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Rechtsprechung
   EuGöD, 27.11.2007 - F-122/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,26922
EuGöD, 27.11.2007 - F-122/06 (https://dejure.org/2007,26922)
EuGöD, Entscheidung vom 27.11.2007 - F-122/06 (https://dejure.org/2007,26922)
EuGöD, Entscheidung vom 27. November 2007 - F-122/06 (https://dejure.org/2007,26922)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Roodhuijzen / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Gemeinsame Krankheitsfürsorge - Partnerschaft - Art. 72 des Statuts - Art. 1 des Anhangs VII des Statuts - Art. 12 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge

  • EU-Kommission

    Anton Pieter Roodhuijzen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Statut und Beschäftigungsbedingungen - EG

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 23. Oktober 2006 - Roodhuijzen / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Öffentlicher Dienst - Aufhebung der am 20. März 2006 bestätigten Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 28. Februar 2006, die auf einem in den Niederlanden notariell eingetragenen Vertrag über das Zusammenleben beruhende Partnerschaft zwischen dem Kläger und Frau H. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 31.05.2001 - C-122/99

    D und Schweden / Rat - Rechtsmittel - Beamte - Haushaltszulage - Verheirateter …

    Auszug aus EuGöD, 27.11.2007 - F-122/06
    Rn. 28 Zu dem auf das Urteil Reed gestützten Argument des Klägers weist die Kommission darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 31. Mai 2001, D und Schweden/Rat (C-122/99 P und C-125/99 P, Slg. 2001, I-4319, Randnrn.

    Außerdem steht die oben vom Gericht vertretene Auslegung, die sich übrigens besonders auf den Begriff "Partnerschaft" bezieht, entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung, wonach der Gemeinschaftsrichter keine weite Auslegung des Begriffs "Ehe" vornehmen kann (vgl. Urteil D und Schweden/Rat, Randnrn.

  • EuGH, 17.04.1986 - 59/85

    Niederlande State / Reed

    Auszug aus EuGöD, 27.11.2007 - F-122/06
    Rn. 23 Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 1986, Reed (59/85, Slg. 1986, 1283, Randnr. 15), meint der Kläger schließlich, aufgrund des gesellschaftlichen Wandels der Moralvorstellungen in vielen Mitgliedstaaten sei es noch mehr gerechtfertigt, die Begriffe "Ehegatte" und "unverheirateter Partner" weit auszulegen, so dass die in einer anerkannten festen Beziehung lebenden Partner verschiedenen Geschlechts darunter fielen.
  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGöD, 27.11.2007 - F-122/06
    Vielmehr ist das Gericht bei der Prüfung der Beschaffenheit der streitigen Partnerschaft (Randnrn. 42 bis 46 des vorliegenden Urteils), ohne sich im Geringsten mit der in der Bescheinigung der niederländischen Botschaft in Luxemburg enthaltenen Aussage zu begnügen, genau der von der Kommission vorgeschlagenen Auslegungsmethode gefolgt, die Gegenstand einer ständigen Rechtsprechung ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12; Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, André/Kommission, F-10/06, Slg. ÖD 2006, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 35), und dabei zu der Schlussfolgerung gelangt, dass diese Partnerschaft Ähnlichkeiten mit der Ehe aufweist, die es erlauben, dass der Partnerin des Klägers Art. 72 des Statuts zugutekommen kann, obwohl die betreffende nationale Rechtsordnung noch eine andere Form der eingetragenen Partnerschaft gekannt hat, die der Ehe noch näher kommt und ohne Weiteres unter diesen Artikel fallen würde.
  • EuGH, 17.01.1989 - 293/87

    Vainker / Parlament

    Auszug aus EuGöD, 27.11.2007 - F-122/06
    Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach das Gericht unter solchen Umständen in Wirklichkeit nur mit den beschwerenden Maßnahmen befasst ist, gegen die die Beschwerde eingelegt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8; Urteil des Gerichts vom 14. November 2006, Chatziioannidou/Kommission, F-100/05, Slg. ÖD 2006, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 24).
  • EuGH, 03.07.1979 - 185/78

    Van Dam

    Auszug aus EuGöD, 27.11.2007 - F-122/06
    Außerdem, auch wenn es zutrifft, dass nach der Rechtsprechung die Art. 12 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG, indem sie es den Mitgliedstaaten verbieten, ihr Recht je nach der Staatsangehörigkeit unterschiedlich anzuwenden, nicht die Unterschiede in der Behandlung erfassen, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat aus Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben können, sofern diese Rechtsordnungen auf alle ihnen unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 1978, Kenny, 1/78, Slg. 1978, 1489, Randnr. 18, vom 7. Mai 1992, Wood und Cowie, C-251/90 und C-252/90, Slg. 1992, I-2873, Randnr. 19, vom 3. Juli 1979, Van Dam en Zonen u. a., 185/78 bis 204/78, Slg. 1979, 2345, Randnr. 10, und vom 1. Februar 1996, Perfili, C-177/94, Slg. 1996, I-161, Randnr. 17), werden die Ungleichheiten von der Art der in dieser Randnummer erwähnten nicht von dieser Rechtsprechung erfasst.
  • EuGH, 01.02.1996 - C-177/94

