Weitere Entscheidung unten: KG, 26.04.2005

Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 30.03.2005 - 2 W 11/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9813
OLG Schleswig, 30.03.2005 - 2 W 11/05 (https://dejure.org/2005,9813)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.03.2005 - 2 W 11/05 (https://dejure.org/2005,9813)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30. März 2005 - 2 W 11/05 (https://dejure.org/2005,9813)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Anordnung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Unterbringung; Behandlungsschwierigkeit auf Grund mangelnder Krankheitseinsicht; Grundlagen einer Zwangsbehandlung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erforderlichkeit einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Unterbringung

  • Judicialis

    BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1
    Anordnung einer Betreuung mit dem Zwecke einer Zwangsbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anordnung einer Betreuung für Zwangsbehandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1776 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.03.2005 - 2 W 11/05
    Diese Frage ist einer strengen Prüfung zu unterziehen, weil die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut ist, dass sie nur aus besonders gewichtigen Gründen angetastet werden darf (BVerfG NJW 1998, 1774).
  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.03.2005 - 2 W 11/05
    Auch einer psychisch Kranken muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleiben; eine Unterbringung zur Heilbehandlung ist deshalb nur zulässig, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von einer Kranken abzuwenden (BVerfG aaO; BGH NJW 2001, 888; BayObLG FamRZ 2004, 1135).
  • BayObLG, 03.03.2004 - 3Z BR 52/04

    Unterbringungsgenehmigung zur Vermeidung einer lebensbedrohenden Selbstgefährdung

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.03.2005 - 2 W 11/05
    Auch einer psychisch Kranken muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleiben; eine Unterbringung zur Heilbehandlung ist deshalb nur zulässig, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von einer Kranken abzuwenden (BVerfG aaO; BGH NJW 2001, 888; BayObLG FamRZ 2004, 1135).
  • AG Lübeck, 16.04.2012 - 4 XVII H 13700

    Aufhebung einer Betreuung: Konsequente Ablehnung und "Unbetreubarkeit" des

    Die Betreuung ist auch nicht zu dem Zweck aufrechtzuerhalten, um künftig - mittels der Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung - auf die gesundheitlichen Belange des Betroffenen einwirken und diese positiv beeinflussen zu können - was schon an der mangelnden Kooperation scheitert -, sei es durch eine geschlossene Unterbringung (zu diesem Betreuungszweck und die daran zu stellenden Anforderungen BayObLG, a. a. O., Tz. 14; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 01.09.2009, a. a. O.; Beschluss vom 19.04.2007 - 2 W 5/07; Beschluss vom 30.05.2005 - 2 W 11/05, zitiert jeweils nach juris).
  • OLG Schleswig, 19.04.2007 - 2 W 5/07

    Voraussetzung für Erweiterung einer Betreuung

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Anordnung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung mit der Befugnis zur Unterbringung, die auf eine Unterbringung zur Heilbehandlung abzielt, nur erforderlich, wenn eine Behandlung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB überhaupt in Betracht kommt, d. h. diese bei einer vorläufigen Einschätzung Erfolg versprechend und nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unumgänglich erscheint, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung abzuwenden (Senat Beschluss vom 23.05.2005, 2 W 11/05, OLGR Schleswig 2005, 546 = BtPrax 2005, 196).
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Rechtsprechung
   KG, 26.04.2005 - 1 W 414/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6028
KG, 26.04.2005 - 1 W 414/04 (https://dejure.org/2005,6028)
KG, Entscheidung vom 26.04.2005 - 1 W 414/04 (https://dejure.org/2005,6028)
KG, Entscheidung vom 26. April 2005 - 1 W 414/04 (https://dejure.org/2005,6028)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers eines geistig Behinderten; Betreuung für den Bereich der "Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung zum Zweck der Heilbehandlung"; Anforderungen an ein medizinisches Sachverständigengutachten

  • Bt-Recht

    Erweiterung des Aufgabenkreises und Feststellungen zur Erforderlichkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1776 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 08.03.2001 - 3Z BR 62/01

    Beschwerde des Betroffenen als Wegfall des Einverständnisses zur Betreuung

    Auszug aus KG, 26.04.2005 - 1 W 414/04
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen oder - wie hier - gegen seinen Willen, setzt ferner voraus, dass der Betreute aufgrund seiner Erkrankung seinen Willen in dem fraglichen Bereich nicht frei bestimmen kann (BayObLG, BtPrax 1994, 209; FamRZ 2001, 1245).
  • BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus KG, 26.04.2005 - 1 W 414/04
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen oder - wie hier - gegen seinen Willen, setzt ferner voraus, dass der Betreute aufgrund seiner Erkrankung seinen Willen in dem fraglichen Bereich nicht frei bestimmen kann (BayObLG, BtPrax 1994, 209; FamRZ 2001, 1245).
  • BGH, 23.08.2017 - XII ZB 187/17

    Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts: Anforderungen an das

    Das zuletzt am 15. Januar 2015 erstatte Gutachten lag im Zeitpunkt der Entscheidung länger als sechs Monate zurück und die Erweiterung des zuvor auf die Vermögenssorge beschränkten Aufgabenkreises nunmehr auch auf die Gesundheitssorge als ein Aspekt der Personensorge ist nicht unwesentlich (vgl. Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 293 Rn. 7; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 2. Aufl. § 293 Rn. 7; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 293 Rn. 7; Horndasch/Viefhues/Beermann FamFG 3. Aufl. § 293 Rn. 5; vgl. auch KG BtPrax 2005, 153 zu § 69 i Abs. 1 Satz 2, 3 FGG).
  • KG, 20.12.2005 - 1 W 170/03

    Betreuungsrecht: Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung trotz einer Vollmacht

    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen und ohne oder gegen seinen Willen, setzt weiter voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Senat, Beschluss vom 26. April 2005 - 1 W 414/04, KGR Berlin 05, 709; BayObLG, FamRZ 2001, 1244f; 2001, 1245f.; jetzt: § 1896 Abs. 1a BGB).
  • KG, 31.10.2006 - 1 W 448/04

    Betreuung: Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers bei Vorliegen einer

    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen und ohne oder gegen seinen Willen, setzt weiter voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Senat, Beschluss vom 26. April 2005 - 1 W 414/04, KG-Report Berlin 2005, 709; BayObLG, FamRZ 2001, 1244f; 2001, 1245f.; jetzt: § 1896 Abs. 1a BGB).
  • KG, 09.01.2007 - 1 W 60/06

    Betreuungsverfahren: Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei massenhafter

    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen und ohne oder gegen seinen Willen, setzt weiter voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann, § 1896 Abs. 1a BGB (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2005 - 1 W 414/04, KG-Report Berlin 2005, 709; BayObLG, FamRZ 2001, 1244f; 2001, 1245f.).
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