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   EuG, 16.05.2017 - T-218/16   

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https://dejure.org/2017,15171
EuG, 16.05.2017 - T-218/16 (https://dejure.org/2017,15171)
EuG, Entscheidung vom 16.05.2017 - T-218/16 (https://dejure.org/2017,15171)
EuG, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - T-218/16 (https://dejure.org/2017,15171)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mühlbauer Technology / EUIPO (Magicrown)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Magicrown - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Magicrown - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • rechtsportal.de

    Beschreibendes Wortzeichen "Magicrown" für zahntechnische Materialien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Mühlbauer Technology / EUIPO (Magicrown)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Mühlbauer Technology / EUIPO (Magicrown)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Magicrown - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Mühlbauer Technology / EUIPO (Magicrown)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-218/16
    Zum anderen kommt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nach ständiger Rechtsprechung schon dann zur Anwendung, wenn ein Wortzeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es steht nämlich fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen in Wortbestandteile zerlegen werden, die ihnen eine konkrete Bedeutung vermitteln oder ihnen bekannten Wörtern ähneln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.03.2006 - T-322/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM, DIE GEMEINSCHAFTSWORTMARKE

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-218/16
    Somit lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur nach Maßgabe der betroffenen Waren und zum anderen nur nach Maßgabe seines Verständnisses durch die maßgeblichen Verkehrskreise beurteilen (Urteile vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM - Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T-322/03, EU:T:2006:87, Rn. 90, und vom 15. Januar 2015, MEM/HABM [MONACO], T-197/13, EU:T:2015:16, Rn. 50).

    Wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, ist ein streitiges Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse eingreift (Urteile vom 16. März 2006, WEISSE SEITEN, T-322/03, EU:T:2006:87, Rn. 110, und vom 13. Januar 2014, LaserSoft Imaging/HABM [WorkflowPilot], T-475/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:2, Rn. 34).

  • EuG, 13.01.2014 - T-475/12

    LaserSoft Imaging / HABM (WorkflowPilot) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-218/16
    Wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, ist ein streitiges Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse eingreift (Urteile vom 16. März 2006, WEISSE SEITEN, T-322/03, EU:T:2006:87, Rn. 110, und vom 13. Januar 2014, LaserSoft Imaging/HABM [WorkflowPilot], T-475/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:2, Rn. 34).
  • EuG, 15.01.2015 - T-197/13

    Das Fürstentum Monaco kann für bestimmte Waren und Dienstleistungen keinen Schutz

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-218/16
    Somit lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur nach Maßgabe der betroffenen Waren und zum anderen nur nach Maßgabe seines Verständnisses durch die maßgeblichen Verkehrskreise beurteilen (Urteile vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM - Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T-322/03, EU:T:2006:87, Rn. 90, und vom 15. Januar 2015, MEM/HABM [MONACO], T-197/13, EU:T:2015:16, Rn. 50).
  • EuG, 07.06.2005 - T-316/03

    Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft / OHMI (MunichFinancialServices) -

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-218/16
    Selbst wenn die Beschwerdekammer, wie die Klägerin geltend macht, den Buchstaben "c" willkürlich dem Bestandteil "rown" und nicht dem Bestandteil "magi" zugeordnet hätte, was zur Folge hätte, dass Letzterer nicht dem im Englischen grammatikalisch korrekten Adjektiv "magic" entsprechen würde, genügt zudem der Hinweis, dass, wie sich ebenfalls aus der Rechtsprechung ergibt, der Umstand, dass das fragliche Zeichen eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweist, als solcher nicht genügt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass kein beschreibender Charakter vorliegt (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, EU:T:2005:201, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.04.2013 - T-640/11

    Boehringer Ingelheim International / HABM (RELY-ABLE)

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-218/16
    So hat die abweichende Schreibweise des Adjektivs "magic" im fraglichen Zeichen, die eher schriftbildlich als klanglich wahrnehmbar ist, keinen Einfluss auf den möglichen Begriffsinhalt, den die maßgeblichen Verkehrskreise mit der Marke verbinden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T-640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.07.2011 - T-258/09

    i-content / HABM (BETWIN)

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-218/16
    Dabei entspricht die Reihenfolge dieser beiden Wörter der englischen Grammatik, und bei der Struktur der Anmeldemarke handelt es sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht um eine ungewöhnliche oder willkürliche Zusammenstellung der Wortbestandteile, deren Sinngehalt von dem der bloßen Summe ihrer Bestandteile abwiche (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2011, i-content/HABM [BETWIN], T-258/09, EU:T:2011:329, Rn. 32).
  • EuG, 23.10.2015 - T-636/13

