Rechtsprechung
| BayObLG, 15.09.2004 - 3Z BR 145/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
AktG § 142 Abs. 2
- Deutsches Notarinstitut
AktG § 142 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktG § 142 Abs. 2
Hinterlegung globalverbriefter Aktien bei gerichtlicher Bestellung von Sonderprüfern - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Aufteilung der Gesamtkosten für Heizung und Warmwasser in einer Wohneigentumsanlage; Ermittlung der maßgeblichen Schätzgrundlagen zur Schätzung der mittleren Temperatur des Warmwassers; Pauschaler Ansatz der an der Heizung eingestellten Temperatur und der ...
Verfahrensgang
- AG München - 483 UR II 887/00
- LG München I, 28.05.2004 - 1 T 6630/03
- LG München I, 17.06.2004 - 17 HKT 8918/04
- BayObLG, 15.09.2004 - 3Z BR 145/04
- BayObLG, 15.09.2004 - 2Z BR 145/04
- LG München I, 16.05.2005 - 1 T 6630/03
- OLG München, 06.03.2006 - 34 Wx 75/05
Papierfundstellen
- ZIP 2004, 2285
- FGPrax 2004, 301
- Rpfleger 2005, 91
- BayObLGZ 2004, 260
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 29.06.2000 - 15 W 69/00
Voraussetzungen eines Sonderprüfungsantrags
Auszug aus BayObLG, 15.09.2004 - 3Z BR 145/04
bb) Als zulässige Form der Hinterlegung ist zunächst die Einreichung der Gegenstände bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts anerkannt (vgl. OLG Hamm ZIP 2000, 1299/1300;… Hüffer § 142 Rn. 23). - BayObLG, 19.12.2001 - 3Z BR 280/01
Sofortige Beschwerde gegen Löschungsankündigung des Beschwerdegerichts - …
Auszug aus BayObLG, 15.09.2004 - 3Z BR 145/04
bb) Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob das Landgericht das Verfahren an das Amtsgericht hätte zurückverweisen dürfen (vgl. zu den insoweit engen Voraussetzungen BayObLG NJW-RR 2002, 679/680;… Keidel/Sternal FGG 15. Aufl. § 25 Rn. 21).
- BGH, 25.06.2008 - II ZB 39/07
Spruchverfahren - Allein die Stellung als Aktionär ist fristgerecht darzulegen
Eine solche Depotbestätigung mit einem Sperrvermerk ist selbst bei weiter Auslegung des Urkundenbegriffs in § 3 Satz 3 SpruchG kein urkundlicher Nachweis der Aktionärsstellung mehr, weil neben die Bescheinigung über einen Bestand von Aktien im Depot eine Versicherung der Depotbank treten muss, keine Verfügungen über die Aktien zuzulassen, die zudem keine dingliche Wirkung hat und Verfügungen über den Depotbestand nicht verhindert (vgl. BayObLG ZIP 2004, 2285). - OLG München, 20.06.2006 - 31 Wx 36/06
Bestellung von Sonderprüfern - Weiterverfolgung eines vor Fristbeginn gestellten …
In Verfahren auf Bestellung von Sonderprüfern muss die Zulässigkeitsvoraussetzung der Hinterlegung der Aktien für die Dauer des Verfahrens über die Entscheidung gewährleistet sein (vgl. BayObLG AG 2005, 244/245 zu § 142 AktG;… MünchKomm AktG/Hüffer 2. Aufl. § 258 Rn. 46).Für die Zeit davor bedurfte es einer Maßnahme, die bei stückelosen Aktien als gleichwertig zur körperlichen Hinterlegung angesehen werden konnte (BayObLG AG 2005, 244/245).
Eine solche geeignete Maßnahme kann jedenfalls eine selbständige Verpflichtung des Depot führenden Kreditinstituts gegenüber dem Gericht oder der Gesellschaft sein, den daraus Berechtigten über jegliche Veränderung in Bezug auf den antragsbegründenden Aktienbestand zu unterrichten (vgl. BayObLG AG 2005, 244/246).
Würde man eine Versicherung der Depotbank gegenüber ihrem Kunden ausreichen lassen, wäre nicht gewährleistet, dass das Gericht oder die Gesellschaft von einer Änderung des antragsbegründenden Aktienbestandes Kenntnis erhält (vgl. hierzu BayObLG AG 2005, 244/245).
