Rechtsprechung
| OLG Hamm, 27.07.1981 - 2 WF 267/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
BGB §§ 1601 ff, 1612
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Anrechnung von Ausbildungsbeihilfe und Kindergeld auf den Barunterhalt und auf den Naturalunterhalt; kein pauschaler Abzug für berufsbedingte Aufwendungen von der Ausbildungsbeihilfe; Abzug der ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Essen, 25.06.1981 - 110 F 260/80
- OLG Hamm, 27.07.1981 - 2 WF 267/81
Papierfundstellen
- FamRZ 1981, 996
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80
Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung berufsbedingter …
Auszug aus OLG Hamm, 27.07.1981 - 2 WF 267/81
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Waisenrente und zur Ausbildungsbeihilfe (BGH FamRZ 1980, 1109 = BGHF 2, 236; 1981, 541 = BGHF 2, 543) dürfte es unter diesen Umständen gerechtfertigt erscheinen, sowohl das auf den Kläger zu 2) entfallende Kindergeld als auch die Ausbildungsbeihilfe je zur Hälfte auf den von dem Beklagten zu leistenden Barunterhalt und den von der Mutter zu erbringenden Naturalunterhalt anzurechnen. - BGH, 17.09.1980 - IVb ZR 552/80
Anrechnung einer Waisenrente auf den Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes
Auszug aus OLG Hamm, 27.07.1981 - 2 WF 267/81
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Waisenrente und zur Ausbildungsbeihilfe (BGH FamRZ 1980, 1109 = BGHF 2, 236; 1981, 541 = BGHF 2, 543) dürfte es unter diesen Umständen gerechtfertigt erscheinen, sowohl das auf den Kläger zu 2) entfallende Kindergeld als auch die Ausbildungsbeihilfe je zur Hälfte auf den von dem Beklagten zu leistenden Barunterhalt und den von der Mutter zu erbringenden Naturalunterhalt anzurechnen.
- KG, 11.09.1984 - 17 UF 2474/84
Anspruch; Unterhalt; Schulabschluss; Jugendlicher; Eltern; Ausbildung
Inwieweit - entsprechend der Ziffer II 18 der Hammer Leitlinien zum Unterhaltsrecht oder der Ziffer A IV 8.2 der Kölner Unterhaltsrichtlinien - generell ein Freibetrag für berufsbedingte Aufwendungen in Ansatz gebracht werden darf (vgl. einerseits OLG Köln DAVorm 1984, 698, 699, andererseits OLG Hamm FamRZ 1981, 996, 997), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.Abweichende Stellungnahmen finden sich in Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (FamRZ 1981, 809, 810; FamRZ 1983, 746 und DAVorm 1984, 698), Düsseldorf (FamRZ 1982, 88 und FamRZ 1982, 1111) und Hamm (FamRZ 1981, 996).
Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Betreuungsleistungen auch jetzt noch - entsprechend der Regel des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB - als dem Barunterhalt des Barunterhaltspflichtigen gleichwertigen Unterhalt anzusehen (so aber: BGH FamRZ 1981, 541, 543;; OLG Köln FamRZ 1983, 746; OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 88; OLG Hamm FamRZ 1981, 996; Weychardt DAVorm 1984, 82, 86).
Insbesondere läßt sich ein solches Recht - entgegen der Auffassung des OLG Hamm (FamRZ 1981, 996) - auch nicht aus § 1612 Abs. 2 BGB herleiten.
- OLG Hamm, 06.02.1987 - 9 U 143/85
Anspruch auf Naturalunterhalt; Volljähriges Kind
Dazu hat der für Familiensachen zuständige Senat des Bundesgerichtshofes ausgeführt, daß dann, wenn die Mutter auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes weiterhin Naturalleistungen an dieses erbringt, die Regelung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB nicht ausschließe, daß im Einzelfall bei entsprechenden tatsächlichen Verhältnissen diese Vorschrift entsprechende Anwendung finden müsse (BGH FamRZ 1981, 541, 543 = BGHF 2, 543; 1986, 151 = EzFamR BGB § 1610 Nr. 6 = BGHF 4, 1335; vgl. im Ergebnis ebenso OLG Hamm [2. FamS] FamRZ 1981, 996; KG FamRZ 1983, 746; OLG Köln FamRZ 1984, 1139, 1140;… a.A. Diederichsen in Palandt, BGB 45. Aufl. § 1606 Anm. 4 d; kritisch auch Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis S. 165, die die entsprechende Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB auf seltene Ausnahmefälle und auf einen engbegrenzten Zeitraum von höchstens zwei Jahren beschränken wollen;… vgl. ebenfalls ablehnend zu der Analogie BGB-RGRK/Mutschler, 12. Aufl.Ob eine entsprechende Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB die Grundlage eines Naturalunterhaltsanspruchs gegen die den Haushalt versorgende Mutter auch für volljährig gewordene Kinder darstellt, wenn diese noch in der Ausbildung befindlich sind, braucht letztlich nicht weiter vertieft und entschieden zu werden
; jedenfalls kann sich ein solcher Unterhaltsanspruch daraus ergeben, wenn kraft elterlicher Bestimmung gemäß § 1612 Abs. 2 BGB die Mutter dem volljährig gewordenen Kind weiterhin Sach- und Dienstleistungen in dem gemeinsamen Haushalt der Familie erbringt (vgl. so OLG Hamm FamRZ 1981, 996, und Mutschler, aaO). - BGH, 15.01.1986 - IVb ZR 81/84
Zahlung von Kindesunterhalt - Anrechnung der Ausbildungsförderungsbeträge auf den …
Kommen die Eltern, wie es auch hier der Fall ist, in der Weise für den Unterhalt des Kindes auf, daß der Vater den Barunterhalt und die Mutter den Naturalunterhalt leistet, so ist entsprechend der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB davon auszugehen, daß das Kindeseinkommen die Eltern zu gleichen Teilen entlastet (ebenso OLG Hamm FamRZ 1981, 996; a.A. OLG Stuttgart, FamRZ 1981, 993, 995; KG FamRZ 1985, 419, 421 f). - OLG Hamburg, 23.02.1982 - 2 UF 175/81 Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1981, 996) hat sich demgegenüber zumindest für den Fall dem Kammergericht angeschlossen, daß der in Anspruch genommene Elternteil bereit und auch imstande ist, den gesamten Unterhalt zu leisten, so daß das Kind nicht darauf angewiesen ist, auch den anderen Elternteil in Anspruch zu nehmen, und der Konflikt der Eltern sich deshalb nicht zu seinem Nachteil auswirkt.
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