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   KG, 10.03.1987 - 1 WF 6006/86   

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KG, 10.03.1987 - 1 WF 6006/86 (https://dejure.org/1987,4958)
KG, Entscheidung vom 10.03.1987 - 1 WF 6006/86 (https://dejure.org/1987,4958)
KG, Entscheidung vom 10. März 1987 - 1 WF 6006/86 (https://dejure.org/1987,4958)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung eines früher geleisteten Prozesskostenvorschusses auf einen Erstattungsanspruch des Vorschussempfängers im Kostenfestsetzungsverfahren; Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Ehegatten für ein Ehescheidungsverfahren als Teil der Unterhaltspflicht; ...

  • mansui.eu PDF

    BGB § 1360a; ZPO §§ 91, 103, 106
    Unterhaltsrecht; Anrechnung eines unterhaltsrechtlichen Prozeßkostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1987, 1030
  • FamRZ 1987, 1064
  • Rpfleger 1987, 474
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.05.1985 - IVb ZR 33/84

    Beitreibung eines Prozeßkostenvorschusses nach 317 Beendigung des Prozesses

    Auszug aus KG, 10.03.1987 - 1 WF 6006/86
    Die als Prozeßkostenvorschuß für ein Ehescheidungsverfahren oder einen eine andere persönliche Angelegenheit betreffenden Rechtsstreit geleistete Zahlung eines Ehegatten an den anderen gemäß § 1360a Abs. 4 BGB beruht auf der durch die Ehe begründeten Unterhaltspflicht; der Leistende kann, gleichgültig wie das Verfahren ausgeht, die Rückzahlung nur dann verlangen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers wesentlich gebessert haben, oder die Rückgewähr aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht (BGHZ 56, 92 = FamRZ 1971, 360; BGH FamRZ 1985, 802 = EzFamR BGB § 1360a Nr. 2 = BHGF 4, 1026; Senat FamRZ 1981, 383).

    Bei der Berechnung des Vorschußanspruchs ist diese etwaige spätere Belastung des Berechtigten mit der Kostenerstattungspflicht nicht zu berücksichtigen, sind vielmehr nur diejenigen Mittel anzusetzen, die der Vorschußempfänger für Gerichtskosten sowie für seinen eigenen Prozeßbevollmächtigten benötigt (vgl. etwa BGH FamRZ 1985, 802 = EzFamR BGB § 1360a Nr. 2 = BGHF 4, 1026 mwN).

  • OLG Karlsruhe, 09.01.1986 - 16 UF 117/85

    Prozeßkostenvorschuß; Erstattungsanspruch; Kostenteilung; Anrechnung

    Auszug aus KG, 10.03.1987 - 1 WF 6006/86
    Vielmehr schließt sich der Senat insoweit unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung der Auffassung an, daß eine Anrechnung des geleisteten Prozeßkostenvorschusses nur dann stattfindet, wenn und soweit der Prozeßkostenvorschuß und der Kostenerstattungsanspruch des Vorschußempfängers zusammen die dieser Partei entstandenen Kosten übersteigen (OLG Karlsruhe JurBüro 1981, 1575; FamRZ 1986, 376; OLG Koblenz JurBüro 1982, 448; OLG Köln KostRspr.
  • OLG Karlsruhe, 27.05.1981 - 16 WF 44/81

    Berücksichtigung eines Prozeßkostenvorschusses beim Kostenausgleich;

    Auszug aus KG, 10.03.1987 - 1 WF 6006/86
    Vielmehr schließt sich der Senat insoweit unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung der Auffassung an, daß eine Anrechnung des geleisteten Prozeßkostenvorschusses nur dann stattfindet, wenn und soweit der Prozeßkostenvorschuß und der Kostenerstattungsanspruch des Vorschußempfängers zusammen die dieser Partei entstandenen Kosten übersteigen (OLG Karlsruhe JurBüro 1981, 1575; FamRZ 1986, 376; OLG Koblenz JurBüro 1982, 448; OLG Köln KostRspr.
  • BGH, 14.04.1971 - IV ZR 16/70