Allein entscheidend ist hier jedoch, dass abweichend zu dem von der Antragsgegnerin und dem Beschwerdegericht in Bezug genommenen Beschluss des BayObLG vom 15.9.2004 (vgl. AG 2005, 244/246) es für den Senat aus den vorliegenden Bestätigungen und dem Verfahrensverlauf nicht den geringsten Anhaltspunkt gibt, dass die antragsbegründenden Aktien während der Dauer des Verfahrens ihren Verwahrungsort verändert haben könnten.
- LG Stuttgart, 08.05.2019 - 31 O 25/13
Squeeze-Out: Bestimmung der Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs von …
Rn. 105 Der BGH hat bereits 2008 entschieden, dass eine Depotbestätigung mit einem Sperrvermerk selbst bei weiter Auslegung des Urkundenbegriffs in § 3 Satz 3 SpruchG kein urkundlicher Nachweis der Aktionärsstellung mehr sei, weil neben die Bescheinigung über einen Bestand von Aktien im Depot eine Versicherung der Depotbank treten müsse, keine Verfügungen über die Aktien zuzulassen, die zudem keine dingliche Wirkung habe und Verfügungen über den Depotbestand nicht verhindere (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07 -, BGHZ 177, 131-141, Rn. 21 unter Hinweis auf BayObLG ZIP 2004, 2285).Die "Sperrerklärung" der Bank reiche mangels dinglicher Wirkung nicht aus (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. September 2004 - 3Z BR 145/04 -, Rn. 14 ff., juris).
- LG Köln, 24.07.2009 - 82 O 10/08
Delisting: Bei Vorliegen eines verlässlichen Marktpreises keine …
Eine solche Depotbestätigung mit einem Sperrvermerk ist selbst bei weiter Auslegung des Urkundenbegriffs in § 3 S. 3 SpruchG kein urkundlicher Nachweis der Aktionärsstellung mehr, da eine Versicherung der Depotbank, keine Verfügungen über die Aktien zuzulassen, keine dingliche Wirkung hat und Verfügungen über den Depotbestand nicht verhindert (vgl. BGH…, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07, DStR 2008, 1932 Rz. 21; BayObLG, Beschluss vom 15. September 2004, 3Z BR 145/04, BeckRS 2004, 09718 = ZIP 2004, 2285). - KG, 16.10.2023 - 2 AktG 1/23
Gerichtliche Freigabe der Handelsregistereintragung eines angefochtenen …
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dass die Antragsberechtigung für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens gesichert erhalten bleibt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.9.2004 - 3Z BR 145/04 -, LS nach juris, zu § 142 AktG aF;… Koch, 17. Aufl. 2023, AktG § 142 Rn. 23), so dass der Aktienbesitz folgerichtig bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Sonderprüfung bestehen muss (…vgl. MüKo-AktG/Arnold, 5. Aufl. 2022, § 142 Rn. 122). - OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 29/07
Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Landgerichts zur Bestellung von …
Es ist deshalb regelmäßig erforderlich, dass z.B. das depotführende Kreditinstitut oder ein sonstiger zuverlässiger Verwahrer eine selbständige Verpflichtung gegenüber dem Gericht oder der Gesellschaft eingeht, den daraus Berechtigten während der Dauer des Verfahrens über jegliche Veränderung in Bezug auf den antragsbegründenden Aktienbestand zu unterrichten (vgl. BayObLGZ 2004, 260/265; OLG München AG 2006, 801/802 zu § 258 AktG;… Hüffer AktG 7. Aufl. § 142 Rn. 24 m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - 26 W 7/09
Anwendbarkeit der Vorschriften des Spruchgesetzes analog auf ein …
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.06.2008 entschieden, dass ein Sperrvermerk nicht ausreichend sei, weil er keine dingliche Wirkung entfalte und nicht Verfügungen über den Depotbestand verhindern könne (BGH, Beschluss vom 25.06.2008, Az. II ZB 39/07, AG 2008, 659; BayObLG, Beschluss vom 15.09.2004, Az. 3Z BR 145/04, AG 2005, 244). - OLG München, 11.05.2010 - 31 Wx 14/10
Aktiengesellschaft: Rechtsfolge für einen Antrag auf gerichtliche Bestellung von …
Durch den an Stelle der früher vorgeschriebenen Hinterlegung zu erbringenden Nachweis nach § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG soll gewährleistet werden, dass Gericht oder Antragsgegner von einer etwaigen Veränderung des Aktienbestandes erfahren und die aus einem Verlust der Antragsberechtigung folgende verfahrensrechtliche Konsequenz ziehen können (vgl. BayObLGZ 2004, 260/265; OLG München AG 2008, 33/34; AG 2006, 801f. zu § 258 AktG).
