Rechtsprechung
| BFH, 09.05.1996 - IV R 77/95 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
EStG § 14a Abs. 4, § 16 Abs. 3; EStDV § 7 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Abfindung weichender Erben
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
§§ 14a Abs. 4, 16 Abs. 3 EStG
Einkommensteuer; Betriebsübergabe im ganzen unter gleichzeitiger Abfindung weichender Erben
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 08.09.1995 - 3 K 2836/93
- BFH, 09.05.1996 - IV R 77/95
Papierfundstellen
- BFHE 180, 391
- FamRZ 1997, 353 (Ls.)
- BB 1996, 1758
- BB 1996, 2447
- DB 1996, 1903
- BStBl 1996 II 476
- BStBl II 1996, 476
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (13)
- BFH, 09.07.1981 - IV R 101/77
Landwirt - Hofübergabe - Betriebsübertragung - Betriebsaufgabe
Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV R 77/95
Anders hingegen im Urteil vom 9. Juli 1981 IV R 101/77 (BFHE 134, 110, BStBl II 1982, 20), in dem bei 40 v. H. zurückbehaltener landwirtschaftlicher Fläche im Urteil vom 24. Juli 1986 IV R 137/84 (BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808) bei 20 v. H. und im Urteil in BFHE 159, 471, BStBl II 1990, 428 bei rd.d) Allerdings hat der Senat auch entschieden, daß zurückbehaltene land- und forstwirtschaftliche Flächen auch dann einer Betriebsübertragung nach § 7 Abs. 1 EStDV entgegenstehen, wenn damit beabsichtigt war, Abfindungsansprüche weichender Erben abzugelten; er hat dazu ausgeführt, der Gesichtspunkt der Erbfolgeregelung führe nur dann zur Vermeidung einer Aufdeckung stiller Reserven, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs im ganzen oder eines Teilbetriebs gemäß § 7 Abs. 1 EStDV gegeben seien (Urteil in BFHE 134, 110, BStBl II 1982, 20).
Das FG hat im übrigen zutreffend ausgeführt, daß die Entscheidung in BFHE 134, 110, BStBl II 1982, 20 zur Rechtslage vor Schaffung des § 14 a Abs. 4 EStG durch das Zweite Steueränderungsgesetz 1971 vom 10. August 1971 (BGBl 1, 1266, BStBl I, 373) ergangen ist.
Aus dem Urteil des Senats in BFHE 134, 110, BStBl II 1982, 20 läßt sich daher gerade deshalb nichts für die Entscheidung des Streitfalls herleiten, weil § 14 a Abs. 4 EStG gerade die seinerzeit geltende Rechtslage abändern sollte.
- BFH, 01.02.1990 - IV R 8/89
Betriebsaufgabe statt Betriebsübertragung im ganzen bei Rückbehalt von 18 v. H. …
Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV R 77/95
Da diese Fläche nicht von untergeordneter Bedeutung sei, könne nach der Rechtsprechung des BFH keine unentgeltliche Betriebsübertragung, sondern nur eine Betriebsaufgabe angenommen werden (Hinweis auf Senatsurteil vom 1. Februar 1990 IV R 8/89, BFHE 159, 471, BStBl II 1990, 428).Anders hingegen im Urteil vom 9. Juli 1981 IV R 101/77 (BFHE 134, 110, BStBl II 1982, 20), in dem bei 40 v. H. zurückbehaltener landwirtschaftlicher Fläche im Urteil vom 24. Juli 1986 IV R 137/84 (BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808) bei 20 v. H. und im Urteil in BFHE 159, 471, BStBl II 1990, 428 bei rd.
