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   OLG Zweibrücken, 04.09.2013 - 3 W 52/13   

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https://dejure.org/2013,41061
OLG Zweibrücken, 04.09.2013 - 3 W 52/13 (https://dejure.org/2013,41061)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 04.09.2013 - 3 W 52/13 (https://dejure.org/2013,41061)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 04. September 2013 - 3 W 52/13 (https://dejure.org/2013,41061)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befugnis eines Gesamtgläubigers zur Bewilligung der Löschung eines in Gesamtgläubigerschaft bestehenden Rechts im Grundbuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 47 Abs. 1
    Befugnis eines Gesamtgläubigers zur Bewilligung der Löschung eines in Gesamtgläubigerschaft bestehenden Rechts im Grundbuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2014, 59
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 18.05.1995 - 2Z BR 38/95

    Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für die Mitglieder einer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.09.2013 - 3 W 52/13
    Es entspricht der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung, dass aus der alleinigen materiellrechtlichen Verfügungsbefugnis eines Gesamtgläubigers (§ 428 BGB) folgt, dass er auch ohne Mitwirkung der anderen Gesamtgläubiger die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Pfandrechts bewilligen kann (KG JW 1937, 3158; OLG Bremen, OLGZ 87, 29; BayObLG RPfl. 1996, 21; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 19 Rn. 57).
  • OLG Bremen, 11.08.1986 - 1 W 51/86
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.09.2013 - 3 W 52/13
    Es entspricht der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung, dass aus der alleinigen materiellrechtlichen Verfügungsbefugnis eines Gesamtgläubigers (§ 428 BGB) folgt, dass er auch ohne Mitwirkung der anderen Gesamtgläubiger die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Pfandrechts bewilligen kann (KG JW 1937, 3158; OLG Bremen, OLGZ 87, 29; BayObLG RPfl. 1996, 21; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 19 Rn. 57).
  • BGH, 13.10.2016 - V ZB 98/15

    Grundbuchsache: Aufhebung eines dinglichen Rechts mit bestehender

    Zur Aufhebung eines dinglichen Rechts, für das eine Gesamtberechtigung im Sinne des § 428 BGB besteht, ist, sofern sich aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis nicht etwas anderes ergibt, die Aufgabeerklärung (§ 875 Abs. 1 BGB) aller Gesamtgläubiger erforderlich (ebenso BayObLGZ 1975, 191, 195; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 875 Rn. 36; MüKoBGB/Kohler, 7. Aufl., § 875 Rn. 14; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 875 Rn. 5; aA BayObLGZ 1962, 205, 209; OLG Hamburg, OLGR 2003, 496; OLG Bremen, OLGZ 1987, 29, 30; OLG Zweibrücken, FGPrax 2014, 59, 60; KG, JW 1937, 3158, offen gelassen dagegen in OLGZ 1965, 92, 95).
  • OLG München, 02.10.2019 - 34 Wx 316/19

    Löschung einer Grundschuld

    Konsequenz der Gesamtgläubigerschaft ist, dass, wie sich aus § 429 Abs. 3 Satz 2 BGB ergibt, jeder Gläubiger nur zusammen mit den anderen verfügungsbefugt nach § 875 Abs. 1 BGB und damit auch bewilligungsbefugt nach § 19 GBO ist (BGH FGPrax 2017, 54; Demharter § 19 Rn. 44; Palandt/Herrler BGB 78. Aufl. § 875 Rn. 5; ebenso bereits OLG Brandenburg FGPrax 2015, 196; Schöner/Stöber GBR 15. Aufl. Rn. 2734; a.A. - überholt - BayObLG Rpfleger 1996, 21; OLG Zweibrücken FGPrax 2014, 59; Hügel/Holzer § 19 Rn. 77).
  • OLG Brandenburg, 16.06.2015 - 5 W 45/15

    Grundbuchverfahren: Löschung eines einer Erbengemeinschaft zustehenden dinglichen

    Sie verwies zugleich darauf, dass sich ihre Bewilligungsberechtigung für alle Gesamtberechtigten aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. September 2013 (Az. 3 W 52/13) ergebe.

    Dieser Auffassung hat sich das Oberlandesgericht Zweibrücken für den Fall einer solchen Gesamtberechtigung hinsichtlich einer Sicherungshypothek angeschlossen (FGPrax 2014, 59; ebenso BayObLG, Rpfleger 1996 21, allerdings in einem Fall, in dem gerade keine Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB vorlag als obiter dictum; die ebenfalls in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen, OLGZ 1987, 29 ff., betrifft einen Fall, in dem die Bewilligung eines einzelnen Gesamtgläubigers nicht genügte, weil er lediglich das Recht des anderen zum Erlöschen bringen wollte).

    Der Senat weicht mit seiner Entscheidung von derjenigen des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. September 2013, Az. 3 W 52/13, hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob für die Löschung eines einer Mehrheit von Gläubigern nach § 428 zustehenden Rechts die Bewilligung eines Gesamtgläubigers ausreicht, ab.

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