Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 21.08.1985 - 5 UF 42/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- AG Mönchengladbach, 04.01.1985 - 26 F 411/83
- OLG Düsseldorf, 21.08.1985 - 5 UF 42/85
Papierfundstellen
- NJW-RR 1986, 436
- FamRZ 1985, 1262
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (6)
- BGH, 25.01.1979 - X ZR 40/77
Rechtsverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens; Maßstab für die Überprüfung eines …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.08.1985 - 5 UF 42/85
Der für die gebräuchliche Quotelung (nach der Düsseldorfer Tabelle 3/7 zu 4/7) hervorgehobene Gedanke, der - allein oder in größerem Umfang - berufstätige Ehegatte benötige sowohl einen pauschalen Ausgleich für den mit der Berufstätigkeit verbundenen erhöhten Aufwand, als auch einen gewissen Anreiz zur Erwerbstätigkeit (BGH FamRZ 1979, 692 = BGHF 1, 509; 1981, 539, 541 = BGHF 2, 549), ist eine Billigkeitserwägung im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit gemäß § 1361 und § 1581 BGB.Durch Aufteilung der Differenz beider anrechenbarer Einkommen im Verhältnis 3/7 zu 4/7 wird erreicht, daß jedem Ehegatten 1/7 seines Einkommens verbleibt, damit er - wie bereits dargelegt - einen pauschalen Ausgleich für den mit der Berufstätigkeit verbundenen erhöhten Aufwand und einen gewissen Anreiz zur Erwerbstätigkeit erhält (BGH FamRZ 1979, 692 = BGHF 1, 509).
- BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 389/81
Begriff der Ehe von langer Dauer; Berücksichtigung der Ehedauer bis zur …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.08.1985 - 5 UF 42/85
Er hat dementsprechend ebenso selbstverständlich Bestimmungen des ehelichen Lebensbedarfs im Ansatz bestätigt, denen eine Quote von 50% zugrunde gelegen hatte (vgl. zum Beispiel FamRZ 1983, 886 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 7 = BGHF 3, 1111).cc) Der Bedarf nach § 1578 BGB kann sich um trennungsbedingte Mehrkosten erhöhen (BGH FamRZ 1983, 886 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 7 = BGHF 3, 1111); solche sind jedoch von dem Unterhaltsberechtigten konkret darzulegen, und von dem Tatrichter unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu ermitteln, wobei es diesem nicht verwehrt ist, unter Zuhilfenahme allgemeiner Erfahrungssätze nach § 287 ZPO zu verfahren.
- BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.08.1985 - 5 UF 42/85
Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit, die erst nach der Trennung begonnen wurde, die aber ohne die Trennung nicht aufgenommen worden wäre, bei der Bedarfsermittlung gemäß § 1578 BGB nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH FamRZ 1983, 144, 146 = BGHF 3, 659; 1984, 149, 150 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 3 = BGHF 3, 1393).
- BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80
Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.08.1985 - 5 UF 42/85
Der für die gebräuchliche Quotelung (nach der Düsseldorfer Tabelle 3/7 zu 4/7) hervorgehobene Gedanke, der - allein oder in größerem Umfang - berufstätige Ehegatte benötige sowohl einen pauschalen Ausgleich für den mit der Berufstätigkeit verbundenen erhöhten Aufwand, als auch einen gewissen Anreiz zur Erwerbstätigkeit (BGH FamRZ 1979, 692 = BGHF 1, 509; 1981, 539, 541 = BGHF 2, 549), ist eine Billigkeitserwägung im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit gemäß § 1361 und § 1581 BGB. - BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 31/84
Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach der Anrechnungsmethode bei …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.08.1985 - 5 UF 42/85
Die gleiche Überlegung muß aber auch in der ersten Rechenstufe, bei der es um die Anrechnung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten auf seinen Bedarf geht, Platz greifen: Auch dann, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nicht in Frage steht, und daher eine Kontrollberechnung nach § 1581 BGB nicht zu der Korrektur der sog. "Anrechnungsmethode« führt, ist es angemessen, daß dem Unterhaltsberechtigten von seinem anzurechnenden Einkommen aus den oben aufgezeigten Überlegungen vorab 1/7 verbleibt (BGH FamRZ 1985, 908 ff = EzFamR BGB § 1578 Nr. 11 = BGHF 4, 1090). - BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 15/82
Auswirkungen einer zwischen Trennung und Scheidung der Eheleute erstmals …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.08.1985 - 5 UF 42/85
Der Bundesgerichtshof hat es lediglich in Einzelfällen revisionsrechtlich unbeanstandet gelassen, daß der Tatrichter für den vollen Unterhalt iSd §§ 1573 Abs. 2, 1578 BGB nur eine Quote von 3/7 zugrunde gelegt hatte (vgl. FamRZ 1984, 151 = BGHF 3, 1386).