- BFH, 04.03.1993 - IV R 110/92
Abfindung weichender Erben auch möglich, wenn Hoferbe noch nicht feststeht; …
Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV R 77/95
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zwar ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Abfindung und Hofübergabe nicht erforderlich (zuletzt BFH-Entscheidung vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788, m. w. N.); damit werde andererseits aber ein zeitliches Zusammentreffen beider Maßnahmen nicht ausgeschlossen.Eine mit der Hofübergabe verbundene begünstigte Abfindung weichender Erben kann damit einer unentgeltlichen Betriebsübertragung i. S. des § 7 Abs. 1 EStDV ebensowenig entgegenstehen, wie eine vorweggenommene Abfindung, die nur in einem sachlichen Zusammenhang mit der künftigen Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs steht (dazu Senatsurteil in BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788).
- BFH, 21.03.1985 - IV R 249/83
Eine Übereignung i. S. des § 14a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b EStG setzt einen …
Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV R 77/95
Aus diesem Grunde hat die Finanzverwaltung die Abfindung weichender Erben gleichzeitig oder in zeitlichem Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge als typischen Fall der Erbfolgeregelung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft auch stets für zulässig gehalten (Abschn. 133 a Abs. 7 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 1981; s. auch Senatsurteil vom 21. März 1985 IV R 249/83, BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614, m. w. N. zum älteren Schrifttum).Einer Regelung, die der Gesetzgeber des Jahres 1971 ganz offensichtlich deshalb für "zweckmäßig" (BTDrucks VI/1901 S. 12) hielt, weil die üblichen und unausweichlichen Abfindungen weichender Erben nicht zu einer Steuerbelastung führen sollten, die eine Fortführung kleinerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gefährdet (s. auch Senatsurteil in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614, und BTDrucks 8/3854 S. 4 und 5).
- BFH, 27.07.1961 - IV 295/60 U
Unentgeltliche Übertragung eines Betriebes - Betriebsübergang in Abgrenzung zur …
Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV R 77/95
Eine unentgeltliche Übertragung eines Betriebs i. S. des § 7 Abs. 1 EStDV liegt allerdings nur vor, wenn das (wirtschaftliche) Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang und unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus auf einen Erwerber übertragen wird (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 27. Juli 1961 IV 295/60 U, BFHE 73, 679, BStBl III 1961, 514; vom 7. August 1979 VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181; vom 12. April 1989 I R 105/85, BFHE 157, 93, BStBl II 1989, 653;… vom 29. Oktober 1992 III R 5/92, BFH/NV 1993, 233;… vom 2. September 1992 XI R 26/91, BFH/NV 1993, 161, jeweils m. w. N.).c) Das von der Rechtsprechung für § 7 Abs. 1 EStDV aufgestellte Erfordernis der Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen gewährleistet zum einen die unveränderte Fortführung des Betriebs, die allein den Verzicht auf eine Versteuerung der stillen Reserven rechtfertigt (s. BFH-Urteil in BFHE 73, 679, BStBl III 1961, 514).
- BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89
Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und …
Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV R 77/95
Da der Übergeber keinen Gewinn verwirklicht, muß der Übernehmer die Buchwerte des Rechtsvorgängers gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 EStDV übernehmen (BFH-Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, 332, BStBl II 1990, 847; s. auch BFH-Urteil vom 14. Juli 1993 X R 74-75/90, BFHE 172, 200, BStBl II 1994, 15, und Senatsurteil vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367, m. w. N.). - BFH, 12.04.1989 - I R 105/85
1. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs (Teilbetriebs) i. S. von § 7 …
Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV R 77/95
Eine unentgeltliche Übertragung eines Betriebs i. S. des § 7 Abs. 1 EStDV liegt allerdings nur vor, wenn das (wirtschaftliche) Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang und unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus auf einen Erwerber übertragen wird (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 27. Juli 1961 IV 295/60 U, BFHE 73, 679, BStBl III 1961, 514; vom 7. August 1979 VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181; vom 12. April 1989 I R 105/85, BFHE 157, 93, BStBl II 1989, 653;… vom 29. Oktober 1992 III R 5/92, BFH/NV 1993, 233;… vom 2. September 1992 XI R 26/91, BFH/NV 1993, 161, jeweils m. w. N.). - BFH, 22.09.1994 - IV R 61/93
