Rechtsprechung
| OLG Hamm, 16.02.2006 - 15 W 268/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Deutsches Notarinstitut
BeurkG §§ 53, 54c Abs. 3; BNotO § 15 Abs. 2; BGB § 323
Einseitiger Widerruf der Vollzugsanweisung bei strittigem Rücktritt unbeachtlich - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Amtspflichten des Notars beim Vollzug eines Grundstückskaufvertrages
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Notarrecht - Vollzugsanweisung: Unbeachtlichkeit des einseitigen Widerrufs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BeurkG §§ 53, 54c Abs. 3; BNotO § 15 Abs. 2; BGB § 323
Einseitiger Widerruf der Vollzugsanweisung bei strittigem Rücktritt unbeachtlich - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beachtlichkeit des einseitigen Widerrufs einer Vollzugsanweisung; Streit der Parteien eines Vertrages über die Wirksamkeit des von dem Verkäufer nach Fristsetzung gem. § 323 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erklärten Rücktritts vom Vertrag; Weiterführung des Vollzugs ...
Verfahrensgang
- LG Essen, 01.06.2005 - 7 T 685/04
- OLG Hamm, 16.02.2006 - 15 W 268/05
Papierfundstellen
- DNotZ 2006, 682
- FGPrax 2006, 176
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (9)
- BayObLG, 16.01.1998 - 3Z BR 514/97
Einreichung einer Urkunde beim Grundbuchamt durch einen Notar entgegen einer …
Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2006 - 15 W 268/05
Ein Urkundsnotar, zu dessen Urkundstätigkeit auch das sich anschließende Vollzugsverfahren gehört (BayObLGZ 1998, 6 = FGPrax 1998, 78; Senat FGPrax 1995, 171), kann durch einen Vorbescheid ankündigen, eine bestimmte Amtshandlung vorzunehmen; ein solcher Vorbescheid ist nach ganz überwiegender Auffassung beschwerdefähig (…vgl. BayObLG, a.a.O., m.w.N.; Thüringer-OLG FGPrax 2001, 32;… Arndt/Lerch/Sandkühler, Bundesnotarordnung, 3. Aufl., § 15 Rn. 85;… Keidel/Winkler, Beurkundungsgesetz, 15. Aufl., § 53 Rn. 43).Nur unter besonderen Umständen ist der Notar noch berechtigt, auf den einseitigen Widerspruch eines von mehreren Beteiligten seine Vollzugstätigkeit aufzuschieben, nämlich dann, wenn ihm ein Beteiligter einen ausreichend substantiierten und glaubhaft erscheinenden Anfechtungs- oder Unwirksamkeitsgrund des notariell beurkundeten Vertrages oder einen wirksam erklärten Rücktritt von dem notariellen Vertrag vorträgt, dem der andere Beteiligte nicht oder nur mit fadenscheinigen Behauptungen zu begegnen versucht (…vgl. Senat a.a.O. m.w.N.; BayObLGZ 1998, 6 = FGPrax 1998, 78;… Winkler, a.a.O., § 53 Rn. 34;… Huhn/von Schuckmann/Preuß, BeurkG, 4. Aufl., § 53 Rn. 27).
- OLG Hamm, 27.02.2003 - 15 W 398/02
Auslegung einer Weisung zum Antrag auf Eigentumsumschreibung nach …
Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2006 - 15 W 268/05
Der Senat hält in diesem Zusammenhang an seiner Auffassung (FGPrax 2003, 186) fest, dass eine Vollzugsweisung, die den Notar ihrem Wortlaut nach lediglich zur Prüfung der Kaufpreiszahlung verpflichtet, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sich der zu erbringende Nachweis auch auf Nebenforderungen, insbesondere Verzugszinsen und etwaige Rechtsverfolgungskosten, zu erstrecken hat. - OLG Hamm, 01.02.1994 - 15 W 38/94
Pflicht des Notars zur Stellung von Eintragungsanträgen bei Vollzugsreife
Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2006 - 15 W 268/05
Der Notar nimmt in dem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 1 S. 2 BNotO die Stelle einer ersten Instanz nach Maßgabe der Vorschriften des FGG und nicht die eines Beschwerdegegners und auch nicht die eines Verfahrensbeteiligten ein (vgl. Senat DNotZ 1989, 648; OLGZ 1994, 495) .
