz 22; INSS vom 12.05.2021 - C-844/19, EU:C:2021:378, Rz 48; Philips Orastie vom 10.02.2022 - C-487/20, EU:C:2022:92, Rz 24).
  • EuGH, 17.11.2022 - C-238/21

    Porr Bau - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Richtlinie

    Der Gerichtshof hat ferner die Aufgabe, die ihm vorgelegten Fragen unter Zugrundelegung der nationalen Regelung und des tatsächlichen Rahmens, wie sie vom vorlegenden Gericht, das insoweit allein zuständig ist, dargelegt wurden, zu beantworten und dem vorlegenden Gericht alle unionsrechtlichen Auslegungshinweise zu geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Bestimmungen der betreffenden Richtlinie zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2022, Philips Ora?Ÿtie, C-487/20, EU:C:2022:92, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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