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   OLG Hamburg, 06.05.1985 - 2 WF 21/85 U   

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https://dejure.org/1985,4403
OLG Hamburg, 06.05.1985 - 2 WF 21/85 U (https://dejure.org/1985,4403)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.05.1985 - 2 WF 21/85 U (https://dejure.org/1985,4403)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. Mai 1985 - 2 WF 21/85 U (https://dejure.org/1985,4403)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 1601, 1602, 1610; RVO § 1262
    Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Bedarf eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes; pauschale Kürzung um eine Wohnkostenersparnis; zweckbestimmte Sozialleistung (hier: Kinderzuschuß nach § 1262 RVO).

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kürzung des Unterhaltsbedarfs; Volljähriges Kind; Leben bei Elternteil; Wohnkostenersparnis; Wohnkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1610

Papierfundstellen

  • FamRZ 1985, 960
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.10.1980 - IVb ZR 505/80

    Anrechnung des Kinderzuschusses zu einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.1985 - 2 WF 21/85
    Zwar sind die Zielsetzungen von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und Kinderzuschuß gemäß § 1262 RVO unterschiedlich: Das staatliche Kindergeld ist eine Maßnahme des allgemeinen Familienausgleichs (BGH FamRZ 1983, 49 f = BGHF 3, 599), während es sich bei den Kinderzuschüssen im wesentlichen um Maßnahmen sozialpolitischer Art handelt (BGH FamRZ 1981, 28 = BGHF 2, 279).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung und in der Literatur besteht Übereinstimmung, daß der Kinderzuschuß jedenfalls in der Höhe anteilig auf die Unterhaltspflicht beider Eltern anzurechnen ist, wie er den sonst bestehenden Kindergeldanspruch verdrängt (BGH FamRZ 1981, 28, 29 = BGHF 2, 279).

  • OLG Hamburg, 29.11.1983 - 16 UF 58/83

    Angemessener Unterhaltsbedarf eines in der Ausbildung befindlichen volljährigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.1985 - 2 WF 21/85
    Für die Beantwortung der Frage, welcher Wohnkostenanteil in dem Unterhaltsbedarf von 765 DM bzw. 840 DM enthalten ist, ergeben sich Anhaltspunkte aus den Regelungen über die staatliche Ausbildungsförderung, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, daß mit den staatlichen Förderungsmitteln nur die Mindestbedürfnisse der Auszubildenden abgedeckt werden, während durch den privatrechtlichen Unterhaltsanspruch unter Verwandten der angemessene Lebensbedarf zu decken ist (OLG Hamburg FamRZ 1984, 190).

    Der Auffassung des 3. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamburg, nach welcher die Wohnkosten auf die einzelnen Familienmitglieder im Verhältnis der für ihren Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel umzulegen ist (Urteil vom 29. November 1983 - FamRZ 1984, 190, ebenso der Beschluß vom 16. November 1984 - 12 WF 180/84 - n.v.), folgt der Senat nicht.

  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 10/82

    Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.1985 - 2 WF 21/85
    § 323 ZPO ermöglicht weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts, noch eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse, die dem Unterhaltsvergleich zugrunde lagen (BGH FamRZ 1984, 374 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 5 = BGHF 4, 26).
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 587/80

    Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt; Bestimmung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.1985 - 2 WF 21/85
    Da die Bestimmung des Barunterhaltsbedarfs unselbständiger Kinder an den Einkommensverhältnissen des zu dem Barunterhalt verpflichteten Elternteils auszurichten ist (BGH FamRZ 1981, 543, 544, 545 = BGHF 2, 559), ist der Bedarf von Astrid an den Mindestsätzen der Düsseldorfer Tabelle (FamRZ 1983, 1199; 1984, 961) zu orientieren, die im Jahre 1984 für ein 15-jähriges Kind 297 DM, und ab dem 1. Januar 1985 327 DM betragen.
  • BGH, 21.01.1981 - IVb ZR 548/80

    Berücksichtigung einer Kriegsopferrente bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.1985 - 2 WF 21/85
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. März 1984 (NJW 1984, 1614 = Ez- FamR BGB § 1603 Nr. 2 = BGHF 4, 235) an diesem Grundsatz Zweifel geäußert, und darauf hingewiesen, daß sich die Zweckbestimmung von Sozialleistungen unterhaltsrechtlich nicht immer durchsetzt (BGH FamRZ 1981, 338 ff = BGHF 2, 432).
  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 53/82

    Darlegungs- und Beweislast eines Kindes für die Begründetheit von Barunterhalt

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.1985 - 2 WF 21/85
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. März 1984 (NJW 1984, 1614 = Ez- FamR BGB § 1603 Nr. 2 = BGHF 4, 235) an diesem Grundsatz Zweifel geäußert, und darauf hingewiesen, daß sich die Zweckbestimmung von Sozialleistungen unterhaltsrechtlich nicht immer durchsetzt (BGH FamRZ 1981, 338 ff = BGHF 2, 432).
  • BGH, 03.11.1982 - IVb ZR 322/81

    Unterhalt - Umfang - Beamter - Eheliches Kind - Einkommen - Dienstbezüge -

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.1985 - 2 WF 21/85
    Zwar sind die Zielsetzungen von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und Kinderzuschuß gemäß § 1262 RVO unterschiedlich: Das staatliche Kindergeld ist eine Maßnahme des allgemeinen Familienausgleichs (BGH FamRZ 1983, 49 f = BGHF 3, 599), während es sich bei den Kinderzuschüssen im wesentlichen um Maßnahmen sozialpolitischer Art handelt (BGH FamRZ 1981, 28 = BGHF 2, 279).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZA 8/82
    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.1985 - 2 WF 21/85
    Die von dem Antragsteller begehrte Änderung seiner Unterhaltsverpflichtung kann er nur mit der Abänderungsklage geltend machen, denn Unterhaltstitel, die zu der Zeit der Minderjährigkeit eines Kindes errichtet sind, wirken über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus (BGH FamRZ 1983, 582).
  • OLG Köln, 17.01.1983 - 25 WF 176/82
    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.1985 - 2 WF 21/85
    Die gerichtliche Praxis bei der Anwendung der Tabelle Anlage 1 zu § 114 ZPO zeigt, daß die um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei häufig einen höheren Anteil als 18% bis 18, 5% ihres Einkommens für Miete aufwenden muß, so daß dieser überschießende Anteil als besondere Belastung iSv § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO berücksichtigt wird (OLG Köln FamRZ 1983, 633; KG FamRZ 1983, 1265).
  • KG, 20.09.1983 - 17 WF 4129/83
    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.1985 - 2 WF 21/85
    Die gerichtliche Praxis bei der Anwendung der Tabelle Anlage 1 zu § 114 ZPO zeigt, daß die um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei häufig einen höheren Anteil als 18% bis 18, 5% ihres Einkommens für Miete aufwenden muß, so daß dieser überschießende Anteil als besondere Belastung iSv § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO berücksichtigt wird (OLG Köln FamRZ 1983, 633; KG FamRZ 1983, 1265).
  • OLG Hamburg, 15.12.1983 - 15 UF 220/83
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