1. Nachträgliche Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG im Wege der Bilanzänderung …
Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV R 77/95
Da der Übergeber keinen Gewinn verwirklicht, muß der Übernehmer die Buchwerte des Rechtsvorgängers gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 EStDV übernehmen (BFH-Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, 332, BStBl II 1990, 847; s. auch BFH-Urteil vom 14. Juli 1993 X R 74-75/90, BFHE 172, 200, BStBl II 1994, 15, und Senatsurteil vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367, m. w. N.). - BFH, 28.03.1985 - IV R 88/81
Zurückbehalten eines Grundstücks bei Betriebsveräußerung
Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV R 77/95
In diesem Zusammenhang hat der Senat im Urteil vom 28. März 1985 IV R 88/81 (BFHE 143, 559, BStBl II 1985, 508) 12 v. H. der landwirtschaftlichen Flächen als unbedeutend angesehen, weil es sich um geringwertiges Weideland handelte. - BFH, 02.09.1992 - XI R 26/91
Voraussetzungen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung - Übertragung des …
Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV R 77/95
Eine unentgeltliche Übertragung eines Betriebs i. S. des § 7 Abs. 1 EStDV liegt allerdings nur vor, wenn das (wirtschaftliche) Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang und unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus auf einen Erwerber übertragen wird (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 27. Juli 1961 IV 295/60 U, BFHE 73, 679, BStBl III 1961, 514; vom 7. August 1979 VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181; vom 12. April 1989 I R 105/85, BFHE 157, 93, BStBl II 1989, 653;… vom 29. Oktober 1992 III R 5/92, BFH/NV 1993, 233; vom 2. September 1992 XI R 26/91, BFH/NV 1993, 161, jeweils m. w. N.). - BFH, 07.08.1979 - VIII R 153/77
Zur schenkweisen Unterbeteiligung von Kindern an einer atypischen stillen …
- BFH, 24.07.1986 - IV R 137/84
Kein landwirtschaftlicher Liebhabereibetrieb bei Gewinnermittlung nach …
- BFH, 29.10.1992 - III R 5/92
Annahme einer Betriebsfortführung auf Grund erfolgter Verpachtung ohne …
- BFH, 09.12.2014 - IV R 29/14
Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach Veräußerung von …
Dabei maß der BFH dem Umstand keine Bedeutung bei, dass der Gewinn aus der Entnahme der wesentlichen Betriebsgrundlage steuerbefreit war (BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 77/95, BFHE 180, 391, BStBl II 1996, 476). - FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2011 - 5 K 2300/09
Unentgeltliche Betriebsübertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes: …
Rn. 38 Dem stehe auch nicht das Urteil des BFH vom 9. Mai 1996 entgegen (IV R 77/95, BStBl II 1996, 476), da in diesem Verfahren die Frage des Wertansatzes und die einer wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen einer Abfindung an einen weichenden Erben zu beurteilen gewesen sei.Rn. 72 Mit Urteil vom 9. Mai 1996 hatte der BFH den Fall der unentgeltlichen Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bei gleichzeitiger Abfindung des weichenden Erben zu entscheiden (BFH-Urteil vom 9. Mai 1996, IV R 77/95, BStBl II 1996, 476).
Das Abfindungsgrundstück ist - so der BFH - für die Beurteilung der Übertragung des Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge außer Acht zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 1996, IV R 77/95, BStBl II 1996, 476, juris-Ausdruck Rn. 14).
Denn in seinem Urteil vom 9. Mai 1996 hat der BFH ausdrücklich hervorgehoben, dass bei einer Abfindung weichender Erben im zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsübertragung das Erfordernis der Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht greift (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 1996, IV R 77/95, a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 16).
Dies hat der Gesetzgeber mit dem § 14a Abs. 4 EStG, mit dem er die Hofnachfolge erleichtern wollte, nicht bezweckt (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. Mai 1996, IV R 77/95, a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 16).
