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| BayObLG, 06.08.1998 - 3Z BR 156/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGG §§ 12, 27 Abs. 1; KostO § 16
Art und Weise der Anwendung ausländischen Rechts in einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Erding - XVI 16/96
- LG Landshut - 60 T 1842/97
- BayObLG, 06.08.1998 - 3Z BR 156/98
Papierfundstellen
- NJW-RR 1999, 576
- FGPrax 1998, 240
- FamRZ 1999, 101
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 24.09.1962 - VII ZR 20/62
Annahme einer unrichtigen Behandlung i.S.d. § 7 Gerichtskostengesetz (GKG)
Auszug aus BayObLG, 06.08.1998 - 3Z BR 156/98
Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO kann nach h.M. nur angenommen werden, wenn dem Gericht ein offen zutage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (vgl. BGH NJW 1962, 2107; BayObLGZ 1981, 165; BayObLG JurBüro 1983, 592;… Rohs/Wedewer KostO 3.Aufl. Rn. 4, Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 13.Aufl. Rn.2, je zu § 16). - BGH, 24.03.1987 - VI ZR 112/86
Rüge der Nichterfüllung ausländischen Rechts
Auszug aus BayObLG, 06.08.1998 - 3Z BR 156/98
Da vorliegend gemäß Art. 23 EGBGB die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kam, war dessen Inhalt zu ermitteln (…vgl. Jansen FGG 2.Aufl. Rn.24, Keidel/Amelung FGG 13.Aufl. Rn. 94, je zu § 12 ; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7.Aufl. § 12 FGG Rn.1; vgl. auch zum Zivilprozeß BGH NJW 1988, 648 ). - BayObLG, 04.11.1976 - BReg. 1 Z 119/76
Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zum Abschluss eines …
Auszug aus BayObLG, 06.08.1998 - 3Z BR 156/98
Die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit unterliegt hingegen nicht der Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts (BayObLGZ 1976, 281/284; BayObLG JurBüro 1988, 91). - BayObLG, 12.05.1981 - BReg. 3 Z 14/81
Auszug aus BayObLG, 06.08.1998 - 3Z BR 156/98
Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO kann nach h.M. nur angenommen werden, wenn dem Gericht ein offen zutage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (vgl. BGH NJW 1962, 2107; BayObLGZ 1981, 165; BayObLG JurBüro 1983, 592;… Rohs/Wedewer KostO 3.Aufl. Rn. 4, Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 13.Aufl. Rn.2, je zu § 16).
- OLG München, 30.11.2015 - 34 Wx 364/15
Anwendbares ausländisches Recht
Während sich der richterliche Vermerk seinem objektiven Gehalt nach dahin interpretieren lässt - und dementsprechend auch von der Rechtspflegerin verstanden wurde -, dass er wohl die Form der Nachweisführung ("Rechtsgutachten") mit vorgibt, gilt dies wohl nicht für die Art der Beweiserhebung (Nachweisführung durch den Antragsteller oder Freibeweis nach § 26 FamFG; vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 576, zu § 12 FGG); diese weicht aber im maßgeblichen Fall gerade von den sonstigen Regeln im Antragsverfahren ab (…Demharter § 13 Rn. 5). - BayObLG, 30.04.1999 - 3Z BR 57/99
Offenkundiger Gesetzesverstoß als unrichtige Sachbehandlung i.S. des 16 Abs. 1 …
Eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO könnte insoweit jedoch nur dann angenommen werden, wenn dem Gericht ein offen zutage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen wäre; dagegen rechtfertigt nicht jede irrtümliche Beurteilung die Anwendung jener Vorschrift (BGH NJW 1962, 2107; BayObLGZ 1981, 165/170 f.; BayObLG JurBüro 1983, 592 und FGPrax 1998, 240 ; Rohs/ Wedewer KostO 3.Aufl. Rn.4, Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 13.Aufl. Rn.2, je zu § 16). - LG München I, 24.09.2001 - 13 T 11382/01
Erbscheinsantrag mit fehlerhafter Erbquote
Sie ist gemäß § 16 KostO dann gegeben, wenn dem Notar ein offen zutage tretender Verstoß gegen eindeutige Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (BayObLG, FamRZ 99, 101 ; OLG Celle RPfleger 70, 365, Kammergericht RPfl 76, 29; … - AG Mönchengladbach-Rheydt, 16.02.1999 - 16 F 194/97 Das Gericht bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen nicht nur über den Umfang der Beweiserhebung, sondern auch über die Auswahl der Beweismittel; die Beteiligten haben lediglich die Möglichkeit, das Gericht auf bestimmte Beweismittel hinzuweisen (BayObLG, FamRZ 1999, 101, 102).
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