Rechtsprechung
| BayObLG, 18.01.2000 - 1Z BR 133/99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 133, § 1938, § 2333, § 2338
Auslegung eines Testaments, in dem der Pflichtteil entzogen wird - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Alleinerbschein mit Testamentsvollstreckervermerk; Pflichtteilsentziehung bei Ausschlagung der Erbschaft; Rechtliche Eindeutigkeit eines Testaments; Berücksichtigung von Umständen, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, bei der Auslegung eines Testaments; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Nürnberg - VI 848/98
- LG Nürnberg-Fürth, 07.06.1999 - 13 T 2879/99
- BayObLG, 18.01.2000 - 1Z BR 133/99
Papierfundstellen
- FamRZ 2000, 1459
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments
Auszug aus BayObLG, 18.01.2000 - 1Z BR 133/99
Dabei ist zu beachten, daß eine für sich betrachtet eindeutige Formulierung gleichwohl anders zu verstehen sein kann, wenn das Testament - auch etwa im Zusammenhang mit anderen Verfügungen - dafür hinreichende Anhaltspunkte ergibt und die Gesamtheit der zu berücksichtigenden Umstände - auch außerhalb des Testaments - eine andere Auslegung rechtfertigt (vgl. BGH NJW 1993, 256 ; BayObLGZ 1997, 59/66;… MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. § 2084 Rn. 10). - BayObLG, 28.04.1992 - 1Z BR 17/92
Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzen zur Alleinerbin durch …
Auszug aus BayObLG, 18.01.2000 - 1Z BR 133/99
Das Landgericht mußte den angefochtenen Beschluß des Nachlaßgerichts auch nicht deshalb beanstanden, weil dieses neben dem Vorbescheid, durch den es die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Beteiligten zu 1 ankündigte, bereits den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 und 3 zurückgewiesen hat, obwohl dies unzweckmäßig war (vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 1223/1225;… Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 19 Rn. 15). - BayObLG, 05.02.1997 - 1Z BR 180/95
Erbscheineinziehung bei behaupteter Auslegungsalternative - Auslegung des …
Auszug aus BayObLG, 18.01.2000 - 1Z BR 133/99
Dabei ist zu beachten, daß eine für sich betrachtet eindeutige Formulierung gleichwohl anders zu verstehen sein kann, wenn das Testament - auch etwa im Zusammenhang mit anderen Verfügungen - dafür hinreichende Anhaltspunkte ergibt und die Gesamtheit der zu berücksichtigenden Umstände - auch außerhalb des Testaments - eine andere Auslegung rechtfertigt (vgl. BGH NJW 1993, 256 ; BayObLGZ 1997, 59/66;… MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. § 2084 Rn. 10). - BayObLG, 01.02.1980 - BReg. 1 Z 72/79
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an …
Auszug aus BayObLG, 18.01.2000 - 1Z BR 133/99
Der Vorbescheid ist wirksam, auch wenn ein entsprechend der Ankündigung gestellter Erbscheinsantrag noch nicht gestellt war; es genügt, daß mit ihm zu rechnen war (BayObLGZ 1980, 42/45). - BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 44/94
Nachprüfung einer Testamentsauslegung unter Berücksichtigung der Wortwahl des …
Auszug aus BayObLG, 18.01.2000 - 1Z BR 133/99
Der Beteiligte zu 2 kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg geltend machen, daß andere Schlüsse möglich gewesen wären (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1302 m.w.N.).
- OLG Köln, 30.08.2001 - 14 UF 119/01
Familienrecht; Eine positive Vaterschaftsfeststellungsklage des (angeblichen) …
- BayObLG, 22.02.2005 - 1Z BR 94/04
Alleinerbschaft bei Zuwendung des Immobilienvermögens und des verbleibenden …
Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass andere Schlüsse ebenso nahe oder sogar noch näher gelegen hätten (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1991, 173/177; BayObLG FamRZ 2000, 1459/1460). - KG, 10.06.2024 - 19 W 28/24
Auslegung eines Testaments bei einer Verwendung von Rechtsbegriffen
Im Rahmen der Auslegung und der Feststellung des Erblasserwillens kann dabei den Erklärungen des Notars eine wichtige Bedeutung und besonderes Gewicht zukommen (…vgl. Beispielsweise OLG Celle, Beschluss v. 7.7.2022, 6 W 77/22, Rn. 25;… OLG Frankfurt, Beschluss v. 18.5.2020, 21 W 165/19, Rn. 29; OLG München, Beschluss v. 4.3.2009, 31 Wx 73/08; BayObLG, Beschluss v. 18.1.2000, 1Z BR 133/99).
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