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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 30.07.2015 - 21 W 99/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,23131
OLG Frankfurt, 30.07.2015 - 21 W 99/15 (https://dejure.org/2015,23131)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.07.2015 - 21 W 99/15 (https://dejure.org/2015,23131)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Juli 2015 - 21 W 99/15 (https://dejure.org/2015,23131)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 19 RPflG, § 45 FamFG
    Zuständigkeit des Rechtspflegers im Nachlassverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit des Rechtspflegers im Nachlassverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit des Rechtspflegers in Nachlassverfahren im Fall eines Verfahrens von Amts wegen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuständigkeit des Rechtspflegers in Nachlassverfahren im Fall eines Verfahrens von Amts wegen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 852
  • ErbR 2015, 692
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/07

    Zurechnung des Anwaltsverschuldens nach Kündigung des Mandats

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.07.2015 - 21 W 99/15
    Denn die Zurechnung des Verschuldens eines Anwalts setzt - worauf die Beschwerdeführerin im Grundsatz zu Recht hingewiesen hat - das Bestehen eines wirksamen Mandats im Innenverhältnis voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07, Juris).

    Maßgebend ist dabei der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, also das anvertraute materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist, wobei ein längerer Zeitablauf die Einheitlichkeit des Lebensverhältnisses nicht aufzuheben vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07, Juris Rn 11).

  • BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.07.2015 - 21 W 99/15
    Der Umstand, dass keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, steht dem nicht entgegen, da die Mandatierung eines Rechtsanwalts keine Schriftform verlangt (vgl. BGH NJW 1998, 3486;… Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675 Rn 23).
  • BGH, 21.10.2010 - IX ZR 48/10

    Anwaltliches Berufsrecht: Nichtigkeit des Anwaltsvertrages bei Vertretung eines …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.07.2015 - 21 W 99/15
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der erkennende Senat anschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 48/10, Juris).
  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10

    Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesache: Notwendige Anwaltsvertretung; …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.07.2015 - 21 W 99/15
    Dies würde nämlich zusätzlich voraussetzen, dass eine Kausalität zwischen dem Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss und der Fristversäumung bestanden hat (vgl. BGH FamRZ 2010, 1425;… Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 17 Rn 37).
  • BGH, 26.11.2007 - AnwSt (R) 10/06

    "Dieselbe Rechtssache" im Sinn des § 356 StGB ; Tätigkeitsverbot für …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.07.2015 - 21 W 99/15
    Rn. 26 Der Begriff "dieselbe Rechtssache" im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wie in § 356 StGB zu verstehen und umfasst alle Rechtsangelegenheiten, in denen mehrere, zumindest möglicherweise, ein entgegengesetztes rechtliches Interesse verfolgende Beteiligte vorkommen können (vgl. BGH NJW-RR 2008, 795).
  • BAG, 01.03.1994 - 10 AZR 50/93

    Unterzeichnung der Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.07.2015 - 21 W 99/15
    Dies bedeutet, dass sie von dem erkennenden Gericht zu unterschreiben ist (vgl. BAG NJW 1994, 3181, NJW 1980, 1871;… Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 39 Rn 10).
  • OLG Hamm, 19.01.2010 - 11 UF 184/09

    Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitssorge wegen …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.07.2015 - 21 W 99/15
    Dies ist der Fall, wenn ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht möglich ist, weil diese zu spät kommen würde, um die zu schützenden Interessen zu wahren (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2010, 1742;… Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 49 Rn 13).
  • BAG, 06.03.1980 - 3 AZR 7/80

    Rechtsmittelbelehrung - Bestandteil des Urteils - Unterschrift des erkennenden …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.07.2015 - 21 W 99/15
    Dies bedeutet, dass sie von dem erkennenden Gericht zu unterschreiben ist (vgl. BAG NJW 1994, 3181, NJW 1980, 1871;… Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 39 Rn 10).
  • BGH, 13.05.2026 - IV ZB 26/25

    Erbscheinsverfahren: Eigene Zweifel des Rechtspflegers lösen keine …

    Nach anderer Auffassung soll dagegen der Rechtspfleger funktionell zuständig bleiben, wenn nur er sich an einer antragsgemäßen Entscheidung gehindert sieht, weil dadurch kein Einwand im Sinne des § 19 Abs. 2 RPflG erhoben wird (…OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 20 ff.;… OLG Frankfurt ZEV 2025, 525 Rn. 32 ff.; ErbR 2015, 692 Rn. 35;… Beschluss vom 23. Juni 2020 - 20 W 155/15 u.w., juris Rn. 54;… Gierl in Burandt/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl. § 352e FamFG Rn. 6;… Lamberz in Sternal, FamFG 22. Aufl. § 343 Rn. 49;… Rellermeyer in Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer/Hintzen/Georg, RPflG 9. Aufl. § 19 Rn. 13.1; Domisch, RPfleger 2018, 577, 578 f.; Güttich, FGPrax 2024, 286, 287; einschränkend Küpper, ZEV 2026, 47 f.).

    Dem Richter ist das Verfahren nach dieser Auffassung erst vorzulegen, wenn zwischen widerstreitenden, im Verfahren klar zum Ausdruck gebrachten Positionen verschiedener Beteiligter zu entscheiden ist, wobei es weder auf einen förmlichen Antrag noch auf die förmliche Beteiligtenrolle ankommt (…OLG Braunschweig aaO Rn. 23; OLG Frankfurt ErbR 2015, 692 aaO;… Gierl in Burandt/Rojahn aaO).

