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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 21.07.1981 - 17 UF 91/81 UK   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,13019
OLG Stuttgart, 21.07.1981 - 17 UF 91/81 UK (https://dejure.org/1981,13019)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.1981 - 17 UF 91/81 UK (https://dejure.org/1981,13019)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Juli 1981 - 17 UF 91/81 UK (https://dejure.org/1981,13019)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1602, 1606, 1610
    Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Unterhaltsbedarf eines Auszubildenden.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Unterhaltsanspruch des Kindes in Ausbildung; Festlegung des Unterhaltsbedarfs; Nicht sorgeberechtigter Elternteil; Anwendung der Düsseldorfer Tabelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 993
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung berufsbedingter …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.1981 - 17 UF 91/81
    Die von dem Unterhaltsberechtigten bezogene Ausbildungsvergütung mindert, soweit sie nicht für ausbildungs- und berufsbedingte Aufwendungen benötigt wird, in vollem Umfange den Barunterhaltsanspruch des Jugendlichen gegen den nichtsorgeberechtigten Elternteil (Abweichung von BGH FamRZ 1981, 541 = BGHF 2, 543).

    Der Senat bemißt den Kindesunterhalt zwar regelmäßig nach der Düsseldorfer Tabelle; bei den Unterhaltsleistungen gegenüber ehelichen Kindern handelt es sich jedoch dem Grundsatz nach um individuell zu bemessenden Unterhalt, nicht um schematischen Regelunterhalt: Unterhaltsrichtsätze müssen auf die gegebenen Verhältnisse abgestellt sein und der Lebenserfahrung entsprechen; sie können nicht mehr als Anhalt dienen, wenn die Umstände des einzelnen Falles Abweichungen notwendig machen (BGHZ 70, 151, 154; BGH FamRZ 1969, 205; 1981, 541 = BGHF 2, 543).

    Die Ausbildungsvergütung ist als Arbeitseinkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne anzusehen, also als Ertrag der Arbeit iSv § 1602 Abs. 2 BGB; sie mindert deshalb die Bedürftigkeit des Klägers (BGH FamRZ 1981, 541 = BGHF 2, 543).

    Auch das Ziel der pauschalierten gleichmäßigen Belastung beider Elternteile gemäß § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB wird durchkreuzt, wenn eigenes Einkommen des Kindes entgegen § 1602 BGB nicht unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung berücksichtigt wird, sondern unter dem einer gleichmäßigen Entlastung der Eltern, mit dem in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 17. September 1980 (FamRZ 1980, 1109 = BGHF 2, 236) und vom 8. April 1981 (FamRZ 1981, 541 = BGHF 2, 543) die Anrechnung der Hälfte der Kindeseinkünfte auf den Betreuungsunterhalt begründet wird.

    Die Revision war nicht zuzulassen, obwohl der Senat von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. April 1981 (FamRZ 1981, 541 = BGHF 2, 543) abweicht (§§ 621d, 546 ZPO), weil das Urteil nicht auf der Abweichung beruht.

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 587/80

    Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt; Bestimmung des …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.1981 - 17 UF 91/81
    Auch wenn beide Eltern Einkünfte haben, ist der dem unselbständigen Kind von dem nichtsorgeberechtigten Elternteil zu leistende Geldunterhalt regelmäßig nach dem Einkommen allein dieses Elternteils zu bemessen; insbesondere gilt dies bei Anwendung der Düsseldorfer Tabelle (ebenso KG DAVorm 1979, 110; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 721; vgl. BGH FamRZ 1981, 543 = BGHF 2, 559).

    Die Lebensstellung von Jugendlichen bestimmt sich in den letzten Jahren vor ihrer Volljährigkeit - anders als die der jüngeren, unselbständigen Kinder (vgl. BGH FamRZ 1981, 543 = BGHF 2, 559) - nicht allein nach den Einkommensverhältnissen der Eltern sowie der Jugendlichen selbst, sondern mehr noch nach ihrer in dieser Altersstufe weitgehend einheitlichen sozialen Stellung, und nach der altersentsprechenden Fortentwicklung ihrer Einzelbedürfnisse (vgl. schon Senatsurteil FamRZ 1978, 249, 251; andere Gerichte haben dem Mehrbedarf durch nur teilweise Anrechnung eigener Einkünfte Rechnung zu tragen versucht, etwa unter dem Gesichtspunkt eines erhöhten Taschengeldanspruchs, z.B. OLG Hamburg DAVorm 1978, 189).