- FG Münster, 24.04.2015 - 14 K 4172/12
Übertragung eines LuF-Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
Rn. 36 Auch die Abfindung weichender Erben mit Grundstücken eines Betriebes - die im damaligen Streitfall 21, 6 % der Gesamtfläche des Betriebes ausmachten - im zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 EStG unschädlich, wenn (im Übrigen) alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus auf einen Erwerber übertragen werden (BFH-Urteil vom 09.05.1996 - IV R 77/95, BStBl. II 1996, 476, zu der § 6 Abs. 3 EStG entsprechenden Vorgängerregelung in § 7 Abs. 1 der Einkommensteuerdurch-führungsverordnung).
- BFH, 20.04.2020 - VI S 9/19
Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Übertragung sämtlicher …
Rn. 26 (5) Soweit sich die Antragstellerin auf das BFH-Urteil vom 09.05.1996 - IV R 77/95 (BFHE 180, 391, BStBl II 1996, 476) beruft, ist dieses Urteil zu einer im Streitjahr nicht mehr geltenden Rechtslage ergangen. - FG Münster, 18.09.2014 - 13 K 724/11
Unentgeltliche Betriebsübertragung, Betriebsaufgabe, Nießbrauchsvorbehalt an …
Rn. 37 Eine unentgeltliche Übertragung eines Betriebs im Ganzen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG setzt voraus, dass das Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus auf einen Erwerber übertragen wird (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 09.05.1996 IV R 77/95, BFHE 180, 391, BStBl 1996, 476). - FG München, 07.08.2000 - 13 K 2856/97
Übergabe eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs an zwei Kinder zu etwa …
Demgegenüber unterscheidet sich der Urteilsfall der BFH-Entscheidung vom 9. Mai 1996 IV R 77/95 (BFHE 180, 391 , BStBl II 1996, 476 ) in wesentlichen Punkten von der hier zu beurteilenden Streitsache.Im Falle des BFH (BFHE 180, 391 , BStBl II 1996, 476 ) hatten die Eltern die eine Tochter als Hoferbin bestimmt und ihr 79 % (6,3 von 8 ha) der Gesamtfläche mit Hofstelle übertragen; die zweite Tochter wurde mit 1, 7 ha als weichende Erbin abgefunden.
Diese setzt wie eine (entgeltliche) Veräußerung voraus, daß alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem Vorgang auf einen Erwerber übertragen werden (so BFH-Urteile vom 24. Juli 1986 IV R 137/84, BFHE 137, 84, BStBl II 1986, 808, 810, und in BFHE 180, 391 , BStBl II 1996, 476, 477).
- BFH, 21.09.2000 - IV R 29/99
Beendigung der Eigenbewirtschaftung keine Betriebsaufgabe
Ebenso wie im Fall des Senatsurteils vom 9. Mai 1996 IV R 77/95 (BFHE 180, 391, BStBl II 1996, 476) übertrugen die Eltern im Streitfall einen Teil ihrer Nutzflächen auf die Kläger als Ausstattung und führten den Restbetrieb --in verkleinertem Umfang-- fort. - FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2014 - 1 K 1627/11
Aufteilung von landwirtschaftlichem Betriebsvermögen im Wege einer …
Rn. 37 Es erscheint aber fraglich, ob die Eheleute B. das (wirtschaftliche) Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang und unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus auf einen Erwerber übertragen haben (vgl. hierzu als Voraussetzung für die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs iSv § 7 Abs. 1 EStDV bzw. jetzt § 6 Abs. 3 EStG: BFH, Urteil vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BStBl II 2014, 158; BFH, Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 77/95, BFHE 180, 391, BStBl II 1996, 476). - BFH, 13.12.2005 - X R 49/03
FörderG: Verbleibensvoraussetzungen
Eine solche setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden (BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 77/95, BFHE 180, 391, BStBl II 1996, 476). - BFH, 30.12.2004 - IV B 57/04
Betriebszerschlagung
