Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   BGH, 23.01.2018 - EnVR 5/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,2867
BGH, 23.01.2018 - EnVR 5/17 (https://dejure.org/2018,2867)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2018 - EnVR 5/17 (https://dejure.org/2018,2867)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - EnVR 5/17 (https://dejure.org/2018,2867)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,2867) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anspruch eines Gasverteilernetzbetreibers auf eine Neubestimmung der Erlösobergrenze - Stadtwerke Wedel GmbH

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 48 Abs 1 S 1 VwVfG, § 12 ARegV, § 116 Abs 1 VwG SH
    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anspruch eines Gasverteilernetzbetreibers auf eine Neubestimmung der Erlösobergrenze - Stadtwerke Wedel GmbH

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Gasverteilernetzbetreibers auf eine neue Bestimmung der Erlösobergrenze wegen einer fehlerhaften Berechnung des Effizienzwerts

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Rechtsfolgen eines fehlerhaften Effizienzwertes nach § 12 ARegV

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Gasverteilernetzbetreibers auf eine neue Bestimmung der Erlösobergrenze wegen einer fehlerhaften Berechnung des Effizienzwerts

  • datenbank.nwb.de

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anspruch eines Gasverteilernetzbetreibers auf eine Neubestimmung der Erlösobergrenze - Stadtwerke Wedel GmbH

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung; …

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - EnVR 5/17
    Rn. 14 Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit i.S.d. § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG kommt es - wie bei der gleichlautenden Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, um dessen Rücknahme es geht, zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war (vgl. BVerwGE 121, 226, 229; 143, 87 Rn. 43).

    Belastende Wirkung kommt dem Beschluss vom 4. März 2014 für die Antragstellerin als Adressatin, auf deren Sicht es insoweit maßgeblich ankommt (vgl. dazu BVerwGE 143, 87 Rn. 46 mwN zu § 48 VwVfG), jedenfalls insoweit zu, als die von der Bundesnetzagentur bestimmten Erlösobergrenzen zu niedrig festgesetzt werden.

    Rn. 24 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. nur BVerwGE 121, 226, 230;… 129, 367 Rn. 34; 143, 87 Rn. 51 mwN).

    Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. nur BVerwGE 143, 87 Rn. 51 mwN).

    Rn. 26 (1) Die maßgebliche Ursache für die Rechtswidrigkeit der Bestimmung der Erlösobergrenzen ist ausschließlich der Sphäre der Bundesnetzagentur zuzuordnen (zu diesem Aspekt siehe BVerwGE 143, 87 Rn. 53).

  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides; …

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - EnVR 5/17
    Rn. 14 Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit i.S.d. § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG kommt es - wie bei der gleichlautenden Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, um dessen Rücknahme es geht, zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war (vgl. BVerwGE 121, 226, 229;… 143, 87 Rn. 43).

    Rn. 24 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. nur BVerwGE 121, 226, 230;… 129, 367 Rn. 34;… 143, 87 Rn. 51 mwN).

  • BGH, 03.06.2014 - EnVR 10/13

    Beendigung des Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde und dem …

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - EnVR 5/17
    Rn. 19 aa) Eine Ermessensentscheidung ist nach den - was § 83 Abs. 5 EnWG zeigt - auch im Energiewirtschaftsrecht geltenden allgemeinen Grundsätzen gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung), ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch; vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 15 - Stromnetz Homberg).
  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz; …

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - EnVR 5/17
    Rn. 24 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. nur BVerwGE 121, 226, 230; 129, 367 Rn. 34;… 143, 87 Rn. 51 mwN).
  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze: …

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - EnVR 5/17
    In die Abwägung hat sie aber nur unzureichend einbezogen, dass die Ursache für die Rechtswidrigkeit der Festlegung der Erlösobergrenzen allein in ihrem Verantwortungsbereich gelegen hat und für die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt erkennbar war, so dass diese - zumal im Rahmen der ohnehin nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 27 - Stadtwerke Konstanz GmbH) - keine Möglichkeit hatte, die Festlegung der Erlösobergrenzen im Hinblick auf den darin zugrundegelegten Effizienzwert gerichtlich überprüfen zu lassen.
  • BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache zur Entgeltgenehmigung für den Zugang zu …

