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   BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 71/86   

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https://dejure.org/1987,1672
BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 71/86 (https://dejure.org/1987,1672)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1987 - IVb ZR 71/86 (https://dejure.org/1987,1672)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1987 - IVb ZR 71/86 (https://dejure.org/1987,1672)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Reichweite eines über die Unterhaltspflicht nach der Ehe geschlossenen Prozessvergleichs - Anwendbarkeit des Prozessvergleiches bei Scheidung einer neuen Ehe - Umwandlung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches in einen vertraglichen durch Abschluss des Prozessvergleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang eines Prozeßvergleichs für den Unterhalt eines geschiedenen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 557
  • NJW-RR 1988, 262 (Ls.)
  • MDR 1988, 210
  • FamRZ 1988, 46
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 333/81

    Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 71/86
    Selbst wenn eine derartige Vereinbarung rechtswirksam ist (vgl. dazu die Senatsurteile BGHZ 86, 82, vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 789 und vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 79/85 - FamRZ 1987, 46, 47), stellt sich die weitere Frage, ob sie dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen ersten Ehegatten entgegengehalten werden kann; das wird möglicherweise davon abhängen, ob der Berechtigte Sachgründe für den vereinbarten Verzicht geltend machen kann (z.B. wenn die zweite Ehe nur von kurzer Dauer war, so daß einem Unterhaltsbegehren § 1579 Nr. 1 BGB entgegengestanden hätte) oder ob ihm andererseits mit Erfolg entgegengehalten werden kann, er habe durch die Vereinbarung seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt (§ 1579 Nr. 3 BGB).
  • BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 22/84

    Zur Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 71/86
    Selbst wenn eine derartige Vereinbarung rechtswirksam ist (vgl. dazu die Senatsurteile BGHZ 86, 82, vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 789 und vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 79/85 - FamRZ 1987, 46, 47), stellt sich die weitere Frage, ob sie dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen ersten Ehegatten entgegengehalten werden kann; das wird möglicherweise davon abhängen, ob der Berechtigte Sachgründe für den vereinbarten Verzicht geltend machen kann (z.B. wenn die zweite Ehe nur von kurzer Dauer war, so daß einem Unterhaltsbegehren § 1579 Nr. 1 BGB entgegengestanden hätte) oder ob ihm andererseits mit Erfolg entgegengehalten werden kann, er habe durch die Vereinbarung seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt (§ 1579 Nr. 3 BGB).
  • BGH, 28.06.1984 - IX ZR 143/83

    Gewährung von Ehegattenunterhalt durch Verschaffung eines Arbeitsvertrages

    Auszug aus BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 71/86
    Der gesetzliche Unterhaltsanspruch - den die Parteien durch den Vergleich vom 15. April 1981 lediglich näher ausgestaltet, nicht aber in einen vertraglichen ungewandelt haben (vgl. dazu BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ 1984, 874, 875 unter 4.b.) - erlischt kraft Gesetzes mit der Wiederheirat des Berechtigten (§ 1586 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 79/85

    Berufung auf einen Unterhaltsverzicht

    Auszug aus BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 71/86
    Selbst wenn eine derartige Vereinbarung rechtswirksam ist (vgl. dazu die Senatsurteile BGHZ 86, 82, vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 789 und vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 79/85 - FamRZ 1987, 46, 47), stellt sich die weitere Frage, ob sie dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen ersten Ehegatten entgegengehalten werden kann; das wird möglicherweise davon abhängen, ob der Berechtigte Sachgründe für den vereinbarten Verzicht geltend machen kann (z.B. wenn die zweite Ehe nur von kurzer Dauer war, so daß einem Unterhaltsbegehren § 1579 Nr. 1 BGB entgegengestanden hätte) oder ob ihm andererseits mit Erfolg entgegengehalten werden kann, er habe durch die Vereinbarung seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt (§ 1579 Nr. 3 BGB).
  • OLG Hamm, 16.01.1986 - 4 WF 566/85

    Auflösung einer Ehe; Haftung des Ehegatten der später aufgelösten Ehe;

    Auszug aus BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 71/86
    Das erfordert gegebenenfalls die Prüfung eines Anspruchs gegen den später geschiedenen Ehegatten im Rahmen des Prozesses gegen den ersten Ehegatten (vgl. OLG Hamm FamRZ 1986, 364).
  • BGH, 17.11.2004 - XII ZR 183/02

    Wegfall des Unterhaltanspruches einer nicht verheirateten Mutter bei Heirat eines

    Mit der Heirat erwirbt sie einen Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB, der zum Erlöschen früherer Unterhaltsansprüche führt, ohne nach einzelnen Unterhaltstatbeständen zu differenzieren (Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 71/86 - FamRZ 1988, 46).
  • OLG Bamberg, 01.04.1999 - 2 UF 20/99

    Nachehelicher Unterhalt und Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten bei

    Daraus folgt weiter, dass auf diesen vertraglich modifizierten Unterhaltsanspruch § 1586 BGB anzuwenden ist (BGH, FamRZ 1988, 46 ).
  • LSG Bayern, 15.12.2004 - L 1 RA 250/02

    Anspruch des Klägers auf Zahlung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne

    Ein neu entstandener (nicht wiederaufgelebter, vgl. Bundesgerichtshof - BGH - FamRZ 1988, 46f) Anspruch der Ehefrau auf Aufstockungsunterhalt nach § 1586a Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 1573 Abs. 2 BGB kommt hier für die Zeit nach Auflösung der zweiten Ehe nicht in Betracht.
  • OLG Zweibrücken, 21.07.1986 - 2 UF 187/85

    Scheidung; Zweitehe; Gerichtlicher Vergleich; Betreuungsanspruch;

    Hinweis Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30. September 1987 (FamRZ 1988, 46 = EzFamR BGB § 1586a Nr. 1 = BGHF 5, 1186) die vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken aufgehoben, und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 22. August 1985 zurückgewiesen.
  • OLG Karlsruhe, 19.05.1988 - 16 UF 219/87
    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß ein Unterhaltsanspruch nach § 1586 a BGB andersartig ist als ein durch die Wiederheirat erloschener nachehelicher Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 ff. BGB (so BGH, FamRZ 1988, 46 [hier: I (166) 178 d-e]).
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