Bei einer Verkleinerung des Betriebs durch Entnahmen für Abfindungen an weichende Erben i.S. von § 14a Abs. 4 EStG kann letztlich nichts anderes gelten; denn weder die Buchwertfortführung i.S. von § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1997 (nun § 6 Abs. 3 EStG) noch der Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG sind davon abhängig, dass das Abfindungsgrundstück eine bestimmte Größe nicht überschreitet (Senatsurteil vom 9. Mai 1996 IV R 77/95, BFHE 180, 391, BStBl II 1996, 476, unter 2.c). - BFH, 12.07.2002 - IV B 129/01
Divergenz; Einzelveräußerung eines WG , Tarifbegünstigung
- FG München, 29.12.2005 - 15 K 214/02
Entnahme im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung
- BFH, 07.11.1996 - IV B 162/95
Grundsätzliche Bedeutung der Beurteilung der Fortführung des Betriebsvermögens …
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Rechtsprechung
| BFH, 17.04.1996 - X R 160/94 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Deutsches Notarinstitut
EStG § 10; EStG § 12
Erbausschlagung gegen Versorgungsleistungen - Simons & Moll-Simons
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2
- rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Leibrente
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
§§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, 12 Nr. 2 EStG
Einkommensteuer; Ausschlagung einer Erbschaft unter Vorbehalt von Versorgungsleistungen
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 29.07.1994 - 8 K 6399/93
- BFH, 17.04.1996 - X R 160/94
Papierfundstellen
- BFHE 180, 566
- NJW 1997, 215
- FamRZ 1997, 353 (Ls.)
- BB 1996, 1971
- BB 1996, 2125
- DB 1996, 1958
- BStBl II 1997, 32
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (2)
- BFH, 26.01.1994 - X R 54/92
Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen
Auszug aus BFH, 17.04.1996 - X R 160/94
Im Streitfall seien die Rechtsgrundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Januar 1994 X R 54/92 (BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633) anwendbar:.Der Streitfall sei mit dem Sachverhalt des BFH-Urteils in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633 nicht vergleichbar.
Der erkennende Senat hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, daß Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben, sofern z. B. ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich nach Erbrecht zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbanteils handelt (Urteile in BFHE 167, 381, 386, 387, BStBl II 1992, 612, und in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633).
Aus diesem Grunde ist der "typischen" Gestaltung, daß das Vermögen unter dem Vorbehalt von Versorgungsleistungen für den Übergeber und seinen Ehegatten übertragen wird, nach dem Urteil in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633 zumindest der Fall gleichzustellen, daß der (spätere) Erblasser sein Vermögen bis zu seinem Tode behält und seinen Erben auferlegt, den überlebenden Ehegatten, der rechtlich und tatsächlich am Nachlaß nicht beteiligt ist, zu versorgen.
- BFH, 27.02.1992 - X R 139/88
Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )
Auszug aus BFH, 17.04.1996 - X R 160/94
Hieran fehlt es u. a. dann, wenn ein erbrechtlicher Anspruch verrentet ist (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, 386, 387, BStBl II 1992, 612).Der erkennende Senat hat der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, daß Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben, sofern z. B. ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich nach Erbrecht zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbanteils handelt (Urteile in BFHE 167, 381, 386, 387, BStBl II 1992, 612, und in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633).