- OLG Hamm, 26.11.2001 - 15 W 329/01
Bindungswirkung einer Verwahrungsanweisung
Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2006 - 15 W 268/05
Der Notar müsste dann seine neutrale Stellung aufgeben und würde Gefahr laufen, sich Schadensersatzansprüchen des jeweils Benachteiligten auszusetzen (KG OLGZ 1987, 273, 275; OLG Schleswig JurBüro 1992, 45; Senat FGPrax 2002, 83 m.w.N.). - OLG Schleswig, 26.09.1991 - 2 W 62/91
Widerruf der Hinterlegungsanweisung
Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2006 - 15 W 268/05
Der Notar müsste dann seine neutrale Stellung aufgeben und würde Gefahr laufen, sich Schadensersatzansprüchen des jeweils Benachteiligten auszusetzen (KG OLGZ 1987, 273, 275; OLG Schleswig JurBüro 1992, 45; Senat FGPrax 2002, 83 m.w.N.). - KG, 19.12.1986 - 1 W 5529/85
Einseitiger Widerruf einer übereinstimmenden Hinterlegungsanweisung
Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2006 - 15 W 268/05
Der Notar müsste dann seine neutrale Stellung aufgeben und würde Gefahr laufen, sich Schadensersatzansprüchen des jeweils Benachteiligten auszusetzen (KG OLGZ 1987, 273, 275; OLG Schleswig JurBüro 1992, 45; Senat FGPrax 2002, 83 m.w.N.). - OLG Köln, 13.06.1990 - 2 Wx 16/90
Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2006 - 15 W 268/05
Es ist auch sachgerecht, dass derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages berufen will, eine der Urkunde entgegenstehende Rechtslage im Prozesswege geltend machen und zur Verhinderung des Vollzuges der Urkunde gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung ein Erwerbsverbot erwirken muss (…vgl. Senat a.a.O.; Köln OLGZ 1990, 397, 401;… Jansen, FG, 2. Aufl., § 53 BeurkG Rn. 17). - OLG Hamm, 11.01.1989 - 15 W 529/86
Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2006 - 15 W 268/05
Der Notar nimmt in dem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 1 S. 2 BNotO die Stelle einer ersten Instanz nach Maßgabe der Vorschriften des FGG und nicht die eines Beschwerdegegners und auch nicht die eines Verfahrensbeteiligten ein (vgl. Senat DNotZ 1989, 648; OLGZ 1994, 495) . - OLG Hamm, 24.06.1986 - 28 U 349/85
Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2006 - 15 W 268/05
Nach Vollzugsreife darf der Notar von der Einreichung der Urkunde nicht schon dann Abstand nehmen, wenn nur einer der Beteiligten den Vollzugsauftrag zurücknimmt oder widerruft (vgl. OLG Hamm, 28. ZS, DNotZ 1987, 166;… Senat OLGZ 1994, a.a.O.; Köln OLGZ 1990, 347, 401;… Winkler, a.a.O., § 53 Rn. 24 ff).
- BGH, 19.09.2019 - V ZB 119/18
Amtspflichten des Notars im Rahmen der Vollziehung beurkundeter …
§ 53 BeurkG soll den Notar von schwierigen, im Ergebnis oft zweifelhaften und für ihn mit erheblichem Risiko verbundenen Prüfungen entbinden (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 1231, 1232; OLG Köln, OLGZ 1990, 397, 401; OLG Hamm, OLGZ 1994, 495, 498; DNotZ 2006, 682, 683; OLG Zweibrücken, FGPrax 2002, 85;… Eylmann/Vaasen/Limmer, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 53 BeurkG Rn. 12;… Winkler, BeurkG, 19. Aufl., § 53 Rn. 37).Solche Fragen sind nicht in einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO, sondern in einem Zivilprozess der Beteiligten untereinander zu klären (vgl. BayObLG, DNotZ 1998, 645, 646; DNotZ 1998, 648, 650; NJW-RR 2000, 1231, 1232; OLG Köln, OLGZ 1990, 397, 401; OLG Hamm, OLGZ 1994, 495, 498; DNotZ 2006, 682, 683).
Das rechtfertigt den Umkehrschluss, dass es in den Fällen des § 53 BeurkG bei dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab verbleiben sollte (vgl. OLG Hamm, DNotZ 2006, 682, 684; OLG München, FGPrax 2008, 130, 131;… Lerch, BeurkG, 5. Aufl., § 54c Rn. 9;… gegen eine Anwendung von § 60 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und 3 BeurkG auch Eylmann/Vaasen/Limmer, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 53 BeurkG Rn. 13;… Seger in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 7. Aufl., § 53 Rn. 40).
- OLG Köln, 20.11.2006 - 2 Wx 20/06
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen notariellen Vorbescheid; Ankündigung …
Zur Urkundstätigkeit des Notars im Sinne von § 15 BNotO gehört auch das sich anschließende Vollzugsverfahren (vgl. Senat, OLGZ 1990, 379 [380]; Senat, JurBüro 2000, 212; BayObLG FGPrax 1998, 78 [79]; OLG Hamm, FGPrax 2006, 176; OLG Zweibrücken, FGPrax 2002, 82).Ob diese Auffassung richtig ist, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2006, 176).
In dem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO nimmt der Notar die Stelle der ersten Instanz im Sinne der Bestimmungen des FGG, nicht die eines Beschwerdegegners oder sonstigen Verfahrensbeteiligten ein (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2006, 176; OLG Naumburg, FGPrax 2005, 272).
Die Auslegung der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Auslegung der darin enthaltenen gemeinsamen Weisungen für die Vollzugstätigkeit des Notars ist Aufgabe des Tatrichters (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2006, 176 [177]).
Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht kann die Auslegung des Tatrichters somit nur auf Rechtsfehler, mithin nur daraufhin überprüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht, dem klaren Sinn und Wort der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2006, 176 [177];… Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 27, Rdn. 49 mit weit. Nachw.).
Deshalb kann eine Vollzugsanweisung, die den Notar ihrem Wortlaut nach lediglich zur Prüfung der Kaufpreiszahlung verpflichtet, nicht dahin ausgelegt werden, daß sich der zu erbringende Nachweis auch auf Nebenforderungen, wie Verzugszinsen, Rechtsverfolgungskosten oder sonstige Schadensersatzansprüche zu erstrecken hat (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2003, 186; OLG Hamm, FGPrax 2006, 176 [177]).
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