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Rechtsprechung
   EuGH, 30.01.1997 - C-4/95, C-5/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,429
EuGH, 30.01.1997 - C-4/95, C-5/95 (https://dejure.org/1997,429)
EuGH, Entscheidung vom 30.01.1997 - C-4/95, C-5/95 (https://dejure.org/1997,429)
EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 1997 - C-4/95, C-5/95 (https://dejure.org/1997,429)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis
  • EU-Kommission PDF

    Stöber und Piosa Pereira / Bundesanstalt für Arbeit

    Verordnungen Nr. 1408/71, Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii, 73 und Anhang I Teil I Buchstabe C Unterabsatz b, und Nr. 3427/89 des Rates
    1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Familienleistungen - Arbeitnehmer und Selbständige, die den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen - Selbständige - Begriff im Sinne von Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 - Selbständige, die ...

  • EU-Kommission

    Stöber und Piosa Pereira / Bundesanstalt für Arbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Familienleistungen - Arbeitnehmer und Selbständige, die den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen - Selbständige - Begriff im Sinne von Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 - Selbständige, die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1997, 511
 
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Wird zitiert von ... (59)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

    Auszug aus EuGH, 30.01.1997 - C-4/95
    22 Jedoch habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89 (Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755) ausgeführt, daß der Begriff "Arbeitnehmer" jede Person bezeichne, die im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a aufgeführten Systeme der sozialen Sicherheit gegen die in dieser Vorschrift angegebenen Risiken unter den dort genannten Voraussetzungen versichert sei.

    Er bezeichnet jede Person, die im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a aufgeführten Systeme der sozialen Sicherheit gegen die in dieser Vorschrift angegebenen Risiken unter den dort genannten Voraussetzungen versichert ist (vgl. Urteil Kits van Heijningen, Randnr. 9).

    33 Wie der Generalanwalt in Nummer 32 seiner Schlussanträge ausführt, lässt sich diesem Ergebnis das Urteil Kits van Heijningen nicht entgegenhalten, in dem der Gerichtshof nur den in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 definierten Geltungsbereich dieser Verordnung klargestellt hat, ohne die Probleme im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Definitionen in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung lösen zu wollen.

  • EuGH, 23.10.1986 - 300/84

    Van Roosmalen / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid

    Auszug aus EuGH, 30.01.1997 - C-4/95
    30 Zwar ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbes. Urteil vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 300/84, Van Roosmalen, Slg. 1986, 3097, Randnrn.
  • EuGH, 04.10.1991 - C-15/90

    Middleburgh / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 30.01.1997 - C-4/95
    40 Anders, als es sich in der Rechtssache C-15/90 (Urteil vom 4. Oktober 1991, Middleburgh, Slg. 1991, I-4655, Randnrn.
  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE …

    In Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt somit das Recht eines jeden Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen zum einen ein Recht auf Anschluß an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung hierzu (Urteile vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12, und vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-349/87, Paraschi, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 15) und zum anderen ein Anspruch auf Leistung (Urteil vom 30. Januar 1997 in den Rechtssachen C-4/95 und C-5/95, Stöber und Piosa Pereira, Slg. 1997, I-511, Randnr. 36) besteht.
  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN …

    In Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt somit das Recht jedes Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden (u. a. Urteile vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12, vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-349/87, Paraschi, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 15, und vom 30. Januar 1997 in den Rechtssachen C-4/95 und C-5/95, Stöber und Piosa Pereira, Slg. 1997, I-511, Randnr. 36).
  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 19/08 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch für im EG-Ausland beschafften …

    In Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt deshalb das Recht eines jeden Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen ua ein Anspruch auf Leistung besteht (EuGHE I 1997, 511, juris RdNr 36 - Stöber und Piosa Pereira;… EuGHE I 1998, 1831, juris RdNr 22 = SozR 3-6030 Art. 30 Nr. 1 S 5 - Decker;… EuGHE I 1998, 1931, juris RdNr 18 = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 5 S 8 - Kohll).
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