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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 16.01.2012 - 5 UF 381/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,4581
OLG Frankfurt, 16.01.2012 - 5 UF 381/10 (https://dejure.org/2012,4581)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.01.2012 - 5 UF 381/10 (https://dejure.org/2012,4581)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Januar 2012 - 5 UF 381/10 (https://dejure.org/2012,4581)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 59 FamFG, § 228 FamFG, § 18 Abs 1 VersAusglG, § 18 Abs 2 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    FamFG 59, 228; VersAusglG 18 Abs. 1, 18 Abs. 2
    Beschwerdebefugnis; Beschwerdeberechtigung; Versorgungsausgleich; Ausschluss wegen Geringfügigkeit; Geringfügigkeit; gleichartiges Anrecht; Halbteilungsgrundsatz; Verwaltungsaufwand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerdebefugnis; Geringfügigkeit; gleichartiges Anrecht; Halbteilungsgrundsatz; Versorgungsausgleich - Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versorgungsträger kann bei einem gesetzeswidrig durchgeführten Versorgungsausgleich beschwerdeberechtigt sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamFR 2012, 254
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (14)

  • OLG Frankfurt, 17.01.2011 - 5 UF 278/10

    Versorgungsausgleich: Prüfungsumfang bei § 18 VersAusglG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2012 - 5 UF 381/10
    Ob nach der Feststellung einer nicht geringen Wertdifferenz gemäß § 18 Abs. 1 und 3 VersAusglG noch eines dieser beiden gleichartigen Anrechte in Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG von dem Versorgungsausgleich ausgenommen werden kann, war in der Rechtsprechung bisher umstritten (für eine grundsätzlich noch mögliche subsidiäre Anwendbarkeit des § 18 Abs. 2 VersAusglG: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.1. 2011, 5 UF 278/10, bei www.hefam.de und FamFR 2011, S. 469;… OLG Celle, FamRZ 2010, S. 979;… OLG Stuttgart, FamRZ 2011, S. 41 und FamRZ 2010, 1805;… OLG Jena, FamRZ 2011, S. 38;… OLG Nürnberg, FamRZ 2011, S. 899;… OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, S. 979; für die Nichtanwendbarkeit des § 18 Abs. 2 VersAusglG in diesen Fällen: OLG Hamburg, FamRZ 2011, 1403;… OLG München, FamRZ 2010, S. 1664 und FamRZ 2011, S. 646).

    Vor allem aber gibt es auch - vom BGH nicht berücksichtigt - Fallkonstellationen, in denen der andere Ehegatte seinerseits noch ein geringfügiges etwa gleich hohes Anrecht außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung hat, so dass der Ausschluss der beiderseitigen geringfügigen Anrechte gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG im Einzelfall sogar sowohl dem Halbteilungsgrundsatz besser gerecht werden kann als auch das Entstehen einer Splitterversorgung vermieden wird (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.2011, 5 UF 278/10, a. a. O.).

    Allerdings kommt es auf diese Streitfrage letztlich nicht an, wenn auch bei grundsätzlich noch möglicher subsidiärer Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG die Ausübung des Ermessens dazu führen würde, das geringfügige und verrechenbare Anrecht des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung mangels nennenswertem Verwaltungsaufwand intern zu teilen, um dem Halbteilungsgrundsatz besser gerecht zu werden (…insoweit in Übereinstimmung mit dem BGH a. a. O.; vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.2011, 5 UF 278/10, gegen die Bedenken in der Besprechung von Holzwarth, FamFR 2011, 469).

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2012 - 5 UF 381/10
    Der Bundesgerichtshof hat sich nun mit Beschluss vom 30.11.2011 (XII ZB 344/10, Leitsatz c, Tz. 29 - 36) der letztgenannten Auffassung angeschlossen, wonach der Ausschluss nur eines der beiden gleichartigen Anrechte - wegen eines geringen Ausgleichswerts - gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht möglich sei.
  • OLG Stuttgart, 01.07.2010 - 18 UF 72/10

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Anrechten aus der gesetzlichen …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.2012 - 5 UF 381/10
    Ob nach der Feststellung einer nicht geringen Wertdifferenz gemäß § 18 Abs. 1 und 3 VersAusglG noch eines dieser beiden gleichartigen Anrechte in Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG von dem Versorgungsausgleich ausgenommen werden kann, war in der Rechtsprechung bisher umstritten (…für eine grundsätzlich noch mögliche subsidiäre Anwendbarkeit des § 18 Abs. 2 VersAusglG: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.1. 2011, 5 UF 278/10, bei www.hefam.de und FamFR 2011, S. 469;… OLG Celle, FamRZ 2010, S. 979; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, S. 41 und FamRZ 2010, 1805;… OLG Jena, FamRZ 2011, S. 38;… OLG Nürnberg, FamRZ 2011, S. 899;… OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, S. 979; für die Nichtanwendbarkeit des § 18 Abs. 2 VersAusglG in diesen Fällen: OLG Hamburg, FamRZ 2011, 1403;… OLG München, FamRZ 2010, S. 1664 und FamRZ 2011, S. 646).
  • OLG Frankfurt, 15.06.2012 - 2 UF 144/12

    Versorgungsausgleich: Ausschluss mehrerer geringfügiger Anrechte, deren Summe den …

    Die im einzelnen streitige Frage (…vgl. zum Meinungsstand: OLG Frankfurt aaO; OLG Frankfurt , Beschluss vom 16.01.2012, 5 UF 381/10 zitiert nach juris; OLG Celle FamRZ 2012, 717) unter welchen Voraussetzungen ein privater Versorgungsträger zur Beschwerde berechtigt ist, muss vorliegend nicht geklärt werden, da die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten dadurch betroffen ist, dass sie geltend macht, ein bestehendes geringfügiges Anrecht sei entgegen § 18 VersAusglG ausgeglichen worden.
  • OLG Frankfurt, 11.08.2014 - 5 UF 156/14

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei gleichartigen Anrechten

    Es genügt, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht nicht oder zu Unrecht in den Wertausgleich bei der Scheidung einbezogen worden ist (BGH, NJW-RR 2012, 577 (578); NJW-RR 2013, 385 (385 f.); Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2012 - 5 UF 381/10 - sowie vom 5. November 2013 - 5 UF 74/13).
  • OLG Saarbrücken, 14.01.2013 - 6 UF 13/13

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines privaten …

    Insbesondere ist die Debeka Pensionskasse AG auch beschwerdebefugt, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, wird ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Sozialversicherungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt; dasselbe gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Versorgungsausgleich am 1. September 2009 auch für einen privaten Versorgungsträger (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588/11 -, m.w.N.), wobei dieser auch dann beschwert ist, wenn der Ausgleich eines bei ihm bestehenden Anrechts zu Unrecht unterblieben ist (Senatsbeschluss vom 11. August 2011 - 6 UF 82/11 -, FamRZ 2012, 306; OLG Frankfurt, FamFR 2012, 254).
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