    Strafverfahren gegen Perfili

    Auszug aus EuGöD, 27.11.2007 - F-122/06
    Außerdem, auch wenn es zutrifft, dass nach der Rechtsprechung die Art. 12 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG, indem sie es den Mitgliedstaaten verbieten, ihr Recht je nach der Staatsangehörigkeit unterschiedlich anzuwenden, nicht die Unterschiede in der Behandlung erfassen, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat aus Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben können, sofern diese Rechtsordnungen auf alle ihnen unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 1978, Kenny, 1/78, Slg. 1978, 1489, Randnr. 18, vom 7. Mai 1992, Wood und Cowie, C-251/90 und C-252/90, Slg. 1992, I-2873, Randnr. 19, vom 3. Juli 1979, Van Dam en Zonen u. a., 185/78 bis 204/78, Slg. 1979, 2345, Randnr. 10, und vom 1. Februar 1996, Perfili, C-177/94, Slg. 1996, I-161, Randnr. 17), werden die Ungleichheiten von der Art der in dieser Randnummer erwähnten nicht von dieser Rechtsprechung erfasst.
  • EuGH, 28.06.1978 - 1/78

    Kenny

    Auszug aus EuGöD, 27.11.2007 - F-122/06
    Außerdem, auch wenn es zutrifft, dass nach der Rechtsprechung die Art. 12 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG, indem sie es den Mitgliedstaaten verbieten, ihr Recht je nach der Staatsangehörigkeit unterschiedlich anzuwenden, nicht die Unterschiede in der Behandlung erfassen, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat aus Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben können, sofern diese Rechtsordnungen auf alle ihnen unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 1978, Kenny, 1/78, Slg. 1978, 1489, Randnr. 18, vom 7. Mai 1992, Wood und Cowie, C-251/90 und C-252/90, Slg. 1992, I-2873, Randnr. 19, vom 3. Juli 1979, Van Dam en Zonen u. a., 185/78 bis 204/78, Slg. 1979, 2345, Randnr. 10, und vom 1. Februar 1996, Perfili, C-177/94, Slg. 1996, I-161, Randnr. 17), werden die Ungleichheiten von der Art der in dieser Randnummer erwähnten nicht von dieser Rechtsprechung erfasst.
  • EuGH, 07.05.1992 - C-251/90

    Strafverfahren gegen Wood und Cowie

    Auszug aus EuGöD, 27.11.2007 - F-122/06
    Außerdem, auch wenn es zutrifft, dass nach der Rechtsprechung die Art. 12 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG, indem sie es den Mitgliedstaaten verbieten, ihr Recht je nach der Staatsangehörigkeit unterschiedlich anzuwenden, nicht die Unterschiede in der Behandlung erfassen, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat aus Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben können, sofern diese Rechtsordnungen auf alle ihnen unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 1978, Kenny, 1/78, Slg. 1978, 1489, Randnr. 18, vom 7. Mai 1992, Wood und Cowie, C-251/90 und C-252/90, Slg. 1992, I-2873, Randnr. 19, vom 3. Juli 1979, Van Dam en Zonen u. a., 185/78 bis 204/78, Slg. 1979, 2345, Randnr. 10, und vom 1. Februar 1996, Perfili, C-177/94, Slg. 1996, I-161, Randnr. 17), werden die Ungleichheiten von der Art der in dieser Randnummer erwähnten nicht von dieser Rechtsprechung erfasst.
  • EuGöD, 14.11.2006 - F-100/05

    Eleni Chatziioannidou gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte.

    Auszug aus EuGöD, 27.11.2007 - F-122/06
    Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach das Gericht unter solchen Umständen in Wirklichkeit nur mit den beschwerenden Maßnahmen befasst ist, gegen die die Beschwerde eingelegt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8; Urteil des Gerichts vom 14. November 2006, Chatziioannidou/Kommission, F-100/05, Slg. ÖD 2006, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 24).
  • EuGöD, 14.12.2006 - F-10/06

    André / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 27.11.2007 - F-122/06
    Vielmehr ist das Gericht bei der Prüfung der Beschaffenheit der streitigen Partnerschaft (Randnrn. 42 bis 46 des vorliegenden Urteils), ohne sich im Geringsten mit der in der Bescheinigung der niederländischen Botschaft in Luxemburg enthaltenen Aussage zu begnügen, genau der von der Kommission vorgeschlagenen Auslegungsmethode gefolgt, die Gegenstand einer ständigen Rechtsprechung ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12; Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, André/Kommission, F-10/06, Slg. ÖD 2006, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 35), und dabei zu der Schlussfolgerung gelangt, dass diese Partnerschaft Ähnlichkeiten mit der Ehe aufweist, die es erlauben, dass der Partnerin des Klägers Art. 72 des Statuts zugutekommen kann, obwohl die betreffende nationale Rechtsordnung noch eine andere Form der eingetragenen Partnerschaft gekannt hat, die der Ehe noch näher kommt und ohne Weiteres unter diesen Artikel fallen würde.
  • EuG, 05.10.2009 - T-58/08

    Kommission / Roodhuijzen - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale …

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 27. November 2007, Roodhuijzen/Kommission (F-122/06, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000), wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    Rn. 1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel, das gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs eingelegt worden ist, beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 27. November 2007, Roodhuijzen/Kommission (F-122/06, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), das die Entscheidung der Kommission aufgehoben hat, die zwischen Anton Pieter Roodhuijzen und Frau H. geschlossene Vereinbarung des Zusammenlebens nicht als nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 72 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) anzuerkennen und ihr demzufolge die Sicherung durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gemeinsame Krankheitsfürsorge) zu verweigern.

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