- BFH, 26.11.2003 - X R 11/01
Sonderausgabenabzug bei Erfüllung eines Vermächtnisses
Davon, dass diese Personen gegen die ihnen vom Erblasser zugedachten Versorgungsleistungen auf das "an sich" ihnen zustehende Vermögen zugunsten des Vermögensübernehmers verzichten würden (vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, unter 4. b, bb; in BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680, unter 2. a; in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633, unter 3.; vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32, 33, linke Spalte), kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. - BFH, 20.10.1999 - X R 86/96
Kein Sonderausgabenabzug bei Erbverzicht
Auch der BFH hat bislang --zumeist beiläufig-- ausgeführt, Bezieher einer beim Verpflichteten als dauernde Last abziehbaren privaten Versorgungsrente könne auch ein Abkömmling des Vermögensübergebers sein (s. bereits Urteil in BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882; Senatsurteile in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; in BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669; vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32). - BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96
Zur Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen gegenüber Großeltern, die Kinder im …
Ob der Kreis der Personen, an die die Versorgungsleistungen erbracht werden, mit der neueren Rechtsprechung des X. Senats auf den Übertragenden und andere Personen des Generationennachfolge-Verbunds zu beschränken ist, weil nur innerhalb dieses Verbunds davon ausgegangen werden kann, daß den wiederkehrenden Leistungen ein Versorgungszweck und nicht die Erbringung eines Entgelts zugrunde liegt (Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633; vom 14. Dezember 1994 X R 1 - 2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680, und vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32), kann für den Streitfall unentschieden bleiben, denn die Großmutter des Klägers gehört zum Generationennachfolge-Verbund.
- BFH, 27.03.2001 - X R 106/98
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Vermächtnisrente an …
Aus diesem Grunde ist der typischen Gestaltung, dass das Vermögen unter dem Vorbehalt von Versorgungsleistungen für den Übergeber und seinen Ehegatten übertragen wird, nach dem Urteil in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633 zumindest der Fall gleichzustellen, dass der (spätere) Erblasser sein Vermögen bis zu seinem Tode behält und seinen Erben auferlegt, den überlebenden Ehegatten, der rechtlich und tatsächlich am Nachlass nicht beteiligt ist, zu versorgen (Senatsurteil vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32). - FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1445/07
Kein Abzug von Rentenzahlungen des nicht befreiten Vorerben an die frühere …
Davon, dass diese Personen gegen die ihnen vom Erblasser zugedachten Versorgungsleistungen auf das "an sich" ihnen zustehende Vermögen zugunsten des Vermögensübernehmers verzichten würden (…vgl. die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb; vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680, unter 2. a;… vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 3.; vom 17. April 1996 X R 160/94, BStBl II 1997, 32, 33, linke Spalte), kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. - FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07
Keine Abziehbarkeit von Zahlungen eines nicht befreiten Vorerben an die …
Davon, dass diese Personen gegen die ihnen vom Erblasser zugedachten Versorgungsleistungen auf das "an sich" ihnen zustehende Vermögen zugunsten des Vermögensübernehmers verzichten würden (…vgl. die Urteile des BFH vom 27. Februar 1992 X R 139/88, a.a.O., unter 4. b, bb; vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680 , unter 2. a;… vom 26. Januar 1994 X R 54/92, a.a.O., unter 3.; vom 17. April 1996 X R 160/94, BStBl II 1997, 32, 33, linke Spalte), kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. - FG Baden-Württemberg, 14.05.1999 - 9 K 27/94