    Trekstor / OHMI - MSI Technology (MovieStation) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-218/16
    Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des angesprochenen Publikums die angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2015, TrekStor/HABM - MSI Technology [MovieStation], T-636/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:801, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.07.2016 - T-491/15

    Volkswagen / EUIPO (ConnectedWork) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-218/16
    Im Englischen ist es nämlich üblich, neue Wörter durch die Zusammenfügung zweier Wörter mit jeweils eigener Bedeutung zu bilden (vgl. Urteil vom 14. Juli 2016, Volkswagen/EUIPO [ConnectedWork], T-491/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:407, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.10.2015 - T-822/14

    Geilenkothen Fabrik für Schutzkleidung / HABM (Cottonfeel) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-218/16
    Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2015, Geilenkothen Fabrik für Schutzkleidung/HABM [Cottonfeel], T-822/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:797, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.05.2016 - T-805/14

    Stagecoach Group / EUIPO (MEGABUS.COM)

  • EuG, 26.07.2023 - T-315/22

    Yayla Türk/ EUIPO - Marmara Import-Export (Sütat) - Unionsmarke -

    Was zweitens das oben in Rn. 49 erwähnte Vorbringen der Klägerin betreffend die Nichteinhaltung der grammatikalischen und lexikalischen Regeln der türkischen Sprache angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß der Rechtsprechung der Umstand, dass das fragliche Zeichen eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweist, als solcher nicht genügt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass es nicht beschreibend sei (vgl. Urteil vom 16. Mai 2017, Mühlbauer Technology/EUIPO [Magicrown], T-218/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:334, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist auch auszuführen, dass es zum einen in der Werbe- und Marketingbranche üblich ist, Leerzeichen zwischen den Wörtern wegzulassen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Januar 2017, Topera/EUIPO [RHYTHMVIEW], T-119/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:38, Rn. 24), und dass zum anderen das Weglassen eines "t" am Ende des Wortes "süt" bzw. am Anfang des Wortes "tat" nicht besonders hervortritt, so dass auch dies eine Identifizierung dieser Wörter nicht verhindert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Magicrown, T-218/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:334, Rn. 28).

  • EuG, 23.08.2023 - T-609/22

    Nienaber/ EUIPO - St. Hippolyt Mühle Ebert (BoneKare) - Unionsmarke -

    Zum einen stellen, wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, die Einfügung eines Großbuchstabens und die Tatsache, dass der Begriff "bone" und der Bestandteil "kare" zusammengefügt sind, keine ungewöhnliche oder willkürliche Zusammenstellung von Wortbestandteilen dar, deren Sinngehalt von dem der bloßen Summe ihrer Bestandteile abwiche (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Mühlbauer Technology/EUIPO [Magicrown], T-218/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:334, Rn. 27, und vom 9. Dezember 2020, easyCosmetic Swiss/EUIPO - UWI [easycosmetic], T-858/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:598, Rn. 33).
  • EuG, 02.12.2020 - T-152/20

    BSH Hausgeräte/ EUIPO (Home Connect)

    Insoweit ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass das in Rede stehende Zeichen eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweist, als solcher noch nicht genügt, um den beschreibenden Charakter zu verneinen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Mühlbauer Technology/EUIPO [Magicrown], T-218/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:334, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.05.2019 - T-439/18

    Sintokogio/ EUIPO (ProAssist)

    En effet, il est courant en anglais de créer des mots en accolant deux mots ayant chacun une signification [voir arrêt du 16 mai 2017, Mühlbauer Technology/EUIPO (Magicrown), T-218/16, non publié, EU:T:2017:334, point 22 et jurisprudence citée].
  • EuG, 06.12.2023 - T-85/23

    DGC Switzerland/ EUIPO (cyberscan) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Drittens ist, selbst wenn die Bezeichnung der fraglichen Waren und Dienstleistungen, wie die Klägerin behauptet, die Verwendung der grammatikalischen Form "scanning" und nicht "scan" voraussetzen sollte, darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass das fragliche Zeichen eine grammatikalisch falsche Struktur aufweist, als solcher nicht genügt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass kein beschreibender Charakter vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Mühlbauer Technology/EUIPO [Magicrown], T-218/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:334, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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