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - EnVR 5/17
    Soweit der Senat in anderem Zusammenhang die eingetretene Bestandskraft einer allgemeinen Festlegung als eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Netzbetreibern, die die Festlegung gerichtlich angefochten hatten, angesehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, RdE 2015, 183 Rn. 32 - Festlegung Tagesneuwerte II), beruhte dies gerade darauf, dass die Rechtswidrigkeit der Festlegung für jeden Netzbetreiber erkennbar und damit einer - erfolgreichen - gerichtlichen Überprüfung zugänglich war.
  • BGH, 12.07.2016 - EnVR 15/15

    Unbefristete Genehmigung - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: …

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - EnVR 5/17
    Denn dabei handelt es sich um einen eigenständigen Tatbestand, der gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 EnWG die allgemeinen Vorschriften in §§ 48 und 49 VwVfG unberührt lässt (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 15/15, RdE 2016, 532 Rn. 24 - Unbefristete Genehmigung).
  • OLG Düsseldorf, 07.07.2026 - 3 Kart 1040/25
    Bei § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG handelt es sich um einen eigenständigen Tatbestand, der gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 EnWG die allgemeinen Vorschriften in § 48 und § 49 VwVfG unberührt lässt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Rn. 63 Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, um dessen Rücknahme es geht, im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war (BGH, Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 14;… BVerwG, Urt. v. 09.05.2012 - 6 C 3/11, juris Rn. 43).

    Wenn indes - wie im Streitfall - lediglich eine Teilaufhebung (Abänderung) und keine ersatzlose Aufhebung der Festlegung begehrt wird, richtet sich die zu Gunsten des Beschwerdeführers/Betroffenen wirkende Änderung nach den weniger restriktiven Regeln über die Rücknahme und den Widerruf belastender Verwaltungsakte (vgl. BGH, Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 17).

    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch - ausnahmsweise - dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (BGH, Beschl. v. 23.03.2021 - EnVR 74/19, juris Rn. 21; Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 24 m.w.N.;… BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020 - 2 B 1/20, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich eine Ausübung des Ermessens in diesem Sinne als intendiert erweist (zum Ganzen BGH, Beschl. v. 23.03.2021 - EnVR 74/19, juris Rn. 21; Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 24 m.w.N.;… ferner BVerwG, EuGH-Vorlage v. 07.07.2004 - 6 C 24/03, juris Rn. 15;… Beschl. v. 12.11.2020 - 2 B 1/20, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, ist in der Regel - so auch hier - der Zeitpunkt seines Erlasses (BGH, Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 14 m.w.N.).

    So hat denn auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.01.2018 (EnVR 5/17, juris Rn. 25 ff.) diese Argumentation der Vorinstanz (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 01.12.2016 - 53 Kart 1/16, juris Rn. 58 ff.) nicht aufgegriffen, sondern den Grundsatz von Treu und Glauben zur Begründung der Reduktion des Rücknahmeermessens auf null herangezogen und damit die Entscheidung des Beschwerdegerichts bestätigt.

    Rn. 96 (aa) Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…etwa BVerwG, Urt. v. 25.09.2013 - 6 C 13/12, juris Rn. 72) bereits mehrfach entschieden, dass die Bestandskraft einer Festlegung eine geeignete sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu solchen Netzbetreibern darstellt, die eine Festlegung - und sei es auch aus anderen Gründen - gerichtlich angefochten haben (vgl. BGH, Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 22, 27;… Beschl. v. 16.12.2014 - EnVR 54/13, juris Rn. 32;… ebenso Senat, Beschl. v. 11.09.2019 - VI-3 Kart 486/18 [V], juris Rn. 89).

    Nur dann ist es tunlich, bei der Ausübung des Rücknahmeermessens namentlich im Rahmen von § 48 Abs. 1 VwVfG auf die Bestandskraft als Differenzierungskriterium abzustellen und damit eine unterschiedliche Behandlung im Verhältnis zu denjenigen Betroffenen zu rechtfertigen, die die sie betreffende behördliche Entscheidung angefochten haben (vgl. BGH, Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 22, 26 f.; vgl. auch Beschl. v. 23.03.2021 - EnVR 74/19, juris Rn 27).

    Die normative Vorgabe der prinzipiellen Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der Effizienzvorgabe (vgl. § 21a Abs. 1 Satz 5 EnWG; vormals § 21a Abs. 5 Satz 4 EnWG; dazu auch BGH, Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 30 f.), die es den Netzbetreibern ermöglichen soll, durch eigene Anstrengungen zusätzliche Gewinne zu generieren (…vgl. BeckOK EnWG/Grüner, 18. Ed. 01.03.2026, § 21a Rn. 26;… BerlKommEnergieR/Meinzenbach, 4. Aufl., § 21a EnWG § 21a Rn. 246) ist daher für die dritte Regulierungsperiode Gas ohne Belang und erfordert - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - gerade keine Korrektur des individuellen Effizienzwerts und damit der Erlösobergrenze mehr, da der korrigierte Effizienzwert in Anbetracht des Endes der Regulierungsperiode keine Anreizwirkung für die Zukunft mehr entfalten kann.