    Rückforderung des Prozeßkostenvorschusses

    Auszug aus KG, 10.03.1987 - 1 WF 6006/86
    Die als Prozeßkostenvorschuß für ein Ehescheidungsverfahren oder einen eine andere persönliche Angelegenheit betreffenden Rechtsstreit geleistete Zahlung eines Ehegatten an den anderen gemäß § 1360a Abs. 4 BGB beruht auf der durch die Ehe begründeten Unterhaltspflicht; der Leistende kann, gleichgültig wie das Verfahren ausgeht, die Rückzahlung nur dann verlangen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers wesentlich gebessert haben, oder die Rückgewähr aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht (BGHZ 56, 92 = FamRZ 1971, 360; BGH FamRZ 1985, 802 = EzFamR BGB § 1360a Nr. 2 = BHGF 4, 1026; Senat FamRZ 1981, 383).
  • OLG Celle, 21.11.1983 - 21 WF 147/83
    Auszug aus KG, 10.03.1987 - 1 WF 6006/86
    Da der Vorschuß nicht im Vorgriff auf die spätere Kostenerstattung, sondern zu der Abdeckung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs gezahlt wird, erscheint es verfehlt, den geleisteten Vorschuß bei der späteren Kostenausgleichung nach Maßgabe der Kostenquote der in dem Rechtsstreit ergangenen Kostenentscheidung zu berücksichtigen (so aber etwa OLG Celle FamRZ 1985, 731, 732; dieselbe Auffassung hat der Senat in der zuletzt zitierten Entscheidung vertreten).
  • OLG Koblenz, 11.12.1981 - 15 WF 980/81
    Auszug aus KG, 10.03.1987 - 1 WF 6006/86
    Vielmehr schließt sich der Senat insoweit unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung der Auffassung an, daß eine Anrechnung des geleisteten Prozeßkostenvorschusses nur dann stattfindet, wenn und soweit der Prozeßkostenvorschuß und der Kostenerstattungsanspruch des Vorschußempfängers zusammen die dieser Partei entstandenen Kosten übersteigen (OLG Karlsruhe JurBüro 1981, 1575; FamRZ 1986, 376; OLG Koblenz JurBüro 1982, 448; OLG Köln KostRspr.
  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 79/06

    Voraussetzungen der Anrechnung eines unstreitig geleisteten

    Bei dieser Konstellation ist in Rechtsprechung und Schrifttum grundsätzlich nicht mehr streitig, dass ein Prozesskostenvorschuss im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden kann (vgl. etwa KG FamRZ 1987, 1064 f.; a. A. noch KG JurBüro 1981, 44 f.; OLG Düsseldorf Rechtspfleger 2005, 483 ff.; a. A. noch OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1409 f.; MünchKomm-ZPO/Giebel aaO § 104 Rdn. 45 f.; Musielak/Wolst aaO § 104 Rdn. 9 f.; Zöller/Herget aaO § 104 Rdn. 21 Stichwort: Prozesskostenvorschuss; offen: OLG Oldenburg FamRZ 1998, 445 und NJW-RR 1994, 1411).

    cc) Eine dritte Ansicht geht dahin, dass der Prozesskostenvorschuss nur insoweit zu berücksichtigen ist, als die Summe aus Erstattungsbetrag und Vorschuss den Gesamtbetrag der den Vorschussempfänger betreffenden Kosten übersteigt (OLG Bamberg FamRZ 1999, 724 und FamRZ 1997, 1417 [LS]; OLG Celle [17. Zivilsenat] OLGR 1997, 243, 244; OLG Frankfurt OLGR 2005, 278, 279; FuR 2001, 523 und JurBüro 1992, 246; OLG Hamm FamRZ 1999, 728; KG NJW-RR 2002, 140 und FamRZ 1987, 1064; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 376; OLG Koblenz JurBüro 1985, 1254 f. und 1982, 448; OLG Nürnberg FuR 2002, 287, 288; EzFamRaktuell 2000, 101 f. und FamRZ 1999, 1217, 1218; Stein/Jonas/Bork aaO § 104 Rdn. 22; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 127 a ZPO Rdn. 11; Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 121; Staudinger/Voppel BGB [2007] § 1360 a Rdn. 95; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1360 a Rdn. 21).