- OLG Karlsruhe, 26.11.1987 - 2 UF 162/85
Unterhalt; Steuerklasse; Halbteilungsgrundsatz
Deshalb kann offenbleiben, ob das Einkommen des Klägers schon zu dem Zeitpunkt der Scheidung nach Lohnsteuerklasse I versteuert worden ist; entscheidend ist, daß bis zu der Trennung die Steuerklasse III gegolten hat (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 1262; 1987, 595; Leitlinien zum Unterhaltsrecht, herausgegeben von den Familiensenaten des OLG Düsseldorf Nr. 35 - FamRZ 1987, 1113]).Damit bemißt sich der Bedarf der Beklagten mit der Hälfte des restlichen Nettoeinkommens des Klägers (ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 1262; 1987, 595; OLG Hamm FamRZ 1987, 710; Leitlinien der Familiensenate des OLG Düsseldorf Nr. 37, 45).
Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (FamRZ 1985, 1262) zutreffend dargelegt hat, betrifft die Begründung für die Abweichung von dem Halbteilungsgrundsatz zugunsten einer Quote des Unterhaltsberechtigten von 3/7 nicht die Frage des Bedarfs, sondern der Leistungsfähigkeit: Solange die Ehegatten nicht getrennt leben, bedarf der Erwerbstätige keines besonderen Anreizes; erhöhte Aufwendungen infolge Erwerbstätigkeit werden ohnehin schon bei der Bezifferung der ehelichen Lebensverhältnisse aufgrund entsprechenden Vortrags als berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt.
- OLG Düsseldorf, 26.11.1986 - 5 UF 73/86 Trennungsbedingte Veränderungen bleiben insoweit grundsätzlich unberücksichtigt (Senatsurteil FamRZ 1985, 1262, 1263).
Die nach der Düsseldorfer Tabelle gebräuchliche Quotelung im Verhältnis 3/7 : 4/7 betrifft nur die - in einem zweiten Rechenschritt zu prüfende - Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten; sie hat mit der Bedarfsberechnung nach § 1578 BGB nichts zu tun (Senatsurteil FamRZ 1985, 1262, 1263).
- OLG Düsseldorf, 30.07.1987 - 9 UF 210/86 Während einige Gerichte (so OLG Düsseldorf [5. FamS] FamRZ 1985, 1262, 1263; OLG Hamm FamRZ 1987, 600, 601 im Anschluß an Luthin, FamRZ 1983, 1236, 1237, und FamRZ 1987, 462) den Bedarf entsprechend den Veränderungen des Preisindexes für die Lebenshaltung anpassen, hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 1987, 459, 460 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 18 = BGHF 5, 528) die Auffassung vertreten, daß der unterhaltsbedürftige frühere Ehegatte an nach der Scheidung eintretenden Einkommensverbesserungen des anderen Ehegatten zu beteiligen ist, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zu dem Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war; Voraussetzung ist allerdings, daß diese Entwicklung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits mit geprägt hat (BGH FamRZ 1987, 459, 460 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 18 = BGHF 5, 528).
Dies gilt auch dann, wenn die Quote von 3/7 der Differenz der beiderseitigen Einkünfte einen höheren Betrag ergeben würde (OLG Düsseldorf [5. FamS] FamRZ 1985, 1262, 1263 f).
- OLG Hamm, 13.06.1986 - 10 UF 26/86 Rechnet man diesen Bedarf auf den 1. Januar 1982 mit rund 5%, auf den 1. Januar 1983 und auf den 1. Januar 1984 mit je rund 4%, sowie auf den 1. Januar 1985 mit rund 3% hoch (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 1262 ff; Luthin, FamRZ 1983, 1236 f), dann beträgt der Bedarf zum 1. Januar 1985 rund 1.145 DM.
- OLG Düsseldorf, 18.09.1986 - 2 WF 198/86 In diesen Fällen stellen Anrechnungs- und Differenzmethode somit Teile ein und desselben Verfahrens zu der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs dar (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 1262 f, 1264).
- OLG Düsseldorf, 28.09.1987 - 2 UF 128/86 In diesen Fällen stellen Anrechnungs- und Differenzmethode somit Teile ein- und desselben Verfahrens zu der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs dar (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 1262, 1264).
- OLG Düsseldorf, 18.05.1987 - 2 UF 95/85 Die Anrechnungsmethode und die Differenzmethode sind nicht als verschiedene Berechnungsmöglichkeiten zu verstehen, die zu verschiedenen Ergebnissen führen können; vielmehr ergänzen sie einander bei der Ermittlung des geschuldeten Unterhalts (vgl. hierzu OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 1262).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".