    Rn. 132 (aaa) Dort hatte sich im Verlauf der Regulierungsperiode - nach Durchführung des Effizienzvergleichs und Erlass der Erlösobergrenzenfestlegungen - herausgestellt, dass die von der Bundesnetzagentur mit der Durchführung des Effizienzvergleichs für die zweite Regulierungsperiode Gas beauftragten Gutachter entgegen der Handhabung in der ersten Regulierungsperiode in der SFA den sog. Störterm fehlerhaft nicht mit null angesetzt hatten (vgl. insoweit auch BGH, Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 1).

    Der Bundesgerichtshof hatte insoweit nämlich angesichts der mangelnden Erkennbarkeit des Fehlers im Effizienzvergleich das Vorgehen der Bundesnetz­agentur beanstandet, bei der Korrektur der Erlösobergrenzenfestlegungen der zweiten Regulierungsperiode Gas zwischen bestandskräftigen und noch nicht bestandkräftigen Festlegungen zu differenzieren, und diese (jedenfalls) aus Treu und Glauben für verpflichtet erachtet, die dortige Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der korrigierten Effizienzwerte neu zu bescheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 1, 21 f., 25 ff.).

    Rn. 135 (a) Wie bereits ausgeführt (s.o. B. II. 1. d) bb) (3) (a) (bb) (aaa) und (bbb)) waren die beiden streitgegenständlichen Methodenfehler in der SFA und der DEA des Effizienzvergleichs der dritten Regulierungsperiode Gas - anders als der Fehler im Effizienzvergleich der zweiten Regulierungsperiode - für die Netzbetreiber grundsätzlich erkennbar und damit einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich, weshalb das Festhalten an der rechtswidrigen bestandskräftigen Erlösobergrenzenfestlegung unter dem Aspekt der Rechtssicherheit vorliegend - anders als dort (vgl. BGH, Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 25 ff.) - weder gegen Treu und Glauben noch gegen das Anstandsgefühl aller sittlich und gerecht Denkenden verstößt, weil die Möglichkeit der erfolgreichen gerichtlichen Geltendmachung insoweit das entscheidende Kriterium für den Vorrang der Rechtssicherheit gegenüber der materiellen Gerechtigkeit bildet (…vgl. BGH, a.a.O., Rn. 22, 26, 32 f.;… Beschl. v. 23.03.2021 - EnVR 74/19, juris Rn. 27; ferner BVerwG, EuGH-Vorlage v. 07.07.2004 - 6 C 24/03, juris Rn. 19 ff., 22).

    Entsprechendes gilt für die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2018 (EnVR 5/17, juris Rn. 1, 30) zur Korrektur einer Erlösobergrenzenfestlegung der zweiten Regulierungsperiode Gas, wo bereits eine Verbesserung von lediglich 0, 533 Prozentpunkten zu einer Anpassung der bestandskräftigen rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegung führte.

    Rn. 146 (ccc) Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung ihrer rechtswidrigen Erlösobergrenzenfestlegung - im Rahmen einer normativen Vergleichsbetrachtung - auf die Zumutbarkeitsgrenze in den Vorschriften der § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV (Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Härtefalls) und § 16 Abs. 2 Satz 1 ARegV (Anpassung der individuellen Effizienzvorgabe bei deren Unerreichbarkeit bzw. Nichtübertreffbarkeit) und die hierfür geltenden Maßstäbe bezieht, kann sie mit diesem Ansatz schon deswegen nicht durchdringen, weil sich diese Regelungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allein auf - rechtmäßige - Bestimmungen der Erlösobergrenze oder von Effizienzvorgaben beziehen und damit für die vorliegende Fallkonstellation - die Frage der Unzumutbarkeit des Festhaltens an einer rechtswidrig festgelegten Erlösobergrenze - von vornherein außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BGH, Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 29, dort indes für den umgekehrten Fall eines mit der Neubescheidung verbundenen, lediglich geringfügigen Vorteils zugunsten des Netzbetreibers).