    Unter diesen Umständen wäre eine Entlastung des Barunterhaltspflichtigen durch die Berufstätigkeit des Sorgeberechtigten nicht angemessen (vgl. BGH FamRZ 1981, 543, 545 = BGHF 2, 559), zumal die Geldrente für das fast erwachsene Kind nur 93 DM monatlich beträgt, und die übrigen Erwägungen, mit denen der Bundesgerichtshof in dem zuletzt zitierten Urteil die Bestimmung des Kindesunterhalts grundsätzlich nach dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen allein begründet, hier ebenfalls zutreffen: Das Kind des gut verdienenden Sorgeberechtigten gewinnt schon über die damit verbundene Erhöhung des häuslichen Lebensstandards zusätzlichen, in Natur geleisteten materiellen Unterhalt, der hier auf der Seite des Vaters neben der Personensorge ins Gewicht fällt.

  • BGH, 02.07.1980 - IVb ZR 519/80

    Klage auf Herabsetzung des Kinderunterhalts - Maßgeblichkeit der Altersstufe …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.1981 - 17 UF 91/81
    Andererseits vermeidet die pauschale Gleichsetzung von Barunterhalt und Kindesbetreuung sowie die Beschränkung der Ausnahmen hiervon auf Fälle erheblichen Ungleichgewichts eine unerwünschte Monetarisierung des Betreuungsaufwands (vgl. BGH FamRZ 1980, 994 = BGHF 2, ).

    a) Die Beklagte geht zutreffend davon aus, daß sie grundsätzlich alleine für den Barunterhalt des Klägers aufzukommen hat, weil der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, und die hier auf den Vater entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB grundsätzlich für den Unterhaltsanspruch von minderjährigen, unverheirateten Kindern jeder Altersstufe gilt (BGH FamRZ 1980, 994 = BGHF 2, 198).

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.1981 - 17 UF 91/81
    Es besteht deshalb kein Anhalt dafür, daß die zunächst durch das Gleichberechtigungsgesetz und später durch das Nichtehelichengesetz in § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB getroffene Regelung die Haftung des (bar-)unterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber der früheren Regelung durch eine Anrechnung eines Teils der Kindeseinkünfte nunmehr zugunsten des anderen Elternteils verschärfen wollte; vielmehr sollten Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch die Hausfrau und Mutter in ihrem vollen Wert als Unterhaltsleistung anerkannt werden (vgl. BVerfGE 17, 1, 12 f); die Mutter sollte mit Rücksicht hierauf im Regelfalle von einer zusätzlichen Inanspruchnahme auf Zahlung von Kindesunterhalt (aufgrund einer schematischen Anwendung von Art. 3 Abs. 2 GG) freigestellt werden.
  • BGH, 17.09.1980 - IVb ZR 552/80

    Anrechnung einer Waisenrente auf den Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.1981 - 17 UF 91/81
    Auch das Ziel der pauschalierten gleichmäßigen Belastung beider Elternteile gemäß § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB wird durchkreuzt, wenn eigenes Einkommen des Kindes entgegen § 1602 BGB nicht unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung berücksichtigt wird, sondern unter dem einer gleichmäßigen Entlastung der Eltern, mit dem in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 17. September 1980 (FamRZ 1980, 1109 = BGHF 2, 236) und vom 8. April 1981 (FamRZ 1981, 541 = BGHF 2, 543) die Anrechnung der Hälfte der Kindeseinkünfte auf den Betreuungsunterhalt begründet wird.
  • BGH, 26.01.1953 - III ZR 37/52

    Ersatz für Wegfall der Personenfürsorge

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.1981 - 17 UF 91/81
    Die elterliche Sorge als solche kann durch Geld nicht ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 8, 374, 377); die Eltern können von dem Kind für die ihnen unterhaltsrechtlich zur Last fallenden Dienste keinen Ersatz verlangen (§§ 1648, 1705 BGB).
  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 527/80

    Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts wegen Ausbrechens eines Partners aus …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.1981 - 17 UF 91/81
    Der Ansatz des angemessenen Lebensbedarfs eines 17-Jährigen mit 270 oder 335 DM monatlich (untere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle) stünde hierzu außer jedem Verhältnis, zumal auch bei dem Bedarf des minderjährigen Kindes die vollen Kosten der Wohnung mit zu berücksichtigen sind (BGH FamRZ 1980, 665 = BGHF 2, 116; 1980, 669 = BGHF 2, 103; darüber hinaus allgemein zu den Tabellensätzen Weychardt, DAVorm 1980, 915).
  • BGH, 21.12.1977 - IV ZR 4/77

