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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77, 1 BvL 48/79, 1 BvR 154/79, 1 BvR 170/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,12
BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77, 1 BvL 48/79, 1 BvR 154/79, 1 BvR 170/80 (https://dejure.org/1981,12)
BVerfG, Entscheidung vom 14.07.1981 - 1 BvL 28/77, 1 BvL 48/79, 1 BvR 154/79, 1 BvR 170/80 (https://dejure.org/1981,12)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 28/77, 1 BvL 48/79, 1 BvR 154/79, 1 BvR 170/80 (https://dejure.org/1981,12)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Erstes Eherechtsreformgesetz

  • openjur.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Härteklausel des § 1579 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 1579 Abs. 2 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehereform - Regelung des Unterhaltsrechts - Rückwirkende Geltung - Verfassungsmäßigkeit - Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz - Anwendung der Härteklausel - Aufstockungsunterhaltsanspruch - Verletzung von Grundrechten - Trennungs- und Zerrüttungsverschulden

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 57, 361
  • NJW 1981, 1771
  • MDR 1981, 988
  • FamRZ 1981, 745
  • Rpfleger 1981, 344
  • JR 1981, 411
 
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Wird zitiert von ... (233)Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
    Rn. 76 Das Kind, dem eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt, steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119 [144]).

    In dieser Sicht dient der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten zur Sicherung der Wahrnehmung seiner Elternverantwortung, die einen wesensbestimmenden Bestandteil des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bildet (vgl. BVerfGE 24, 119 [143]).

    Das Kind bedarf des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln (vgl. BVerfGE 24, 119 [144]).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
    Dem entspricht es im Bereich des Scheidungsfolgenrechts, daß der Ausgleich von Versorgungsanwartschaften grundsätzlich ohne Rücksicht darauf durchzuführen ist, ob der Berechtigte das Scheitern der Ehe verschuldet hat (BVerfGE 53, 257 [297]).

    Rn. 91 Der Gesetzgeber hatte davon auszugehen, daß die Ehegatten in gleichberechtigter Partnerschaft in ihrer auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung bestimmen (vgl. BVerfGE 53, 257 [296 f.]).

    Rn. 98 3. Das Bundesverfassungsgericht hat die Scheidungsvorschriften und die Regelungen über den Versorgungsausgleich des Ersten Eherechtsreformgesetzes -- mit den für notwendig erachteten Korrekturen -- auch für "Altehen" als verfassungsmäßig erachtet (BVerfGE 53, 224 [253 ff.]; 53, 257 [308 ff.]).

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der …

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
    Es entspricht vielmehr dem Wohl des Kindes, wenn es sich auch nach der Trennung seiner Eltern in der Obhut eines Elternteils weiß, der hinreichend Zeit hat, auf seine Fragen, Wünsche und Nöte einzugehen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. November 1980 -- 1 BvR 349/80 --, NJW 1981, S. 217 [219]).

    Rn. 82 b) Wenn sich geschiedene Ehegatten nicht über die Wahrnehmung der ihnen auch nach der Scheidung den gemeinsamen Kindern gegenüber obliegenden Elternverantwortung einigen können, ist der Staat berufen, durch die Gerichte über die widerstreitenden Interessen der Eltern zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. November 1980, a.a.O., S. 218).

    Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß ein Kind zu diesem Elternteil, selbst wenn er wegen einer ganztägigen Beschäftigung eine geringere Betreuungsleistung erbringen kann als der andere, eine stärkere innere Beziehung entwickelt hat, die berücksichtigt werden muß (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. November 1980, a.a.O., S. 219).

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
    Rn. 78 2. Den Belangen des Kindes kommt gegenüber denen des unterhaltsverpflichteten Elternteils grundsätzlich der Vorrang zu (vgl. BVerfGE 37, 217 [252]).

    Die Fortwirkung der Ehe im wirtschaftlichen Bereich wird dabei nicht nur in den einzelnen Unterhaltstatbeständen deutlich; indem der Gesetzgeber in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB für das Maß des geschuldeten Unterhalts an die ehelichen Lebensverhältnisse anknüpft, will er verhindern, daß der bedürftige Ehegatte -- in der Regel die Ehefrau -- zu einem sozialen Abstieg gezwungen wird, obwohl das erreichte eheliche Lebensniveau als das Ergebnis der Leistung beider Ehegatten anzusehen ist (vgl. BVerfGE 37, 217 [251] m.w.N.).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
    Rn. 69 1. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Scheidungsrecht des Ersten Eherechtsreformgesetzes war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert, vom Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip überzugehen (BVerfGE 53, 224 [245]).

    Rn. 98 3. Das Bundesverfassungsgericht hat die Scheidungsvorschriften und die Regelungen über den Versorgungsausgleich des Ersten Eherechtsreformgesetzes -- mit den für notwendig erachteten Korrekturen -- auch für "Altehen" als verfassungsmäßig erachtet (BVerfGE 53, 224 [253 ff.]; 53, 257 [308 ff.]).

