Rechtsprechung
| OLG Zweibrücken, 12.03.1985 - 6 UF 103/84 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- mansui.eu
HausrVO § 8
Ehewohnung und Hausrat; Hausratsverfahren; Umfang des verteilungsfähigen Hausrats; Ausgleichszahlung. - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Ausgleichszahlung im Verfahren nach der Hausratsverordnung (HausrVO); Sinn und Zweck des Hausratsverteilungsverfahrens; Voraussetzung für die Einbeziehung von Gegenständen in die Hausratsverteilung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Pirmasens, 30.05.1984 - 1 F 94/80
- OLG Zweibrücken, 12.03.1985 - 6 UF 103/84
Papierfundstellen
- FamRZ 1985, 819
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 02.01.1980 - 2 UF (Sbd) 39/79
Gerichtsszuständigkeit bei Streitigkeiten über die Ehewohnung; Übergang des …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.03.1985 - 6 UF 103/84
Einen solchen Anspruch gibt die Hausratsverordnung in Hausratsteilungsverfahren nicht (vgl. OLG Hamm FamRZ 1980, 469; OLG Frankfurt FamRZ 1983, 730). - OLG Koblenz, 20.05.1983 - 15 WF 400/83
Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.03.1985 - 6 UF 103/84
Diese Entscheidung hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 19. Januar 1983 (FamRZ 1983, 1148) wegen eines formellen Mangels aufgehoben, und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
- OLG Naumburg, 04.09.2003 - 8 UF 211/02
Hausratsverteilungsverfahren wegen eines einzigen im Verteilungsstreit …
Eine Ausgleichszahlung ist ein Teil des Zuweisungsverfahrens, setzt also die Zuteilung eines Gegenstandes voraus (…OLG Frankfurt in FamRZ 1983, S. 730; OLG Naumburg in FamRZ 1994, 390;… OLG Jena in FamRZ 1996, S. 1293; OLG Zweibrücken in FamRZ 1985, S. 819). - BGH, 29.01.1986 - IVb ARZ 56/85
Antrag wegen Hausratsauseinandersetzung - Zuständigkeit eines Gerichts bei …
Bedenken könnten hierzu deshalb bestehen, weil der Antragsteller nicht die Zuteilung von Hausrat erstrebt, sondern unter Anerkennung der Aufteilung allein eine Ausgleichsforderung geltend macht, was nach einer verbreiteten Meinung nicht Gegenstand eines Verfahrens nach der HausratsVO sein kann (vgl. dazu OLG Hamm FamRZ 1980, 469, OLG Frankfurt FamRZ 1983, 730 und OLG Zweibrücken FamRZ 1985, 819). - OLG Naumburg, 07.10.1993 - 4 WF 83/93
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die …
Die alleinige Geltendmachung eines Ausgleichsanspruches ist unzulässig (MünchKomm/Müller-Gindullis Rdn. 19 zu § 1 HausratsVO ; Soergel/Heintzmann Rdn. 14 zu § 8 HausratsVO ; BGB-RGRK/Kalthoener Rdn. 15 zu § 8 HausratsVO ; OLG Frankfurt FamRZ 1983, 730; OLG Zweibrücken FamRZ 1985, 819; BayObLG … - OLG Zweibrücken, 11.04.1986 - 6 UF 42/86
Antrag auf Ausgleichszahlung im Rahmen eines Hausratsverteilungsverfahrens; …
Für die Entscheidung über die Beschwerde braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob von einem der Beteiligten des Hausratsverfahrens statt einer gerechten und zweckmäßigen Verteilung des ihnen gemeinsam gehörenden Hausrats (§ 8 Abs. 1 HausrVO) eine Ausgleichszahlung mit der Funktion einer Abfindung verlangt werden kann (vgl. Senatsbeschluß FamRZ 1985, 819; OLG Hamm FamRZ 1980, 469; OLG Frankfurt FamRZ 1983, 730).
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Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 15.04.1985 - 13 WF 1373/84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1985, 819
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.02.1983 - IVb ZR 343/81
Anrechnung von Mehraufwendungen auf zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers
Auszug aus OLG Koblenz, 15.04.1985 - 13 WF 1373/84
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klageantrag zu 1), die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Amtsgerichts B. vom 2. Januar 1984 für unzulässig zu erklären, jetzt - nach der rechtskräftigen Scheidung - noch statthaft ist (vgl. hierzu BGH FamRZ 1983, 355, 357 = BGHF 3, 866); jedenfalls hat der Kläger die vollständige Erfüllung der darin titulierten Unterhaltsforderungen nicht ausreichend dargetan und belegt. - BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82
Berechnung des Trennungsunterhalts; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse
Auszug aus OLG Koblenz, 15.04.1985 - 13 WF 1373/84
Eine solche ist gegen eine einstweilige Anordnung jedoch nicht statthaft; jedenfalls ist der Kläger nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (am 29. März 1984) wegen der begehrten Abänderung der einstweiligen Anordnung auf eine negative Feststellungsklage verwiesen (vgl. BGH aaO, und BGH FamRZ 1984, 356 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 4 = BGHF 4, 83), die auch das Amtsgericht angenommen hat.
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