Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 20.05.1981 - 5 UF 293/80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
BGB §§ 1361, 1601, 1606, 1612; ZPO § 323
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Ausbildungsunterhalt; Anrechnung der Ausbildungsvergütung nach Abzug der Mindestwerbungskostenpauschale nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes; Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1982, 88
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.09.1980 - IVb ZR 552/80
Anrechnung einer Waisenrente auf den Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.1981 - 5 UF 293/80
Auf den Barunterhaltsanspruch des in der Ausbildung befindlichen, noch nicht volljährigen Kindes ist die Ausbildungsvergütung nach Abzug der Mindestwerbungskostenpauschale gemäß Düsseldorfer Tabelle zur Hälfte anzurechnen (entsprechend BGH FamRZ 1980, 1109 ff = BGHF 2, 236).Soweit der Senat Ausbildungsvergütungen in Anlehnung an die Grundsätze der Düsseldorfer Tabelle bisher - nach Abzug eines dem Lehrling verbleibenden Freibetrages - voll auf den Barunterhaltsanspruch des Verpflichteten angerechnet hat, hält er seine Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. September 1980 (FamRZ 1980, 1109 ff = BGHF 2, 236) nicht mehr aufrecht.
- BGH, 08.10.1980 - IVb ZR 505/80
Anrechnung des Kinderzuschusses zu einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.1981 - 5 UF 293/80
Allerdings hält es der Senat bei dieser Berechnungsweise nicht für gerechtfertigt, dem Kläger zu 2) über die Werbungskostenpauschale hinaus noch einen weiteren Freibetrag zur Verfügung zu stellen, und sodann nur das nach Abzug dieses Betrages verbleibende Einkommen zur Hälfte auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen, denn erfahrungsgemäß wird zumindest ein Teil des zu der Entlastung der Klägerin zu 1) dienenden Betrages der Ausbildungsbeihilfe auch zu der Deckung persönlicher Bedürfnisse des Klägers zu 2) benutzt werden (ebenso BGH FamRZ 1981, 28, 30 = BGHF 2, 279 - für den in der Erwerbsunfähigkeitsrente eines sorgeberechtigten Elternteils enthaltenen Kinderzuschuß).b) Auf den Barunterhaltsanspruch des Klägers zu 2) ist ferner der gemäß § 1262 RVO in der Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin zu 1) enthaltene Kinderzuschuß in Höhe der Hälfte des nach § 8 Abs. 1 BKGG verdrängten Kindergeldes von (50 : 2 =) 25 DM anzurechnen (BGH FamRZ 1981, 28 ff = BGHF 2, 279, und Senatsurteil vom 12. November 1980 - 5 UF 144/80 - n.v.).
- BGH, 03.12.1980 - IVb ZR 537/80
Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber unverheirateten Kindern
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.05.1981 - 5 UF 293/80
Solange die Eltern (wie hier) ihr auch gegenüber einem volljährigen Kind bestehendes Bestimmungsrecht nach § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH FamRZ 1981, 250 = BGHF 2, 384) dahin ausgeübt haben, daß ein Teil des Unterhalts in Form von Betreuungsleistungen und Wohnungsgewährung durch die Mutter (sog. Naturalunterhalt) geleistet wird, hat das unterhaltsbedürftige volljährige Kind auch einen Anspruch hierauf.
- KG, 11.09.1984 - 17 UF 2474/84
Anspruch; Unterhalt; Schulabschluss; Jugendlicher; Eltern; Ausbildung
Abweichende Stellungnahmen finden sich in Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (FamRZ 1981, 809, 810; FamRZ 1983, 746 und DAVorm 1984, 698), Düsseldorf (FamRZ 1982, 88 und FamRZ 1982, 1111) und Hamm (FamRZ 1981, 996).Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Betreuungsleistungen auch jetzt noch - entsprechend der Regel des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB - als dem Barunterhalt des Barunterhaltspflichtigen gleichwertigen Unterhalt anzusehen (so aber: BGH FamRZ 1981, 541, 543;; OLG Köln FamRZ 1983, 746; OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 88; OLG Hamm FamRZ 1981, 996; Weychardt DAVorm 1984, 82, 86).
- OLG Düsseldorf, 22.03.1985 - 5 WF 205/84 Das wäre unangemessen, weil - wie der Senat bereits früher ausgeführt hat (FamRZ 1982, 88) - durch die auch einem volljährigen Kind bei entsprechender Bestimmung geschuldete Versorgungsleistung und Wohnungsgewährung (hier: durch die Mutter) der Barunterhaltsbedarf des volljährigen Kindes gemindert, und dadurch auch der Barunterhaltspflichtige (Vater) entlastet wird.
Der erkennende Senat hat es in der oben angeführten Entscheidung vom 20. Mai 1981 (FamRZ 1982, 88) mit Rücksicht darauf, daß nach dem Eintritt der Volljährigkeit die gesetzlichen Aufgaben der Erziehung und der gesetzlichen Vertretung wegfallen, für angemessen gehalten, nur 2/5 des anrechenbaren Kindeseinkommens auf den Naturalunterhalt anzurechnen, und den Barunterhaltsanspruch um 3/5 dieser Beträge zu kürzen.
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