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2005 - 10 WF 32/04

    Berücksichtigung eines gemäß § 1360a Abs. 4 BGB unstreitig gezahlten

    Nach einer anderen Auffassung soll der Prozesskostenvorschuss vorrangig auf die eigenen Prozesskosten des Empfängers verrechnet werden können: eine Anrechnung komme nur insoweit in Betracht, als der Vorschuss und der Erstattungsanspruch die tatsächlich entstandenen Prozesskosten des Vorschussempfängers übersteigen (vgl. OLG Nürnberg FuR 2002, 287f; KG NJW-RR 2002, 140f; OLG Bamberg FamRZ 1999, 724f; OLG Nürnberg MDR 1999, 506; OLG Hamm FamRZ 1999, 728; OLG Celle OLGR 1997, 243f; OLG Frankfurt/Main JurBüro 1992, 246f; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 376f; KG FamRZ 1987, 1064f; Palandt-Brudermüller, § 1360 a Rn. 21).

    Dies gilt, soweit unter entstandenen Kosten die den Vorschussempfänger treffenden Kosten unter Einschluss des gegen ihn gerichteten gegnerischen Kostenerstattungsanspruchs verstanden werden (vgl. KG NJW-RR 2002, 140, 141; FamRZ 1987, 1064, 1065; unklar OLG Nürnberg FuR 2002, 287f); die Kosten des Prozessgegners wurden - wie bereits dargelegt - bei der Vorschussanordnung nicht berücksichtigt.

  • LG Landau/Pfalz, 04.07.1991 - 3 T 13/90

    Materiellrechtliche Einwendungen einer Partei dürfen im

    1988, 39 = JurBüro 1988, 497, u. OLG Karlsruhe, FamRZ 1986, 376, für unzutreffend, weil es dem unterhaltsrechtlichen Charakter des Prozeßkostenvorschusses nach §§ 1360 a Abs. 4, 1610 BGB widerspricht (zur unterhaltsrechtlichen Natur des Prozeßkostenvorschusses vgl. zuletzt BGHZ 110, 247).
  • OLG Zweibrücken, 12.02.1998 - 2 WF 134/97

    Anforderungen an die Änderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses;

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  • KG, 28.06.2001 - 19 WF 9216/00

    Anrechnung eines Prozesskostenvorschusses des Ehegatten bei teilweisem

    Ein unterhaltsrechtlicher Prozeßkostenvorschuß, den die Partei zur Führung eines Rechtsstreits gegen ihren Ehegatten von diesem erhalten hat, ist im Falle einer die Kosten nach Quoten verteilenden Kostenentscheidung auf den Kostenerstattungsanspruch des Vorschußempfängers nur anzurechnen, wenn und soweit die Summe aus Erstattungsbetrag und Vorschuß den Gesamtbetrag der den Vorschußempfänger treffenden Kosten (unter Einschluß des gegen ihn gerichteten gegnerischen Kostenerstattungsanspruch) übersteigt (vgl. Kammergericht, 1. Zivilsenat, FamRZ 1987, 1064).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 05.06.1987 - AR 1 Z 46/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,6026
BayObLG, 05.06.1987 - AR 1 Z 46/87 (https://dejure.org/1987,6026)
BayObLG, Entscheidung vom 05.06.1987 - AR 1 Z 46/87 (https://dejure.org/1987,6026)
BayObLG, Entscheidung vom 05. Juni 1987 - AR 1 Z 46/87 (https://dejure.org/1987,6026)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 1064 (Ls.)
  • Rpfleger 1987, 455
  • Rpfleger 1988, 96
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