Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 23.09.2002 - 2 UF 216/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1587 Abs. 2 § 242
Ehezeit; Rechthängigkeit des Scheidungsantrags; Unzulässigkeit der Berufung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zulässigkeit der Berufung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eines noch anhängigen früheren Scheidungsantrags bei der Berechnung der Ehezeit ; Zusammenleben der Ehepartner trotz Ehescheidungsverfahren
Verfahrensgang
- AG Schwetzingen, 22.05.2001 - 2 F 135/98
- OLG Karlsruhe, 23.09.2002 - 2 UF 216/01
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 363
- FamRZ 2003, 1566
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 74/82
Für Versorgungsausgleich maßgeblicher Zeitpunkt bei längerem Zusammenleben wegen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2002 - 2 UF 216/01
Grundsätzlich wird das Ende der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit eingeleitet hat (BGH, FamRZ 1991, 1042; FamRZ 1986, 335, FamRZ 1986, 449).Die Rechtshängigkeit wird dadurch, dass das Verfahren ruhte oder nicht mehr betrieben und nach Maßgabe der Aktenordnung weggelegt wurde, nicht beendet (BGH, FamRZ 1986, 335).
Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt eine Berufung auf die Rechtshängigkeit des früheren Scheidungsantrags gegen Treu und Glauben, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft in der Zwischenzeit wieder aufgenommen wurde oder der Eherechtsstreit nach erfolgter Aussöhnung in Vergessenheit geraten ist (BGH, FamRZ 1983, 38, 39; FamRZ 1986, 335).
Dem Schutz nach § 242 BGB bedarf es nicht, wenn das Scheidungsverfahren bewusst in der Schwebe gehalten worden ist und die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nur als Versuch und noch nicht als dauerhaft anzusehen war (BGH, FamRZ 1986, 335, 336; FamRZ 1986, 449).
- BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 56/85
Anrechnung und Bewertung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich
Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2002 - 2 UF 216/01
Grundsätzlich wird das Ende der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit eingeleitet hat (BGH, FamRZ 1991, 1042; FamRZ 1986, 335, FamRZ 1986, 449).Dem Schutz nach § 242 BGB bedarf es nicht, wenn das Scheidungsverfahren bewusst in der Schwebe gehalten worden ist und die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nur als Versuch und noch nicht als dauerhaft anzusehen war (BGH, FamRZ 1986, 335, 336; FamRZ 1986, 449).
- BGH, 11.04.1979 - IV ZR 77/78
Getrenntleben bei Hilfeleistungen zu Gunsten eines hilfebedürftigen Ehegatten
Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2002 - 2 UF 216/01
Auch bei Hilfsbedürftigkeit eines Ehegatten hat eine Aufhebung der häuslichen Lebensgemeinschaft im weitmöglichsten Umfang stattzufinden (BGH, FamRZ 1979, 469-470). - BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 601/81
Bestimmung des Ehezeitendes; Maßgeblichkeit eines von mehreren …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2002 - 2 UF 216/01
Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt eine Berufung auf die Rechtshängigkeit des früheren Scheidungsantrags gegen Treu und Glauben, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft in der Zwischenzeit wieder aufgenommen wurde oder der Eherechtsstreit nach erfolgter Aussöhnung in Vergessenheit geraten ist (BGH, FamRZ 1983, 38, 39; FamRZ 1986, 335). - BGH, 05.06.1991 - XII ZB 133/90
Ende der Ehezeit mit Rechthängigkeit des zur Scheidung führenden Antrags auch bei …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2002 - 2 UF 216/01
Grundsätzlich wird das Ende der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit eingeleitet hat (BGH, FamRZ 1991, 1042; FamRZ 1986, 335, FamRZ 1986, 449).
- OLG Frankfurt, 10.05.2023 - 4 UF 155/22
Maßgebliche Ehezeit für Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Aussetzung …
a) Das Familiengericht dürfte zutreffend davon ausgegangen sein, dass die für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Ehezeit im Hinblick auf die danach erfolgte Versöhnung der früheren Eheleute über den Zeitpunkt der Zustellung des ersten Scheidungsantrags im Jahre 1990 hinaus zumindest bis zur Zustellung des "erneuten Scheidungsantrags" (nach §§ 133, 157 BGB auszulegen als Wiederaufnahmeantrag; vgl. so ausdrücklich im Schriftsatz vom 28.01.2020) angedauert hat (vgl. BGH FamRZ 1986, 335; OLG Karlsruhe FamRZ 2003, 1566;… Borth, Versorgungsausgleich, 9. A., Kap. 1, Rn. 160 ff.;… Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Auflage 2018, § 3, Rn. 11, 12).
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