  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 527/80

    Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts wegen Ausbrechens eines Partners aus …

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
    Da die Regelung in § 1579 Abs. 2 BGB letztlich dem Interesse des Kindes und nicht den eigenen Belangen des bedürftigen Ehegatten zu dienen bestimmt sei, könne sie dem Ehegatten, der sich die Betreuung des Kindes unter dessen Herausnahme aus dem bisherigen Lebensbereich sowie unter Verstoß gegen das Elternrecht des verlassenen Ehepartners verschafft habe, nicht auch noch die Möglichkeit geben, aus diesem rechtswidrigen Verhalten wirtschaftliche Vorteile zu ziehen (BGH, NJW 1980, S. 1686 [1688]).

    Die Vorschrift des § 1579 Abs. 2 BGB ist jedoch aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts einer solchen, einschränkenden Auslegung nicht zugänglich (BGH, NJW 1980, S. 1686 [1688]).

  • BGH, 07.03.1979 - IV ZR 36/78

    Trennungsunterhalt bei kurzer Ehedauer aufgrund der reformierten Regelung des …

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
    Rn. 59 2. Der Bundesgerichtshof hat auf die Entscheidungen des für Familienrechtsfragen zuständigen Zivilsenats zum neuen Unterhaltsrecht hingewiesen (NJW 1979, S. 1348, 1452;… 1980, S. 1686), in denen dieser die Vorschriften des § 1361 Abs. 1 und des § 1579 Abs. 2 BGB einschließlich ihrer Anwendung auf "Altehen" für verfassungsmäßig erachtet hat.

    Entsprechend diesem gesetzgeberischen Willen wird in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend der Ausnahmecharakter des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB betont: Nur ein schwerwiegendes und auch klar bei einem Ehegatten liegendes evidentes Fehlverhalten soll geeignet sein, die Voraussetzungen dieses Ausschlußtatbestandes zu erfüllen (vgl. BGH, NJW 1979, S. 1348 [1349] mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
    Es handelt sich hier zwar nicht um einen Eingriff der öffentlichen Gewalt in den Freiheitsbereich des Einzelnen zum Schutz öffentlicher Interessen; indessen muß der Staat auch bei der Regelung des Privatrechtsverhältnisses der Ehegatten während ihrer Trennung und nach ihrer Scheidung unverhältnismäßige Belastungen des einen Ehegatten zugunsten des anderen vermeiden (vgl. BVerfGE 35, 202 [221]).
  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
    Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1981 -- 1 BvR 1516/78 u.a. --, NJW 1981, S. 1201 [1202]).
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
    Rn. 79 a) Wird die Ehe der Eltern geschieden, so ergibt sich aus der fortwirkenden Verantwortung gegenüber dem Kinde die Pflicht der geschiedenen Eltern, die regelmäßig mit der Scheidung für seine Entwicklung verbundene Schädigung nach Möglichkeit zu mildern und eine vernünftige, dem Interesse des Kindes entsprechende Lösung für seine Pflege und Erziehung zu finden (vgl. BVerfGE 31, 194 [205]).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 1284/79

    Härteklausel

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

  • AG Darmstadt, 19.04.1979 - 52 F 616/78

    Zurückweisung eines Unterhaltsabänderungsantrags wegen geschäftsschädigenden …

  • AG Pinneberg, 29.11.1977 - 48 F 269/77
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG wird damit zum Maßstab für die Bestimmungen des Unterhaltsrechts, da die Gewährung von Unterhalt dem Unterhaltsberechtigten wirtschaftliche Handlungsfreiheit eröffnet und umgekehrt die Auferlegung einer Unterhaltspflicht in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte, wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Unterhaltspflichtigen eingreift (vgl. BverfGE 57, 361 ; BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84 ; stRspr).

    Dieses Unterhaltsmaß steht in Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot gleicher Teilhabe geschiedener Ehegatten am gemeinsam Erwirtschafteten (vgl. BverfGE 105, 1 ) sowie der nach der Scheidung fortwirkenden Verantwortung der Eheleute füreinander (vgl. BverfGE 57, 361 ), die dann zum Tragen kommt, wenn ein geschiedener Ehegatte in gesetzlich bestimmten Bedarfslagen außerstande ist, für sich selbst zu sorgen.

    Rn. 49 Dass der Gesetzgeber bei Inkrafttreten der Reform des Ehe- und Familienrechts 1977 der geschiedenen Ehefrau unterhaltsrechtlich den Vorrang vor einer nachfolgenden Ehefrau eingeräumt hat, war gerechtfertigt durch den Umstand, dass damals Ehen noch überwiegend als sogenannte Hausfrauenehen geführt wurden und Ehefrauen nach einer Scheidung deshalb oftmals nicht (mehr) in der Lage waren, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen (vgl. BverfGE 57, 361 ), während sich eine nachfolgende Ehefrau auf die wirtschaftliche Last aus der ersten Ehe einrichten konnte (vgl. BverfGE 66, 84 ; 108, 351 ).

    Dem Unterhaltsberechtigten sollte also nach der Scheidung der erreichte Lebensstandard gesichert und insbesondere sein sozialer Abstieg vermieden werden (vgl. BverfGE 57, 361 ).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 57, 361 ).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Es ist aber anerkannt, daß Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 57, 361 ).

    Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehört (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 57, 361 ; 80, 81 ).

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