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   EuGH, 30.03.2023 - C-612/21   

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https://dejure.org/2023,5915
EuGH, 30.03.2023 - C-612/21 (https://dejure.org/2023,5915)
EuGH, Entscheidung vom 30.03.2023 - C-612/21 (https://dejure.org/2023,5915)
EuGH, Entscheidung vom 30. März 2023 - C-612/21 (https://dejure.org/2023,5915)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gmina O.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c - Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gegen Entgelt - Art. 9 Abs. 1 - Begriffe "Steuerpflichtiger" und "wirtschaftliche Tätigkeit"- ...

  • Betriebs-Berater

    Art. 9 Abs. 1 - Begriffe "Steuerpflichtiger" und "wirtschaftliche Tätigkeit" - Gemeinde, die den Ausbau erneuerbarer Energien im Gemeindegebiet für diejenigen ihrer Einwohner organisiert, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c - Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gegen Entgelt - Art. 9 Abs. 1 - Begriffe "Steuerpflichtiger" und "wirtschaftliche Tätigkeit"- ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c - Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gegen Entgelt - Art. 9 Abs. 1 - Begriffe "Steuerpflichtiger" und "wirtschaftliche Tätigkeit" - ...

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Gmina O.

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 13 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 73

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 13 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 73
    Mehrwertsteuer, Erneuerbare Energien, Liegenschaft, Subventionen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gmina O.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.04.2021 - C-846/19

    Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-612/21
    Allerdings hat der Gerichtshof diesem Gericht nichtsdestoweniger alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können (Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden, d. h. dem Lieferer der Gegenstände oder dem Erbringer der Dienstleistungen, und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die Lieferung oder die Dienstleistung an den Leistungsempfänger bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 36).

    Insoweit ist es zum einen, damit diese Umsätze als "gegen Entgelt" im Sinne der Richtlinie 2006/112 bewirkt angesehen werden können, nicht erforderlich - wie sich auch aus Art. 73 dieser Richtlinie ergibt -, dass die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung unmittelbar von ihrem Empfänger erbracht wird, vielmehr kann diese Gegenleistung auch von einem Dritten erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist der Umstand, dass die betreffenden Umsätze zu einem Preis über oder unter dem Selbstkostenpreis und somit zu einem Preis über oder unter dem normalen Marktpreis bewirkt werden, unerheblich, wenn es um die Qualifizierung als entgeltliche Leistung geht, da er den unmittelbaren Zusammenhang zwischen den bewirkten oder zu bewirkenden Umsätzen und der empfangenen oder zu empfangenden Gegenleistung, deren Betrag im Voraus und nach genau festgelegten Kriterien bestimmt wird, nicht beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sollte das vorlegende Gericht in Anbetracht dieser Erwägungen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Gemeinde O. für ihre Einwohner eine Lieferung von Gegenständen und eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/112 erbringt, müsste es ermitteln, ob diese Umsätze im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirkt werden, wobei eine Tätigkeit nach der Rechtsprechung nur dann als "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie eingestuft werden kann, wenn mit ihr einer der in ihrem Art. 2 Abs. 1 genannten Steuertatbestände erfüllt wird (Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Tätigkeit wird somit im Allgemeinen als "wirtschaftliche" Tätigkeit angesehen, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.05.2016 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-612/21
    Angesichts der Schwierigkeit einer genauen Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit sind alle Umstände zu prüfen, unter denen die Tätigkeit erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën, C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), indem eine Beurteilung von Fall zu Fall vorgenommen wird, bei der darauf abgestellt wird, worin die typische Tätigkeit eines in dem betreffenden Bereich tätigen Unternehmers, hier also eines Installateurs von EE-Anlagen, bestehen würde.