    Rn. 154 a) Eine Ermessensentscheidung ist nach den auch im Energiewirtschaftsrecht geltenden allgemeinen Grundsätzen gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung), ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch;… vgl. BGH, Beschl. v. 03.06.2014 - EnVR 10/13, juris Rn. 15; Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, juris Rn. 19).

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2026 - 5 Kart 4/25
    Belastende Wirkung kommt dem Bescheid für die Antragstellerin als Adressatin, auf deren Sicht es insoweit maßgeblich ankommt, nämlich jedenfalls insoweit zu, als die von der Landesregulierungsbehörde bestimmten Erlösobergrenzen zu niedrig festgesetzt wurden (BGH, Beschl. v. 23.01.2018, aaO, Rn. 17).

    Insoweit besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" wäre (…BGH, Beschl. v. 23.03.2021, aaO, Rn. 21; Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17 - Stadtwerke Wedel GmbH, Rn. 24; BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020 - 2 B 1/20, Rn. 10;… Urt. v. 17.01.2007, aaO, Rn. 13;… Beschl. v. 22.10.1984, aaO, Rn. 3; jeweils mwN).

    Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich eine Ausübung des Ermessens in diesem Sinne als intendiert erweist (…BGH, Beschl. v. 23.03.2021, aaO, Rn. 21; Beschl. v. 23.01.2018, aaO, Rn. 24;… BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020, aaO, Rn. 10; jeweils mwN).

    Von einer Treuwidrigkeit ist vielmehr mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 23.01.2018, aaO, Rn. 21) erst dann auszugehen, wenn weitere Umstände aus der Sphäre der Behörde - wie etwa eine fehlende Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit und die so durch die Behörde zurechenbar vereitelte Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung - hinzukommen.

    Rn. 44 Eine Treuwidrigkeit kann - wie ausgeführt - zu bejahen sein, wenn die Ursache für die Rechtswidrigkeit der Festlegung der Erlösobergrenzen allein in dem Verantwortungsbereich der Regulierungsbehörde liegt und für den Netzbetreiber die Rechtswidrigkeit zu keinem Zeitpunkt erkennbar war, so dass er keine Möglichkeit gehabt hätte, die Festlegung der Erlösobergrenzen im Hinblick auf den darin zugrunde gelegten Effizienzwert gerichtlich überprüfen zu lassen (BGH, Beschl. v. 23.01.2018, aaO, Rn. 21).

    Die hiesige Fallgestaltung ist mit derjenigen, die der maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 23.01.2018, aaO, Rn. 1 ff.) zugrunde liegt, nicht vergleichbar.

    Ungeachtet dessen, dass sich die §§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 16 Abs. 2 Satz 1 ARegV nur auf rechtmäßige Bestimmungen der Erlösobergrenze oder von Effizienzvorgaben beziehen (BGH, Beschl. v. 23.01.2018, aaO, Rn. 29), setzt die Unzumutbarkeit nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV voraus, dass die Entgeltbildung nach den Maßgaben der Anreizregulierungsverordnung zu einem für den Netzbetreiber wirtschaftlich untragbaren Ergebnis führt.

    Beruht eine unterschiedliche Behandlung jedoch - wie hier - lediglich auf den rechtlichen Wirkungen der im Verhältnis zu denjenigen Adressaten, die von der Einlegung eines Rechtsmittels abgesehen haben, eingetretenen Bestandskraft eines Verwaltungsakts, ist grundsätzlich eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung gegeben (BGH, Beschl. v. 23.01.2018, aaO, Rn. 21 f.;… Beschl. v. 16.12.2014 - EnVR 54/13 - Festlegung Tagesneuwerte II, Rn. 32 - 34; BVerwG, Urt. v. 25.09.2013 - 6 C 13.12, Rn. 72; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.09.2019 - VI-3 Kart 486/18 [V], Rn. 85).

    Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Rechtswidrigkeit der Festlegung der Erlösobergrenzen für die Antragstellerin nicht erkennbar war und sie deshalb keine Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung hatte bzw. eine solche von der Behörde vereitelt wurde (BGH, Beschl. v. 23.01.2018, aaO, Rn. 22).

    Damit ist die Ermessensentscheidung auch im Energiewirtschaftsrecht gerichtlich daraufhin überprüfbar, ob die Behörde - ausgehend von einem einwandfrei ermittelten Sachverhalt - die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung), ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch; BGH, Beschl. v. 23.01.2018, aaO, Rn. 19; Beschl. v. 03.06.2014 - EnVR 10/13, Rn. 15;… BeckOK EnWG/van Rossum, aaO, § 83 Rn. 50), wobei diese Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 83 Abs. 5 EnWG auch hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle unterliegt (…BGH, Beschl. v. 19.06.2007 - KVR 17/06 - Auskunftsverlangen, Rn. 42;… BeckOK EnWG/van Rossum, aaO, § 83 Rn. 50).