    Anspruch unterhaltspflichtiger geschiedener Eltern auf das Kindergeld

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.1981 - 17 UF 91/81
    Der Senat bemißt den Kindesunterhalt zwar regelmäßig nach der Düsseldorfer Tabelle; bei den Unterhaltsleistungen gegenüber ehelichen Kindern handelt es sich jedoch dem Grundsatz nach um individuell zu bemessenden Unterhalt, nicht um schematischen Regelunterhalt: Unterhaltsrichtsätze müssen auf die gegebenen Verhältnisse abgestellt sein und der Lebenserfahrung entsprechen; sie können nicht mehr als Anhalt dienen, wenn die Umstände des einzelnen Falles Abweichungen notwendig machen (BGHZ 70, 151, 154; BGH FamRZ 1969, 205; 1981, 541 = BGHF 2, 543).
  • BGH, 13.12.1968 - IV ZR 685/68

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.1981 - 17 UF 91/81
    Der Senat bemißt den Kindesunterhalt zwar regelmäßig nach der Düsseldorfer Tabelle; bei den Unterhaltsleistungen gegenüber ehelichen Kindern handelt es sich jedoch dem Grundsatz nach um individuell zu bemessenden Unterhalt, nicht um schematischen Regelunterhalt: Unterhaltsrichtsätze müssen auf die gegebenen Verhältnisse abgestellt sein und der Lebenserfahrung entsprechen; sie können nicht mehr als Anhalt dienen, wenn die Umstände des einzelnen Falles Abweichungen notwendig machen (BGHZ 70, 151, 154; BGH FamRZ 1969, 205; 1981, 541 = BGHF 2, 543).
  • OLG Oldenburg, 21.09.1978 - 4 WF 204/78

    Unterhaltsberechtigter; Titulierung des Unterhalts; Freiwillige Leistung; Kosten …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.1981 - 17 UF 91/81
    Der angemessene Lebensbedarf in Ausbildung befindlicher volljähriger Personen wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zunehmend und auch von dem Senat in Anlehnung an die - inzwischen jedoch auf 750 DM erhöhten - Mindestselbstbehaltssätze regelmäßig nicht unter 700 DM monatlich bemessen (eingehend KG FamRZ 1979, 64; OLG Hamburg FamRZ 1981, 71; für Studierende vgl. Düsseldorfer Tabelle 1980 Anm. 7).
  • OLG Düsseldorf, 12.02.1980 - 6 UF 69/79
  • OLG Hamburg, 07.08.1980 - 15 WF 180/79
  • OLG Köln, 30.11.1982 - 4 UF 214/82

    Zulassung von Tonbandaufnahmen in der mündlichen Verhandlung; Verstoß gegen das …

    Da sie die Kinder in vollem Umfange versorgt und betreut hat, gilt das auch für die Zeit der teilweisen oder vollen Berufstätigkeit der Mutter (BGH FamRZ 1980, 994 = BGHF 2, 198), und zwar bis zu der Volljährigkeit der Kinder, da das Gesetz eine Trennung nach Altersgruppen nicht vorsieht (…BGH aaO; ferner BGH FamRZ 1981, 347 ff = BGHF 2, 437; 1981, 1159, 1160 = BGHF 2, 781); OLG Düsseldorf NJW 1980, 1001; OLG Stuttgart FamRZ 1981, 993).

    Auch eine Beteiligung an dem Barunterhalt aufgrund des Einkommens der Mutter scheidet aus, denn eine solche Beteiligungspflicht kommt neben der Betreuung der Kinder nur in Betracht, wenn das Einkommen der Mutter das des Vaters erheblich übersteigt (BGH FamRZ 1980, 994 = BGHF 2, 198; 1981, 543 = BGHF 2, 559; OLG Hamm FamRZ 1981, 487; OLG Stuttgart FamRZ 1981, 993).

  • OLG Hamburg, 29.11.1983 - 16 UF 58/83

    Angemessener Unterhaltsbedarf eines in der Ausbildung befindlichen volljährigen …

    Mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat sich das Oberlandesgericht Stuttgart (FamRZ 1981, 993) kritisch auseinandergesetzt, und zutreffend darauf hingewiesen, daß es zunächst um die Ermittlung des Bedarfs gehe (§ 1602 BGB), und erst danach zu prüfen sei, wer die zu der Beseitigung der Bedürftigkeit erforderliche Leistung zu erbringen habe (§ 1606 BGB).

