Rechtsprechung
OLG Bremen, 02.11.2009 - 4 WF 108/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- openjur.de
§ 1603 BGB
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Erwerbsobliegenheit eines einem minderjährigen Kind barunterhaltspflichtigen, vollschichtig erwerbstätigen Unterhaltsschuldners
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1601; BGB § 1603
Umfang der Erwerbsobliegenheit eines einem minderjährigen Kind barunterhaltspflichtigen, vollschichtig erwerbstätigen Unterhaltsschuldners - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)
Ist der unterhaltspflichtige Vater zu einer Nebentätigkeit verpflichtet?
Papierfundstellen
- NJW-RR 2010, 656
- FamRZ 2010, 574
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06
Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte
Auszug aus OLG Bremen, 02.11.2009 - 4 WF 108/09
Denn die Obliegenheit zur Aufnahme einer Nebentätigkeit kann nur angenommen werden, wenn und soweit die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zumutbar ist und ihn nicht unverhältnismäßig belastet (BVerfG, FamRZ 2003, 661 f.; s. auch BGH, FamRZ 2009, 314, 316 und FamRZ 2009, 872, 874). - BGH, 30.07.2008 - XII ZR 126/06
Voraussetzungen des Volljährigenunterhalts wegen Erwerbslosigkeit; Umfang der …
Auszug aus OLG Bremen, 02.11.2009 - 4 WF 108/09
Auch wenn eine sichere Einschätzung des erzielbaren Einkommens durch den Beklagten nicht möglich ist, gehen etwaige Zweifel hinsichtlich einer fehlenden realen Beschäftigungschance zu dem vom Amtsgericht in Ansatz gebrachten Stundenlohn zulasten des Beklagten (vgl. BGH, FamRZ 2008, 2104, 2106;… Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rdnr. 529), der für seine fehlende bzw. unzureichende Leistungsfähigkeit die Beweislast trägt. - BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04
Beiordnung eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts; Beiordnung …
Auszug aus OLG Bremen, 02.11.2009 - 4 WF 108/09
Eine weitergehende Beiordnung muss allerdings dann erfolgen, wenn wegen besonderer Umstände die Voraussetzungen für die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1362). - BVerfG, 05.03.2003 - 1 BvR 752/02
GG Art 2 Abs 1 verletzende Berücksichtigung fiktiver Nebentätigkeitseinkünfte in …
Auszug aus OLG Bremen, 02.11.2009 - 4 WF 108/09
Denn die Obliegenheit zur Aufnahme einer Nebentätigkeit kann nur angenommen werden, wenn und soweit die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zumutbar ist und ihn nicht unverhältnismäßig belastet (BVerfG, FamRZ 2003, 661 f.; s. auch BGH, FamRZ 2009, 314, 316 und FamRZ 2009, 872, 874). - BGH, 19.02.2009 - BLw 12/08
Rechtstellung des Inhabers eines Altenteils nach dem Versterben eines von …
Auszug aus OLG Bremen, 02.11.2009 - 4 WF 108/09
Denn die Obliegenheit zur Aufnahme einer Nebentätigkeit kann nur angenommen werden, wenn und soweit die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zumutbar ist und ihn nicht unverhältnismäßig belastet (BVerfG, FamRZ 2003, 661 f.; s. auch BGH, FamRZ 2009, 314, 316 und FamRZ 2009, 872, 874).
- BGH, 17.08.2011 - XII ZB 621/10
Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung einer Umgangsentscheidung: Anwendbarkeit …
Soweit ein Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG fehle, wie dies etwa in Übergangsfällen der Fall sei, könne dieser jederzeit nachgeholt werden (…OLG Karlsruhe [5. Senat für Familiensachen] FamRZ 2010, 1103 Rn. 33 ff.;… OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1594 Rn. 18;… OLG Hamm FamRZ 2010, 1838 Rn. 10 f.;… OLG Koblenz FamRZ 2010, 1930 Rn. 13; OLG Köln FamRZ 2010, 574 Rn. 2;… KG Berlin FuR 2011, 412 Rn. 6;… Keidel/Giers FamFG 16. Aufl. § 89 Rn. 12 und Musielak/Borth FamFG 2. Aufl. § 89 Rn. 1). - OLG Schleswig, 12.01.2015 - 10 UF 171/14
Kindesunterhalt: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners bei der …
Allerdings geht der Senat aufgrund des Umstandes, dass die Antragsgegnerin zwei minderjährige Kinder betreut, davon aus, dass ihr es nicht zumutbar ist, neben einer vollschichtigen Tätigkeit eine weitere Nebentätigkeit auszuüben (vgl. OLG Bremen FamRZ 2010, 574).