    Insbesondere die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Rücknahme einer rechtswidrigen Regulierungsentscheidung in Betracht kommt, ist durch die o.a. Entscheidungen des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2018 (EnVR 5/17 - Stadtwerke Wedel) und vom 23.03.2019 (EnVR 74/19 - Individuelles Netzentgelt V) höchstrichterlich geklärt.

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 134/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anpassung nicht angefochtener Bescheide über die Festlegung von Erlösobergrenzen (BGH, Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17) sei zu beachten, dass auch im Streitfall die Rechtswidrigkeit der Festlegung im Verantwortungsbereich der Bundesnetzagentur gelegen habe und für sie als betroffenes Unternehmen nicht erkennbar gewesen sei, so dass keine Möglichkeit bestanden habe, die entsprechende Festlegung gerichtlich überprüfen zu lassen.

    Die Rechtswidrigkeit der Entscheidungsgrundlage sei für die Betroffenen erkennbar gewesen, so dass eine andere Sachverhaltskonstellation vorliege als in dem von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2018 (EnVR 5/17).

    Rn. 52 1.2.1. Die Rücknahme richtet sich im Streitfall nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG, da sich die Ausgangfestlegung vom maßgeblichen Interessenstandpunkt der Beschwerdeführerin aus (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 17) als belastender Verwaltungsakt darstellt.

    Dem hat sich der Bundesgerichtshof für energiewirtschaftsrechtliche Fälle ausdrücklich angeschlossen (BGH, Beschluss vom 21.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 24).

    Rn. 77 Eine Ermessensreduzierung auf Null wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben hat der Bundesgerichtshof dann angenommen, wenn die maßgeblichen Ursachen für die Rechtswidrigkeit ausschließlich der Sphäre der Bundesnetzagentur zuzuordnen sind und der Adressat keine Möglichkeit hatte, die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen (Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 22).

    Der Streitfall unterscheidet sich damit von der Fallkonstellation, die Gegenstand des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2018 (EnVR 5/17) war und in der ein Fehler der Bundesnetzagentur vorlag, der für die dortige Beschwerdeführerin nicht erkennbar war, so dass sie außerstande war, diesen zu benennen und gerichtlich geltend zu machen.

    Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits mehrfach entschieden, dass die Bestandskraft einer allgemeinen Festlegung eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Netzbetreibern, die die Festlegung angefochten haben, darstellt (BGH, Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 22;… Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 32).

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 486/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Rn. 71 1.2.1. Die Rücknahme richtet sich im Streitfall nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG, da sich die Ausgangfestlegung vom maßgeblichen Interessenstandpunkt der Beschwerdeführerin aus (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 17) als belastender Verwaltungsakt darstellt.

    Dem hat sich der Bundesgerichtshof für energiewirtschaftsrechtliche Fälle ausdrücklich angeschlossen (BGH, Beschluss vom 21.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 24).

    Rn. 88 Eine Ermessensreduzierung auf Null wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben hat der Bundesgerichtshof dann angenommen, wenn die maßgeblichen Ursachen für die Rechtswidrigkeit ausschließlich der Sphäre der Bundesnetzagentur zuzuordnen sind und der Adressat keine Möglichkeit hatte, die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen (Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 22).

    Der Streitfall unterscheidet sich damit von der Fallkonstellation, die Gegenstand des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2018 (EnVR 5/17) war und in der ein Fehler der Bundesnetzagentur vorlag, der für die dortige Beschwerdeführerin nicht erkennbar war, so dass sie außerstande war, diesen zu benennen und gerichtlich geltend zu machen.

    Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits mehrfach entschieden, dass die Bestandskraft einer allgemeinen Festlegung eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Netzbetreibern, die die Festlegung angefochten haben, darstellt (BGH, Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 22;… Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 32).

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 487/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2018 (EnVR 5/17) sei eine Einzelfallentscheidung und auf den Streitfall nicht übertragbar, da im dortigen Fall die Rechtswidrigkeit der Entscheidungsgrundlage für die Betroffenen nicht erkennbar gewesen sei, da es sich um einen für Außenstehende nicht erkennbaren Fehler bei der Ermittlung des Effizienzvergleichs gehandelt habe.