    Die Auffassung des Senats, daß die Werte der Düsseldorfer Tabelle nicht dem wirklichen Geldbedarf eines minderjährigen Kindes entsprechen, wird etwa geteilt von den Oberlandesgerichten Stuttgart (FamRZ 1981, 993), Frankfurt (FamRZ 1981, 1100) und München (DAVorm 1982, 274).

  • KG, 11.09.1984 - 17 UF 2474/84

    Anspruch; Unterhalt; Schulabschluss; Jugendlicher; Eltern; Ausbildung

    Der gegenteiligen Ansicht des BGH (FamRZ 1981, 541, 543) vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem OLG Stuttgart (FamRZ 1981, 993) nicht zuzustimmen (zweifelnd auch Hampel FamRZ 1981, 1209, 1210).

    Dem hat das OLG Stuttgart (FamRZ 1981, 993, 995) aber mit Recht entgegengehalten, daß die Vorwegnahme der Bestimmung der Haftungsanteile beider Elternteile vor der Bedürftigkeitsprüfung mit der Systematik des Unterhaltsrechts nicht zu vereinbaren sei.

  • OLG Stuttgart, 29.11.1983 - 17 UF 221/83

    Anspruch auf Gewährung von Unterhalt eines Kindes gegen die vom Vater geschiedene …

    Nach der Düsseldorfer Tabelle 1982 für den Kindesunterhalt (FamRZ 1981, 1207) hätte die Beklagte aus ihrem Einkommen von 1.800,00 DM unter Berücksichtigung einerseits von rund 5 % berufsbedingten Aufwendungen, andererseits einer Höhergruppierung mit Rücksicht darauf, daß sie zwar 2 Kindern, nicht aber einem Ehegatten Unterhalt zu gewähren hat (Anmerkungen 1 und 3 zur Tabelle) den Klägerinnen bis zur Volljährigkeit monatlich je 310, 00 DM, sodann (Anm. 7) je 355, 00 DM Unterhalt zu zahlen abzüglich eines ihrem Anteil am Gesamtunterhalt entsprechenden Anteils am Kindergeld, Eine weitere Erhöhung über die Tabellensätze hinaus (vgl. Senatsurteil, FamRZ 1981, 993) ist nach der Auffassung des Senats hier mit Rücksicht einerseits auf den vom Vater zu erbringenden weiteren Anteil am Gesamtunterhalt, andererseits auf die während des Gesamtzeitraums im wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnisse beider Klägerinnen lediglich insoweit angemessen, als der höhere der beiden Beträge einheitlich auch schon für die Zeit anzusetzen ist, in der ... das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
  • BGH, 15.01.1986 - IVb ZR 81/84

    Zahlung von Kindesunterhalt - Anrechnung der Ausbildungsförderungsbeträge auf den …

    Kommen die Eltern, wie es auch hier der Fall ist, in der Weise für den Unterhalt des Kindes auf, daß der Vater den Barunterhalt und die Mutter den Naturalunterhalt leistet, so ist entsprechend der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB davon auszugehen, daß das Kindeseinkommen die Eltern zu gleichen Teilen entlastet (ebenso OLG Hamm FamRZ 1981, 996; a.A. OLG Stuttgart, FamRZ 1981, 993, 995; KG FamRZ 1985, 419, 421 f).
  • OLG Hamburg, 23.03.1982 - 2a UF 17/81
    Auch das Oberlandesgericht Frankfurt (FamRZ 1981, 1061) gibt den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf eines Minderjährigen mit 600 DM monatlich an (ähnlich auch OLG Stuttgart FamRZ 1981, 993, und OLG München DAVorm 1982, 274, 278).
  • OLG Düsseldorf, 22.03.1985 - 5 WF 205/84
    Der Senat vertritt zwar - mit dem Oberlandesgericht Stuttgart (FamRZ 1981, 993, 995) - die Auffassung, daß das Einkommen eines unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes nur seinen Barunterhaltsbedarf mindert, und deshalb voll auf seinen Barunterhaltsanspruch gegen den nicht betreuenden Elternteil anzurechnen ist, weil der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch unentgeltliche Betreuung und Versorgung des Kindes zu erfüllen hat (§§ 1606 Abs. 3, 1618a, 1631 Abs. 1, 1648 BGB).
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