Rechtsprechung
| BGH, 20.12.2001 - 4 StR 379/01 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB ; § 62 StGB; § 1896 BGB
Besondere Umstände, die eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel rechtfertigen (Betreuungsmaßnahmen); Verhältnismäßigkeit - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 67 b Abs. 1 Satz 1
- Wolters Kluwer
Schuldunfähigkeit - Sexueller Missbrauch von Kindern - Unterbringungsanordnung - Psychiatrisches Krankenhaus - Bewährung - Aussetzung der Vollstreckung
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Aussetzung der Unterbringung wegen angeordneter Betreuung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 67 b Abs. 1
Bewährung bei Betreuung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2002, 2573 (Ls.)
- NStZ 2002, 367
- FamRZ 2002, 1556
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.03.1997 - 5 StR 99/97
Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung aus Gründen der …
Auszug aus BGH, 20.12.2001 - 4 StR 379/01
Es hätte daher hier näherer Erörterung bedurft, ob die vom Angeklagten ausgehende Gefahr sich nicht durch entsprechende Betreuungsmaßnahmen abwenden oder jedenfalls so stark abschwächen läßt, daß ein Verzicht des Vollzugs der Maßregel gewagt werden kann (vgl. auch BGH NStZ-RR 1997, 290).
- BGH, 26.05.2009 - 4 StR 148/09
Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel zur Bewährung; Auslegung eines …
Jedoch hätte die Strafkammer erörtern müssen, ob sich die vom Angeklagten ausgehende Gefahr insbesondere durch die Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach §§ 1896 ff. BGB (vgl. BGH NStZ 2002, 367; BGH NStZ-RR 1997, 290 f.) und durch geeignete Weisungen im Rahmen der Bewährung (§ 268a Abs. 2 StPO) und der mit ihr verbundenen Führungsaufsicht (§§ 67b Abs. 2, 68b StGB) abwenden oder jedenfalls so stark abschwächen lässt, dass ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden kann.Dies gilt umso mehr, als sich der Angeklagte trotz seines Zustandes bis zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten weitgehend straffrei geführt hat und auch danach ohne weitere relevante Auffälligkeiten auf freiem Fuß verblieben ist (vgl. BGH NStZ 2002, 367; BGH NStZ-RR 1997, 290 f.).
- BGH, 03.09.2002 - 5 StR 399/02
Aufklärungspflicht; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus …
Insbesondere wäre so das vom Landgericht gegen eine Aussetzung der Maßregel (§ 67 b StGB) herangezogene Argument nicht zu gewährleistender vollständiger ärztlicher Behandlung während der Strafhaft zu entkräften (vgl. auch BGH NStZ 2002, 367). - BGH, 03.09.2002 - 5 StR 346/02
Einstellung des Verfahrens wegen einer Tat, bei der die zu erwartende Strafe oder …
Schließlich hätte der Umstand der im November 2001 vom Amtsgericht Wedding angeordneten Betreuung des Angeklagten (UA S. 9) bei der Prüfung einer Aussetzung der Maßregel bedacht und erörtert werden müssen (vgl. BGH NStZ 2002, 367). - BayObLG, 14.10.2002 - 3Z BR 172/02
Betreuung im strafrechtlichen Maßregelvollzug - Gesundheitsfürsorge
Durch die Einschaltung des Betreuers wird der Betroffene lediglich anderen - einwilligungsfähigen - Untergebrachten gleichgestellt (vgl. hierzu auch BGH NStZ 2002, 367). - BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04 (1) Die Rechtsprechung und Teile des Schrifttums vertreten die Ansicht, die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei bei Vorliegen der in § 63 StGB genannten Voraussetzungen und Wahrung des (auch) in § 62 StGB verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwingend zu verhängen; im Hinblick auf die Gesetzgebungsgeschichte, kriminalpolitische Erwägungen sowie die auf den Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung bezogene Gefährlichkeitsprognose sei dagegen der eine Erforderlichkeitsprüfung umfassende Subsidiaritätsgrundsatz nicht schon bei der Anordnung der Maßregel zu prüfen, vielmehr müsse erst in Zusammenhang mit der Entscheidung, ob die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden könne, erörtert werden, ob andere Maßnahmen der Gefährlichkeit des Täters in ausreichendem Maße entgegenwirken (vgl. aus der Rechtsprechung nach dem 2. StrRG : BGHSt 34, 313/316 f.;… BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4, § 63 Gefährlichkeit 6, 28; BGH NJW 1978, 599; BGH NStZ 1992, 538/539; 2000, 470/471; 2002, 367 = FamRZ 2002, 1556 m. Anm. Bienwald; BGH NStZ-RR 1997, 290 ; BGH StV 2001, 679 ; BGH bei Holtz MDR 1985, 979 ; BGH Urteil v. 14.2.2001 - 3 StR 455/00 sowie Beschluss v. 25.4.2001 - 1 StR 68/01;… SK/Horn StGB Stand April 2003 § 61 Rn. 16, § 63 Rn. 18 f., § 67b Rn. 2;… Schönke/Schröder/Stree aaO. § 63 Rn. 19;… Lackner/Kühl aaO. § 63 Rn. 11;… a. A.: BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 5;… LK/Hanack aaO. Vor §§ 61 ff. Rn. 61 ff., § 63 Rn. 82 ff.;… LK/Horstkotte aaO. 10. Aufl. § 67b Rn. 5 ff.;… Nomos Kommentar zum StGB/Böllinger Stand November 2003 § 63 Rn. 108 ff.; Müller-Dietz NStZ 1983, 145/149; Frisch ZStW 102 [1990], 343/378 m. w. N.; einschränkend auch BGH NStZ 2002, 590/592; BGH NStZ-RR 2000, 138 ; BGH MDR 1991, 1188/1189 [zur Anordnung gegen einen Jugendlichen]).
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Rechtsprechung
| BGH, 05.12.2001 - XII ZA 16/01 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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- Judicialis
ZPO § 621 e
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Beschwerde - Bestellung eines Verfahrensklägers - Erziehungsfähigkeit der Eltern
- ra.de
- rechtsportal.de
ZPO § 621e
Anfechtung von Zwischenentscheidungen der Oberlandesgerichte - datenbank.nwb.de
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- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- KG - 17 WF 332/01
- KG - 17 WF 333/01
- BGH, 05.12.2001 - XII ZA 16/01
Papierfundstellen
- FamRZ 2002, 1556 (Ls.)
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 26.11.2008 - 5 WF 240/08
Unanfechtbarkeit der Verfahrenspflegerbestellung
Rn. 5 Die Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main haben seit Oktober 2003 einheitlich die Auffassung geteilt, dass die Verfahrenspflegerbestellung grundsätzlich unanfechtbar ist (vergleiche unter anderem OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2.9.2004, Aktenzeichen 3 UF 205/04, unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 2002, 1556; 2003, 1275 ff; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.5.2008, Aktenzeichen 5 WF 99/08).
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