    Nach dem Wortsinn setzt ein Erheben voraus, dass die Einwände geltend gemacht oder zum Ausdruck gebracht werden, was auf Tatsachenvorbringen oder Rechtsansichten von Verfahrensbeteiligten oder Dritten, nicht dagegen auf Bedenken des entscheidenden Rechtspflegers zutrifft (…vgl. OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 23; OLG Frankfurt ErbR 2015, 692 Rn. 35;… Gierl in Burandt/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl. § 352e FamFG Rn. 6).

  • OLG Braunschweig, 02.05.2025 - 10 W 44/25

    Streit um die Ablehnung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses; Beeinträchtigung …

    Eine Vorlagepflicht setzt voraus, dass zwischen widerstreitenden, gegenüber dem Gericht klar zum Ausdruck gebrachten Positionen zu entscheiden ist (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 21 W 99/15; entgegen OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. August 2024 - 3 W 53/24 ; OLG München, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 33 Wx 153/24 e).

    Doch müssen im Verfahren die unterschiedlichen Rechtspositionen zum Ausdruck gebracht worden sein (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 21 W 99/15 -, Rn. 35, juris;… Gierl, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Auflage 2022, § 352e FamFG Rn. 6).

    Es verbleibt bei der übertragenen Zuständigkeit auf den Rechtspfleger, wenn dieser die Position eines Beteiligten nicht teilt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 21 W 99/15 -, Rn. 35, juris;… Gierl, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Auflage 2022, § 352e FamFG Rn. 6).

    Der Auffassung der Oberlandesgerichte Oldenburg und München steht entgegen, dass die ausschließliche Zuständigkeit des Rechtspflegers nicht von dem beabsichtigten Entscheidungsinhalt abhängig sein kann (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 21 W 99/15 -, Rn. 35, juris).

  • OLG Oldenburg, 21.08.2024 - 3 W 53/24

    Analoge Anwendung von § 19 Abs. 2 RPflG in streitigen Erbscheinsverfahren; …

    Ansonsten wäre die funktionale Zuständigkeit des Nachlassrechtspflegers bzw. Nachlassrichters von dem beabsichtigten Entscheidungsinhalt abhängig, was nicht nachvollziehbar sei (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 21 W 99/15 -, juris, Rn. 35).
  • OLG München, 16.03.2017 - 31 Wx 92/17

    Kein Beschwerdeverfahren auf Einziehung eines Erbscheins wenn bereits formelle …

    Maßgeblich sind allein die im Verfahren zum Ausdruck gebrachten unterschiedlichen Rechtspositionen (OLG Frankfurt FamRZ 2016, 852).
  • OLG Braunschweig, 10.08.2020 - 3 W 92/20

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts; Keine Anwendbarkeit des …

    Rn. 17 b) Der niedersächsische Verordnungsgeber hat - auf Basis der Öffnungsklausel des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RPflG - statt des Richtervorbehalts nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG den in § 19 Abs. 2 RPflG für den Fall des Gebrauchs der Öffnungsklausel vorgeschriebenen anderen Richtervorbehalt geschaffen (…Grziwotz, in: MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 2353, Rn. 53; "Rückausnahme", OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 21 W 99/15 -, juris, Rn. 34 zur hessischen Parallelvorschrift).
  • OLG München, 18.12.2024 - 33 Wx 153/24

    Rechtspflegergesetz, Rechtspflegerzuständigkeit, Zuständigkeit des …

    Rn. 20 Zwar wird dieser Ansicht entgegengehalten, dass die Situation, in der der Rechtspfleger in einem Verfahren von Amts wegen die Position eines Beteiligten nicht teilt, sondern entgegen dessen Rechtsauffassung entscheiden möchte, mit der Situation der Zurückweisung eines Antrags durch das Nachlassgericht vergleichbar ist, und für die Zurückweisung ebenso wie für die antragsgemäße Entscheidung der Rechtspfleger zuständig sei (OLG Frankfurt, 21 W 99/15, juris Rn. 33 ff.;… dem folgend Gierl, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Auflage 2022, § 352e FamFG Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 11.01.2025 - 20 W 169/23

    Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers in Erbscheinserteilungsverfahren …

    Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass Einwände im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 2 JuZuV/19 Abs. 2 RPflG dann erhoben sind, wenn zwischen widerstreitenden, im Verfahren klar zum Ausdruck gebrachten Positionen verschiedener Beteiligter zu entscheiden ist, wobei es weder auf einen förmlichen Antrag noch auf die förmliche Beteiligtenrolle der Vertreter der widerstreitenden Interessen ankommt; Meinungsverschiedenheiten nur zwischen einem Beteiligten und dem Gericht, das entgegen der Rechtsauffassung des antragstellenden Beteiligten entscheiden will, genügen dafür nicht (…vgl. in diesem Zusammenhang etwa die bei juris veröffentlichten Beschlüsse des Senats vom 12.05.2020, Az. 20 W 392/15, Rn. 15, …und vom 23.06.2020, Az. 20 W 155/15, Rn. 54; weiterhin etwa die nicht veröffentlichten Beschlüsse des Senats vom 20.02.2024, Az. 20 W 13/22, vom 21.08.2023, Az. 20 W 75/23 und vom 01.08.2022, Az. 20 W 126/22; so auch Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.07.2015, Az. 21 W 99/15 , Rn. 35 , zitiert nach juris;… Gierl in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 352e FamFG, Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2025 - 21 W 2/25

    Keine Ergänzung der Kostenentscheidung bei vorangegangener stillschweigender …

    Insofern war nämlich zwischen widerstreitenden, im Verfahren klar zum Ausdruck gebrachten Positionen verschiedener Beteiligter zu entscheiden, wobei es weder auf einen förmlichen Antrag noch auf die förmliche Beteiligtenrolle der Vertreter der widerstreitenden Interessen ankommt (vgl. Senat FamRZ 2016, 852, zit. nach Juris Rn. 35).
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