Wiederkehrende Leistungen als Gegenleistung für den Erwerb eines …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 15.06.1999 - X B 16/99
Vermächtnisrente an Dritte keine dauernde Last
Außerdem hat das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH entschieden, daß wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten außerhalb des Generationennachfolge-Verbundes zu zahlen hat, mangels wirtschaftlicher Belastung nicht als Sonderausgaben abziehen kann (Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32). - FG Nürnberg, 24.11.1999 - V 854/97
Vermächtniserfüllung an Familienfremde keine dauernde Last
Das Sonderrecht der "Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen", das unter dem Gesichtspunkt vorbehaltener Vermögenserträge, die vom Vermögensübernehmer zu erwirtschaften sind, von einem steuerlich beachtlichen "Transfer von Einkünften" ausgeht, ist in seiner Anwendung begrenzt auf Versorgungsleistungen an Angehörige des Generationennachfolge-Verbundes ( BFH-Urteile vom 23.01.1997 IV R 45/96 , BStBl II 1997, 458; vom 17.04.1996 X R 160/94 , BStBl II 1997, 32). - FG München, 22.07.1999 - 15 K 1673/95
Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen für sogenannte …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG München, 19.12.2013 - 10 K 2320/12
Wiederkehrende Leistungen aufgrund eines Hofübergabvertrages
- BFH, 17.04.1996 - X R 162/94
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Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 13.08.1996 - 3 UF 8/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Kanzlei Prof. Schweizer
Trennungsunterhalt bei überdurchschnittlich hohem Einkommen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Angemessene Höhe eines Trennungsunterhalts bei überdurchschnittlich hohen Einkommen ; Anspruch auf weitere Teilhabe an dem in der Ehe geübten Lebensstandard ; Finanzierung eines extravaganten Luxus durch den Unterhaltsverpflichteten; Anrechenbarkeit von einzelnen Posten ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
BGB § 1361
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 09.11.1995 - 35 F 11141/95
- OLG Frankfurt, 13.08.1996 - 3 UF 8/96
Papierfundstellen
- FamRZ 1997, 353
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (11)
- BGH, 22.06.1994 - XII ZR 100/93
Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des geschiedenen Ehegatten
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.1996 - 3 UF 8/96
Für die Ermittlung des Lebensstandards kann an die Aufwendungen angeknüpft werden, mit denen die Parteien während des Zusammenlebens ihren allgemeinen Lebensstandard bestritten haben (BGH FamRZ 94, 1169 f.).Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf weitere Teilhabe an dem in der Ehe geübten Lebensstandard (BGH in FamRZ 94, 1169 f.).
Letztlich soll - objektiviert - der Lebenszuschnitt maßgebend sein, den entsprechend situierte Ehegatten im Regelfall wählen (BGH FamRZ 94, 1169 f.).
- BGH, 13.12.1968 - IV ZR 685/68
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.1996 - 3 UF 8/96
Schon in seiner Entscheidung vom 13.12.1968 (BGH NJW 69, 919) führt der Bundesgerichtshof aus, daß der Unterhalt nicht dazu bestimmt sei, dem Berechtigten ein Leben voller Luxus zu ermöglichen, jedenfalls nicht einen Luxus, der über den privaten Lebensstil des Verpflichteten hinausgehe.Hierzu gehören u.a. Essen und Trinken, Kleidung, Hauspersonal, Wohnungseinrichtung, Aufwendungen für kulturelle Zwecke, Unterhaltung, gesellschaftlicher Verkehr, Reisen (s. BGH NJW 69, 919 f.).
- OLG Köln, 25.11.1991 - 10 UF 105/91
Unterhalt; Lebensstandard; Aufrechterhaltung; Aufwendungen; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.1996 - 3 UF 8/96
Als extravaganter Luxus, der nicht vom Unterhaltsverpflichteten zu finanzieren ist, wurde in der Rechtsprechung z.B. ein eigenes Jagdschloß (OLG Koblenz, FamRZ 85, 480) oder die dauerhafte Motorbootanmietung und Helikopter-Skiing (Köln FamRZ 92, 322) angesehen.Dies muß sich in der Reduzierung des Aufwandes für Kleidung, Restaurantbesuche und -einladungen oder aufwendige Geschenke niederschlagen (OLG Köln FamRZ 92, 322).
- BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 624/80
Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.1996 - 3 UF 8/96
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei überdurchschnittlich hohen Einkommen (die jedenfalls bei einem Nettoverdienst von über 8.000,- DM, der Obergrenze der Düsseldorfer Tabelle, beginnen) kein Quotenunterhalt zu berechnen, sondern der konkrete Bedarf festzustellen (BGH FamRZ 82, 151; FamRZ 87, 36; so auch OLG Koblenz, FamRZ 95, 1577; OLG Hamm FamRZ 95, 1578). - BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 68/85
Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.1996 - 3 UF 8/96
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei überdurchschnittlich hohen Einkommen (die jedenfalls bei einem Nettoverdienst von über 8.000,- DM, der Obergrenze der Düsseldorfer Tabelle, beginnen) kein Quotenunterhalt zu berechnen, sondern der konkrete Bedarf festzustellen (BGH FamRZ 82, 151; FamRZ 87, 36; so auch OLG Koblenz, FamRZ 95, 1577; OLG Hamm FamRZ 95, 1578). - BGH, 11.01.1995 - XII ZR 122/93
Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs eines unterhaltsberechtigten geschiedenen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.1996 - 3 UF 8/96
Daher muß konkret festgestellt werden, wie sich die ehelichen Lebensverhältnisse gestaltet haben (BGH FamRZ 95, 346 f.). - OLG Frankfurt, 19.12.1991 - 1 UF 84/91
Sättigungsgrenze beim nachehelichen Unterhalt - Fiktive Unterhaltsbemessung bei …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.1996 - 3 UF 8/96
Allerdings wird in der Rechtsprechung allgemein eine Objektivierung in der Form gefordert, daß auch bei Anerkennung eines überdurchschnittlichen Lebensstandards Bedürfnisse nicht zu bezahlen sind, die sich aus der Sicht eines objektiven dritten Betrachters als zu luxuriös darstellen (so u.a. OLG Frankfurt am Main FamRZ 92, 823 f.; s. auch Eschenbruch/Loy, Die Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt, FamRZ 94, 665 f.). - OLG Köln, 13.01.1994 - 14 UF 206/93
Quotenmäßige Beteiligung des Unterhaltsberechtigten an den Einkünften des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.1996 - 3 UF 8/96
Auch die Kosten für teure Urlaubsreisen verringern sich dadurch, daß diese zum einen dem gemeinsamen Erleben der Eheleute dienten, der Erholung auch des berufstätigen Ehegatten (OLG Frankfurt am Main FamRZ 81, 1062; OLG Köln FamRZ 94, 1323), sowie nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten der Pflege geschäftlicher Kontakte. - OLG Koblenz, 11.05.1995 - 11 UF 917/94
Sättigungsgrenze bei sehr hohen Einkünften
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.1996 - 3 UF 8/96
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei überdurchschnittlich hohen Einkommen (die jedenfalls bei einem Nettoverdienst von über 8.000,- DM, der Obergrenze der Düsseldorfer Tabelle, beginnen) kein Quotenunterhalt zu berechnen, sondern der konkrete Bedarf festzustellen (BGH FamRZ 82, 151; FamRZ 87, 36; so auch OLG Koblenz, FamRZ 95, 1577; OLG Hamm FamRZ 95, 1578). - OLG Hamm, 18.05.1995 - 1 UF 1/95
Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden Unterhaltsberechtigten bei gehobenen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.1996 - 3 UF 8/96
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei überdurchschnittlich hohen Einkommen (die jedenfalls bei einem Nettoverdienst von über 8.000,- DM, der Obergrenze der Düsseldorfer Tabelle, beginnen) kein Quotenunterhalt zu berechnen, sondern der konkrete Bedarf festzustellen (BGH FamRZ 82, 151; FamRZ 87, 36; so auch OLG Koblenz, FamRZ 95, 1577; OLG Hamm FamRZ 95, 1578). - OLG Frankfurt, 26.08.1981 - 1 UF 75/81
Düsseldorfer Tabelle; Höchste Einkommensgruppe; Übersteigendes Einkommen ; …
- OLG Koblenz, 11.06.1999 - 11 UF 402/98 Dabei ist in gewissem Sinne eine Objektivierung vorzunehmen, als - allerdings aus der Sicht eines Beobachters in vergleichbarer wirtschaftlicher Situation - übertrieben luxuriöse Lebensstandards nicht fortzuschreiben sind (…vgl. Gerhardt, in: Wendl/Staudigl, § Rdnr. 368; BGH, NJW 1985, 1343 = FamRZ 1985, 582; OLG Frankfurt a.M., FamRZ 1997, 353).
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