    Rn. 50 1.2.1. Die Rücknahme richtet sich im Streitfall nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG, da sich die Ausgangfestlegung vom maßgeblichen Interessenstandpunkt der Beschwerdeführerin aus (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 17) als belastender Verwaltungsakt darstellt.

    Dem hat sich der Bundesgerichtshof für energiewirtschaftsrechtliche Fälle ausdrücklich angeschlossen (BGH, Beschluss vom 21.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 24).

    Rn. 75 Eine Ermessensreduzierung auf Null wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben hat der Bundesgerichtshof dann angenommen, wenn die maßgeblichen Ursachen für die Rechtswidrigkeit ausschließlich der Sphäre der Bundesnetzagentur zuzuordnen sind und der Adressat keine Möglichkeit hatte, die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen (Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 22).

    Der Streitfall unterscheidet sich damit von der Fallkonstellation, die Gegenstand des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2018 (EnVR 5/17) war und in der ein Fehler der Bundesnetzagentur vorlag, der für die dortige Beschwerdeführerin nicht erkennbar war, so dass sie außerstande war, diesen zu benennen und gerichtlich geltend zu machen.

    Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits mehrfach entschieden, dass die Bestandskraft einer allgemeinen Festlegung eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Netzbetreibern, die die Festlegung angefochten haben, darstellt (BGH, Beschluss vom 23.01.2018, EnVR 5/17, Rn. 22;… Beschluss vom 16.12.2014, EnVR 54/13, Rn. 32).

  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 74/19

    Individuelles Netzentgelt V - Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: …

    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 5/17, RdE 2018, 207 Rn. 24 mwN - Stadtwerke Wedel GmbH; BVerwG…, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20, juris Rn. 10 mwN).

    Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich eine Ausübung des Ermessens in diesem Sinne als intendiert erweist (BGH, RdE 2018, 207 Rn. 24 mwN - Stadtwerke Wedel GmbH;… BVerwGE 121, 226, 231 [juris Rn. 15], BVerwG…, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20, juris Rn. 10 mwN).

  • BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17

    Karenzzeitenregelungen für Mitarbeiter von Unternehmen der Energiewirtschaft: …

    Eine Ermessensentscheidung ist nach den - was § 83 Abs. 5 EnWG zeigt - auch im Energiewirtschaftsrecht geltenden allgemeinen Grundsätzen gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung), ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch;… vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, aaO - Stromnetz Homberg und vom 23. Januar 2018 - EnVR 5/17, RdE 2018, 207 Rn. 19 - Stadtwerke Wedel GmbH).
  • BGH, 05.04.2022 - EnVR 36/21

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Wirksamkeit einer Entscheidung der …

    Eine Ermessensentscheidung ist nach den gemäß § 83 Abs. 5 EnWG auch im Energiewirtschaftsrecht geltenden allgemeinen Grundsätzen gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung), ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - EnVR 5/17, RdE 2018, 207 Rn. 19 - Stadtwerke Wedel GmbH;… vom 13. November 2018 - EnVR 30/17, N&R 2019, 38 Rn. 44 - Karenzzeiten III, jeweils mwN).
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2024 - 3 Kart 231/23

    Untersagung der Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden mit Erdgas …

    Danach ist für die Reichweite der gerichtlichen Kontrolle auf die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze (§ 40 VwVfG, § 114 VwGO) zurückzugreifen, so dass eine Ermessensentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung), ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch;… BGH, Beschl. v. 03.06.2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 15 - Stromnetz Homberg; Beschl. v. 23.01.2018 - EnVR 5/17, EnWZ 2018, 123 Rn. 25 - Stadtwerke Wedel GmbH;… Senat, Beschl. v. 17.2.2016 - VI-3 Kart 134/12 [V], BeckRS 2016, 8116 Rn. 65).
  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 85/19

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Rückwirkende Änderung der …

    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 5/17, RdE 2018, 207 Rn. 24 mwN - Stadtwerke Wedel GmbH; BVerwG…, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20, juris Rn. 10 mwN).

    Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich eine Ausübung des Ermessens in diesem Sinne als intendiert erweist (BGH, RdE 2018, 207 Rn. 24 mwN - Stadtwerke Wedel GmbH;… BVerwGE 121, 226, 231 [juris Rn. 15], BVerwG…, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20, juris Rn. 10 mwN).

  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 97/19

    Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts durch einen örtlichen Netzbetreiber

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - 3 Kart 119/21

    Ablehnung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Investitionsmaßnahme des …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht