Rechtsprechung
| KG, 19.09.1984 - 3 WF 5110/84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1565 Abs. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Trennungsfrist; Scheidung; Ehe; DDR; Ausreise; Zweck
Papierfundstellen
- FamRZ 1985, 73
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Karlsruhe, 28.04.1986 - 2 WF 174/85
Scheidung; Härteklausel; Trennungsfrist; Frist
Auch eine "Fehlehe« oder "Scheinehe«, also eine Ehe, die nicht zu dem Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern zu der Erlangung irgendwelcher rechtlicher Vorteile geschlossen worden ist, stellt, sofern es nicht bereits an einem Eheschließungswillen fehlt, eine vollgültige Ehe im Rechtssinne dar; demzufolge muß auch ihre Auflösung gemäß §§ 1564 ff BGB möglich sein (vgl. KG FamRZ 1985, 73).Es entspricht nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß auch für die Scheidung einer zu sachfremden Zwecken geschlossenen Fehlehe die Voraussetzungen gemäß §§ 1565 ff BGB vorliegen müssen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 677; OLG Hamm FamRZ 1982, 1073; KG FamRZ 1985, 73; 1042;… Rolland, 1. Eherechtsreformgesetz 2. Aufl. § 1565 BGB Rdn. 21).
Zu Recht hebt das Familiengericht darauf ab, daß auch bei einer von Anfang an gescheiterten Ehe, bei der keine Lebensgemeinschaft der Ehegatten zustande gekommen ist, die Bestimmung des § 1565 Abs. 2 BGB, der eine zusätzliche Scheidungsvoraussetzung enthält (vgl. Senatsbeschluß vom 1. März 1979 - 2 WF 201/78 - n.v.), erfüllt sein muß, bevor die Ehe geschieden werden kann (BGH FamRZ 1981, 127, 129 = BGHF 2, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 677; OLG Hamm FamRZ 1980, 145; 1982, 1073; KG FamRZ 1985, 73; 1985, 1042).
Wenn (wie hier) keine häusliche Gemeinschaft begründet worden ist, beginnt das Trennungsjahr mit dem Zeitpunkt, in dem der scheidungswillige Partner den Scheidungswillen kundtut (vgl. KG NJW 1982, 112; OLG Hamm FamRZ 1982, 1073); es reicht aus, daß einer der Ehegatten nach außen zu erkennen gibt, daß er an dem bisherigen Zustand nicht mehr festhalten möchte, sondern das bestehende Eheband lösen will (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 677; KG FamRZ 1985, 73; 1985, 1042).
- KG, 27.10.1986 - 18 WF 5546/86 Zu dem Beginn des Trennungsjahres bei einer sogenannten "Scheinehe«: Der Senat hält an seiner bisher vertretenen Auffassung, wonach es im Falle der Nichtbegründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft keiner weiteren Prüfung der Trennungsfristen des § 1566 BGB bedürfe, nicht mehr fest (Aufgabe von KG FamRZ 1980, 356, und Anschluß an KG FamRZ 1985, 73, und FamRZ 1985, 1042).
Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 23. Januar 1980 (FamRZ 1980, 356 f) die Auffassung vertreten hat, im Falle des Fehlens einer Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft bedürfe es keiner weiteren Prüfung, ob die Trennungsfristen des § 1566 BGB erfüllt sind, wird an dieser Rechtsansicht im Interesse der Rechtseinheitlichkeit der Rechtsprechung in dem Bezirk des Kammergerichts (vgl. [3. ZS] FamRZ 1985, 73 f mit Anm. Koßatz und Weismann, sowie [17. ZS] FamRZ 1985, 1042 mwN) nicht mehr festgehalten.
Es ist insoweit den Ausführungen des 3. Zivilsenats (FamRZ 1985, 73 f) zuzustimmen, daß es den Parteien bei der Eheschließung gerade auf deren Rechtswirkungen ankam, und sie zumindest bis zu dem Zeitpunkt an der Ehe festhalten wollten, in dem die Antragstellerin aus der DDR ausreisen konnte, so daß das Trennungsjahr frühestens zu diesem Zeitpunkt begonnen haben kann.
- KG, 14.05.1985 - 17 WF 1544/85 Eine zu sachfremden Zwecken abgeschlossene "Scheinehe« ist gleichwohl eine vollwirksame Ehe, die vor Ablauf des Trennungsjahres nur unter den Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB geschieden werden kann (im Anschluß an KG FamRZ 1985, 73).
Eine zu sachfremden Zwecken abgeschlossene Ehe - mag man sie nun als "Scheinehe« (so KG FamRZ 1985, 74), "Fehlehe« (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 677) oder als "von Anfang an gescheiterte Ehe« (…Schwab, aaO) bezeichnen - ist gleichwohl eine voll wirksame Ehe, auf die § 1565 Abs. 2 BGB uneingeschränkt Anwendung findet (vgl. auch KG FamRZ 1985, 73 f mit zust. Anm. Weismann, FamRZ 1985, 74 f).
Bei dessen Berechnung kann im übrigen nicht ohne weiteres von dem Zeitpunkt der Eheschließung ausgegangen werden; es ist vielmehr erforderlich, daß der Wille, eine ehelichen Lebensgemeinschaft nicht aufnehmen zu wollen, nach außen hin in Erscheinung tritt (vgl. OLG Hamm FamRZ 1982, 1073, 1074; KG FamRZ 1985, 73, 74).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".