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Rechtsprechung
| BayObLG, 02.09.2004 - 3Z BR 159/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
- Deutsches Notarinstitut
- rechtsportal.de
FGG § 133 § 134 § 139; HGB § 14
Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung und wiederholende Verfügung - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Pflicht der Gesschäftsführer einer Gesellschaft, die aktuelle Firmenanschrift gegenüber dem Registergericht zu benennen; Rechtsmittel gegen eine einheitliche Entscheidung des Registergerichts; Erfordernis der gesonderten Einlegung eines Rechtsmittels gegen die ...
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 22.06.2004 - 4 HKT 9495/03
- BayObLG, 02.09.2004 - 3Z BR 159/04
Papierfundstellen
- FGPrax 2004, 301
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 10.03.1978 - BReg. 3 Z 39/77
Auszug aus BayObLG, 02.09.2004 - 3Z BR 159/04
Dies gilt nicht, wenn die durch einen Rechtsanwalt eingelegte sofortige Beschwerde als solche bezeichnet, in der Sache nicht begründet worden ist und auch im übrigen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch gegen die wiederholende Verfügung Einspruch eingelegt werden soll (Abgrenzung zu BayObLGZ 1978, 54).Dies ist z.B. der Fall, wenn die vom Registergericht gesetzte Frist unangemessen kurz gewesen war und deshalb schuldlos versäumt wurde (vgl. BayObLGZ 1978, 54/59).
Wenn ein Beschluss über die Festsetzung eines Zwangsgelds und die Verfügung über die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in einer einheitlichen Entscheidung zusammengefasst sind, ist in der Regel davon auszugehen, dass sich die Beschwerde der Beteiligten gegen die gesamte Entscheidung, also sowohl gegen die Festsetzung des Zwangsgelds als auch gegen die wiederholte Androhung eines weiteren Zwangsgelds, richtet (BayObLGZ 1978, 54/60).
- BayObLG, 12.07.2001 - 3Z BR 207/01
Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung des Registergerichts
Auszug aus BayObLG, 02.09.2004 - 3Z BR 159/04
a) Nach § 133 Abs. 1 FGG ist ein Zwangsgeld festzusetzen, wenn es dem Beteiligten angedroht worden ist und dieser weder der gesetzlichen Verpflichtung, deren Erfüllung verlangt worden ist, genügt noch die Unterlassung durch Einspruch gerechtfertigt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.7. 2001, Az. 3Z BR 207/01).Die Aufforderung des Registergerichts vom 13.3.2003 entspricht Bestimmtheitsgrundsätzen (vgl. Senatsbeschluss vom 12.7.2001, Az. 3Z BR 207/01).
- OLG Köln, 26.05.2010 - 2 Wx 53/10
Anforderungen an die Androhung eines Zwangsgeldes; Zulässigkeit des Einspruchs …
Gegen die in dem Beschluss des Rechtspflegers ebenfalls enthaltenen Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 750, 00 EUR findet dagegen nicht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Senat statt (vgl. auch BayObLGZ 1978, 54; BayObLG, FGPrax 2004, 301). - OLG Schleswig, 09.06.2010 - 2 W 90/10
Aufhebung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Handelsregisterverfahren; Pflicht …
Die Beschwerde muss selbst dann zurückgewiesen werden, wenn das Beschwerdegericht erkennt, dass die vom Registergericht erlassene Verfügung ungerechtfertigt ist (zu der entsprechenden, vor dem 1. September 2009 geltenden Vorschrift in § 139 Abs. 2 FGG : BayObLGZ 1978, 54 ff.; BayObLG, FGPrax 2004, S. 301 ;… LG Bonn, BB 2008, S. 2120;… zu § 391 Abs. 2 FamFG: Heinemann, aaO.).
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