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   OLG Hamm, 19.12.2013 - I-15 W 122/13   

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https://dejure.org/2013,45314
OLG Hamm, 19.12.2013 - I-15 W 122/13 (https://dejure.org/2013,45314)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.12.2013 - I-15 W 122/13 (https://dejure.org/2013,45314)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - I-15 W 122/13 (https://dejure.org/2013,45314)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde des ausschlagenden Erben gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 1960 BGB, § 59 Abs. 1 FamFG
    Zulässigkeit der Beschwerde des ausschlagenden Erben gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschwerdeberechtigung kann bei Ausschlagung einer Erbschaft fehlen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschwerdeberechtigung kann bei Ausschlagung einer Erbschaft fehlen

  • erbrecht-papenmeier.de (Kurzinformation)

    Transmortale Vollmacht und Nachlasspflegschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2014, 121
  • FamRZ 2014, 1578
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 22.06.2004 - 1Z BR 37/04

    Über den Tod hinausgehende Generalvollmacht und Anordnung der Nachlasspflegschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 19.12.2013 - 15 W 122/13
    Bei der Anordnung einer Nachlasspflegschaft besteht hieraus folgend eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 FamFG für die Erben bzw. Erbprätendenten (BayObLG FamRZ 2001, 453 f.; Leipold in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 1960, Rn. 96; vgl. auch: BayObLG FamRZ 2005, 239 f.).

    Die Vertretungsmacht stellt kein eigenes subjektives Recht der Beteiligten zu 1) dar, sondern allein eine Legitimation zum Handeln für einen anderen (OLG München a.a.O.; BayObLG FamRZ 2001, 453 f.; BayObLG FamRZ 2005, 239 f., Everts in NJW 2010, 2318 ff.).

    Eine dem Amt des Testamentsvollstreckers vergleichbare Stellung kommt dem Inhaber einer postmortalen Vollmacht nicht zu, da dieser nach dem Tod des Erblassers im fremden Namen für die Erben, nicht aber selbständig zur Durchführung des letzten Willens des Erblassers handelt (BayObLG FamRZ 2005, 239 f.).

  • BayObLG, 15.09.2000 - 1Z BR 75/00

    Beschwerdeberechtigung eines Bevollmächtigten des Erblassers

    Auszug aus OLG Hamm, 19.12.2013 - 15 W 122/13
    Bei der Anordnung einer Nachlasspflegschaft besteht hieraus folgend eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 FamFG für die Erben bzw. Erbprätendenten (BayObLG FamRZ 2001, 453 f.; Leipold in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 1960, Rn. 96; vgl. auch: BayObLG FamRZ 2005, 239 f.).

    Die für die Beschwerdebefugnis erforderliche unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung der Beteiligten zu 1) folgt auch nicht aus ihrer Stellung als Generalbevollmächtigte, selbst, wenn diese über den Tod hinaus Geltung haben sollte (OLG München, FamRZ 2010, 1113 f.; BayObLG FamRZ 2001, 453 f.; Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 1960, Rn. 10; Leipold in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 1960, Rn. 97).

    Die Vertretungsmacht stellt kein eigenes subjektives Recht der Beteiligten zu 1) dar, sondern allein eine Legitimation zum Handeln für einen anderen (OLG München a.a.O.; BayObLG FamRZ 2001, 453 f.; BayObLG FamRZ 2005, 239 f., Everts in NJW 2010, 2318 ff.).

  • OLG München, 26.02.2010 - 31 Wx 16/10

    Anordnung der Nachlasspflegschaft: Beschwerderecht des Inhabers einer

    Auszug aus OLG Hamm, 19.12.2013 - 15 W 122/13
    Die für die Beschwerdebefugnis erforderliche unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung der Beteiligten zu 1) folgt auch nicht aus ihrer Stellung als Generalbevollmächtigte, selbst, wenn diese über den Tod hinaus Geltung haben sollte (OLG München, FamRZ 2010, 1113 f.; BayObLG FamRZ 2001, 453 f.; Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 1960, Rn. 10; Leipold in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 1960, Rn. 97).
  • OLG Köln, 14.04.2005 - 2 Wx 43/04

    Wegfall der Beschwerdeführungsbefugnis bei Eröffnung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 19.12.2013 - 15 W 122/13
    Sollte die Beteiligte zu 1) als Erbin weiterhin in Betracht kommen, fehlte es ihr im Weiteren an der Beschwerdeführungsbefugnis, da selbige mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens auf den Beteiligten zu 2) übergegangen ist (vgl. hierzu: OLG Köln FGPrax 2005, 167 f.).
  • OLG Frankfurt, 11.06.2015 - 20 W 155/15

    Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Testaments

    Denn die mit der Erteilung einer Vollmacht eingeräumte Vertretungsmacht verschafft nach ganz überwiegender Meinung, welcher der Senat folgt, dem Vertreter kein subjektives Recht (vgl. u. a. Schramm in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 164 BGB, Rn. 68; Schilken in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, vor § 164 BGB, Rn. 16; Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl., Einführung vor § 164 BGB, Rn. 5; Maier-Reimer in Erman, BGB, 14. Aufl. § 164 BGB, Rn. 17), das zur Beschwerde gegen die Bestellung eines Nachlasspflegers berechtigen würde (vgl. u. a. OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2013, Az. 15 W 122/13, zitiert nach juris Rn. 20 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 22.06.2004, Az. 1Z BR 37/04, zitiert nach juris Rn. 14 ff.; J. Schmidt in Erman BGB, 14. Aufl., § 1960 BGB, Rn. 39; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 18. Aufl. § 59 FamFG, Rn. 83); vielmehr stellt sie lediglich eine Legitimation des Vertreters dar, für den Vertretenen zu handeln.
  • OLG Köln, 26.08.2019 - 2 Wx 248/19

    Öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde

    Mit Vollmachtserteilung erhält der Bevollmächtigte keine eigene, sondern lediglich eine aus dem Recht des Vollmachtgebers abgeleitete Rechtsstellung, die Vertretungsmacht ist nichts weiter als die Legitimation, für einen anderen durch Handeln in dessen Namen für ihn gültige rechtsgeschäftliche Regelungen zu treffen (OLG Köln, Beschluss vom 06.12.2010, 16 Wx 96/10 - juris- ; OLG Hamm FGPrax 2014, 121; KG FGPrax 2015, 95).
  • KG, 09.12.2014 - 1 W 480/14

    Kraftloserklärung einer Vorsorgevollmachtsurkunde: Beschwerdebefugnis des

    Die Vertretungsmacht ist nichts weiter als die Legitimation, für einen anderen durch Handeln in dessen Namen für ihn gültige rechtsgeschäftliche Regelungen zu treffen (OLG Hamm, FGPrax 2014, 121, 122; OLG München, NJW 2010, 2364; BayObLG, FGPrax 2003, 171, 172; NJW-RR 2001, 297).
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