    Der Gerichtshof hat indessen bereits entschieden, dass dann, wenn eine Gemeinde über die Beiträge, die sie erhält, nur einen kleinen Teil der ihr entstehenden Kosten deckt, während der verbleibende Teil mit öffentlichen Mitteln finanziert wird, ein solcher Unterschied zwischen den Kosten und den als Gegenleistung für die angebotenen Dienstleistungen erhaltenen Beträgen darauf hindeutet, dass die betreffenden Beiträge eher einer Gebühr als einem Entgelt gleichzusetzen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën, C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.01.2021 - C-655/19

    AJFP Sibiu und DGRFP Brasov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-612/21
    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmer mit seiner Tätigkeit nachhaltig Einnahmen zu erzielen sucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, AJFP Sibiu und DGRFP Bra?Ÿov, C-655/19, EU:C:2021:40, Rn. 27 bis 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), wohingegen die Gemeinde O. nach den Ausführungen in der Vorlageentscheidung in ihrem Antrag auf Erteilung eines Steuervorbescheids angegeben hat, dass sie nicht beabsichtige, Dienstleistungen der Installation von EE-Anlagen regelmäßig zu erbringen oder Arbeitnehmer zu diesem Zweck zu beschäftigen, was sie auch nicht in Erwägung ziehe, was die vorliegende Rechtssache von denjenigen unterscheidet, in denen die kommunalen Leistungen dauerhaft waren.
  • EuGH, 25.02.2021 - C-604/19

    Gmina Wroclaw (Conversion du droit d'usufruit)

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-612/21
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des Wortlauts von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 deutlich den Umfang des Anwendungsbereichs des Begriffs der "wirtschaftlichen Tätigkeit" und zugleich auch seinen objektiven Charakter zeigt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (Urteil vom 25. Februar 2021, Gmina Wroc?‚aw [Umwandlung des Nießbrauchsrechts], C-604/19, EU:C:2021:132, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.01.2022 - C-513/20

    Termas Sulfurosas de Alcafache - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-612/21
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts ist, die Art der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätze zu bestimmen (Urteil vom 13. Januar 2022, Termas Sulfurosas de Alcafache, C-513/20, EU:C:2022:18, Rn. 36).
  • BFH, 18.10.2023 - XI R 4/20

    Lieferung von herrenlosen Tieren (aus dem Ausland); Steuerbarkeit, Steuerpflicht

    Da sich der Kläger insoweit wie ein typischer Händler verhalten hat, der in Art. 9 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) als Steuerpflichtiger genannt ist (vgl. zur Orientierung am typischen Fall und den gewöhnlichen Umständen EuGH-Urteile Enkler vom 26.09.1996 - C-230/94, EU:C:1996:352, Rz 28 f.; Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financien vom 12.05.2016 - C-520/14, EU:C:2016:334, Rz 30 f.; Gmina L. vom 30.03.2023 - C-616/21, EU:C:2023:280, Rz 43 und 47; Gmina O. vom 30.03.2023 - C-612/21, EU:C:2023:279, Rz 35 und 38), bestehen an der Unternehmereigenschaft des Klägers auch keine sonstigen Zweifel.
  • BFH, 06.12.2023 - XI R 33/21

    Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde

    e) Soweit im Einzelfall zweifelhaft sein kann, ob eine dauerdefizitäre Tätigkeit einer Gemeinde nichtwirtschaftlich ist, wenn sich die Gemeinde nicht wie ein typischer Unternehmer verhält (vgl. BFH-Beschluss vom 15.12.2021 - XI R 30/19, BFHE 275, 414, BStBl II 2022, 577, Rz 34; BFH-Urteil vom 28.06.2017 - XI R 12/15, BFHE 258, 532, Rz 53; EuGH-Urteile Gmina L. vom 30.03.2023 - C-616/21, EU:C:2023:280, Rz 43 und 47; Gmina O. vom 30.03.2023 - C-612/21, EU:C:2023:279, Rz 35 und 38), kommt es darauf im Streitfall nicht an.
  • BFH, 10.01.2024 - XI B 13/22

    Zur Unternehmereigenschaft einer Holdinggesellschaft

    Da sich ein Unternehmer typischerweise durch die Festsetzung seiner Preise bemüht, seine Kosten zu decken und eine Gewinnspanne zu erzielen (vgl. EuGH-Urteil Gmina O. vom 30.03.2023 - C-612/21, EU:C:2023:279, Rz 38), steht der vom FA angeführte Umstand, dass die Klägerin auch die Kosten für eigene Leistungsbezüge in das von den Tochtergesellschaften an sie zu zahlende Entgelt kalkulatorisch einbezogen hat, der Auffassung des FG, es lägen Leistungen gegen Entgelt und eine wirtschaftliche Tätigkeit vor, nicht entgegen.
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